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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht (Fortsetzung)
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

210 
Zu Ziffer IX der Anleitung Amu. 2. 
(S. 14): „Ein Ehegatte kann nicht als im Betriebe des anderen Ehegatten 
beschäftigter Arbeiter oder Betriebsbeamter angesehen werden, da die sittliche 
Auffassung der Ehe als des Verhältnisses zweier zu ungetheilter Lebensgemein 
schaft berufener Personen sich nicht mit den das soziale'Verhältniß des Arbeit 
gebers und Arbeitnehmers beherrschenden Begriffeil verträgt, welche in das 
Verhältniß der allgemeinen Gleichberechtigung der Ehegatten den damit nicht 
vereinbaren Gegensatz wirtschaftlicher Abhängigkeit des einen vom anderen 
hineintragen würde." Bek. des Reichs-Versicherungsamtes vom 5. Juni 1885 
Ziffer 6 A. N. 1885 S. 161, Besch. 10 u. 341 A. N. 1886 S. 3 u. 1887 S. 142. 
Rekursentsch. 592, A. N. 1888 S. 314. Damit übereinstimmend Entsch. des 
preuß. Oberverwaltungsgcrichtes vom 23. Dezember 1889, abgedruckt A. N. 1890 
S. 195. Wegen der Beschäftigung der Ehefrau durch ihren als Mittelsperson 
fungirenden Ehegatten vergl. Anm. XVlll 7. 
*• Was das Verwandtschaftsverhältniß zwischen Eltern und 
Kindern anlangt, so ist von dem sächsischen Schiedsgerichte in L. angenom 
men, daß dieses hindere, daß die Eltern zu den Kindern (oder die Schwieger 
eltern zu den Schwiegerkindern) in ein Gesindedienstverhältniß träten. 
Der Bescheid des Schiedsgcrichtsvorsitzenden vom 27. Juli 1892 (Amtl. 
Nachr. f. Sachsen I. S. 31) führt dieserhalb aus: „Wennschon nicht in Abrede 
gestellt werden soll, daß unter Umständen Kinder als Arbeitgeber ihrer Eltern 
auftreten können, so war es doch bis zum Inkrafttreten des Neichsgesetzes über 
die Jnvaliditats- und Altersversicherung vom 22. Juni 1889 in Sachsen un 
erhört, daß Eltern von ihren Kindern als Dienstboten gehalten worden wären, 
daß also zwischen Eltern mit» Kindern Verträge dahin zu Stande gekommen 
wären, daß entgegen der Moral und den guten'Sitten, nach denen die Kinder 
den Eltern zu gehorchen und sie in Ehren zu halten haben, die Eltern sich 
gegen Bezahlung verpflichtet hätten, ihren Kindern gehorsam zu sein, deren 
Befehle und Verweise mit Bescheidenheit und Ehrerbietung entgegenzunehmen, 
geringe thätliche Ahndungen und Scheltworte, zu denen' sie durch ungebühr 
liches Betragen Veranlassung gegeben, ohne Anspruch auf gerichtliche Genug 
thuung von ihren Kindern hinzunehmen und sich bezüglich ihrer sittlichen Füh 
rung unter die Aufsicht ihrer eigenen Kinder zu stellen. Ein solches Abkommen 
würde, mindestens nach den in Sachsen herrschenden Anschauungen, den guten 
Sitten zuwiderlaufen, daher nichtig und zur Begründung von Rechtsansprüchen 
irgend welcher Art ungeeignet sein." Vergl. auch Entscheidung des Schieds 
gerichtes in Leipzig vom 19. März 1892 in den A. N. f. Schlesien 1892 S. 140. 
Dieser Auffassung ist das Reichs-Versicherungsamt durch Rev Entsch. vom 
17. Juni 1892 (Amtl. Nachr. f. Sachsen I. S. 29) in folgender Weise entgegen 
getreten: „Wenn das Schiedsgericht seine Ablehnlmg des Rentenanspruchs 
darauf stützt, daß der angebliche Gesindedienstvertrag ein nichtiges Rechts 
geschäft sei, weil er die sittliche Pflicht der Kinder zur Ehrerbietung nnd zum 
Gehorsam gegen die Eltern in ihr Gegentheil verkehre und darum gegen die 
guten Sitten verstoße, so erscheint diese Auffassung verfehlt. Der Hinweis der 
Beklagten, daß nach sächsischem Gesindcrechte der Dienstbote von der Herrschaft, 
also auch die Klägerin von ihrem Sohne, sogar gezüchtigt werden könne, ist 
belanglos. Das Züchtigungsrecht der Herrschaft gehört nicht zum Wesen des 
Dienstvertrages. Ein solches wird allerdings zwischen den Eltern als dem 
Gesinde nnd den Kindern als der Herrschaft theilweise andere Verhältnisse ge 
stalten, als dies sonst der Fall ist. Fällt auch selbstverständlich die Pflicht zur 
Ehrerbietung gegen den Sohn in seiner Eigenschaft als Dienstherr für die 
Mutter desselben in ihrer Stellung als Magd fort, so bleibt gleichwohl das 
Dienstverhältniß in seinem Wesen bestehen. Denn dieses erheischt vornehmlich, 
daß eine Person in die häusliche Gemeinschaft einer anderen tritt, um dieser 
nach ihrer Anweisung für eine längere Zeitdauer häusliche und wirtschaftliche 
Dienste zu leisten. Solche Fälle ereignen sich zwischen Kindern, die eine eigene
	        

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Wohlfahrtzentrale Der Stadt Barmen. Kunstanstalt F. Josephson, 1917.
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