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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht (Fortsetzung)
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

II. Zivilrecht. 
am Wohnsitze der Person geltenden Gesetze sich bestimmten. Das Domizilprinzip gilt aber 
B. noch in Dänemark und — was besonders wichtig ist — in den Ländern des 
englisch-nordamerikanischen Rechts. J 
Das Domizilprinzip hat den Nachteil, daß es eine Anderung des sogenannten per⸗ 
fönlichen Rechts abhängen läßt von einem rein einseitigen, gänzlich formlosen, dem Indi— 
hiduum nicht immer zum deutlichen Bewußtsein gelangenden Vorgange — denn zuweilen 
wird aus einem anfangs nur als einstweilig vorgestellten Aufenthalte später unmerklich 
ein Wohnsitz —, und daß anderseits der Staat, in welchem der Wohnsitz genommen, nicht 
aber auch die Staatsangehörigkeit erworben wird, wie wenigstens gegenwärtig nach den 
Gesetzen der meisten Staaten der Fall ist, jeden Augenblick durch Ausweisung diesem 
— DDDD Dazu kommt, daß das Familien⸗ 
und Erbrecht sehr stark mit nationalen Anschauungen und Sitten verknüpft ist, die 
man nicht bei einer bloßen, nicht selten durch vorübergehende Lebenswendungen ver— 
anlaßten Verlegung des Wohnsitzes in das Ausland ohne weiteres ablegen oder verleugnen 
möchte. Für das Domizilprinzip wird von Schriftstellern des englisch-⸗amerikanischen 
Rechts geltend gemacht, daß das Domizil nach außen eine leichter erkennbare Tatsache 
und daher mit Rücksicht auf die Sicherheit des Verkehrs vorzuziehen sei. Indes ist 
gerade oft ein nur länger dauernder Aufenthalt von einem wirklichen Domizil schwer zu 
unterscheiden, und der Unsicherheit des Rechtsverkehrs läßt sich auf andere Weise begegnen. 
Solange aber in einem Staate sehr verschiedenartige Privatrechtsnormen gelten, hat 
allerdings das Staatsangehörigkeitsprinzip keinen rechten Sinn; denn innerhalb eines 
größeren Staatsganzen mit dem gleichen Staatsbürgerrechte und voller Freizügigkeit kann 
qur das Domizilprinzip gelten; die Geltung des Staatsangehörigkeitsprinzips (neben dem 
Domizilprinzipe) für die Angehörigen dieses Staates, sofern sie sich im Auslande 
aufhalten, würde nur die Schwierigkeiten vermehren und neue Verwirrungen hervorbringen. 
Aus diesem Grunde wird das Domizilprinzip in Staaten, die einer einheitlichen natio— 
nalen Gesetzgebung noch entbehren, einstweilen noch den Vorzug verdienen und vermutlich 
aufrechterhalten werden. 
Aber auch bei Annahme des Staatsangehörigkeitsprinzips durch die Gesetzgebung 
derbleibt dem Wohnsitze eine Aushilfsbedeutung für den Fall, daß eine Staats- 
angehörigkeit der Person nicht festgestellt werden kann (Art. 29 d. E.G. z. B. G. B.), 
ind außerdem muß das Gesetz des Wohnsitzes der richtigen Ansicht nach im Ob— 
ligationen-, im Zivilprozeßs und Konkursrechte in weitem Umfange als maßgebend 
angesehen werden. Fuͤr den Fall indes, daß jemand seine Staatsangehörigkeit verloren 
hat, ohne eine andere Staatsangehörigkeit erworben zu haben, muß der Konsequenz nach 
bei Annahme des Staatsangehörigkeitsprinzips die frühere Staatsangehörigkeit für das 
persönliche Recht (auch Familien- uünd Erbrecht) als maßaebend gelten. (So auch Art. 29 
des E.G. z. B. G.B. 
Wo 'weder eine frühere Staatsangehörigkeit noch ein gegenwärtiger Wohnsitz fest⸗ 
zustellen ist, läßt E.G. z. B.G.B. Art. 29 den Ort des Aufenthalts zur Zeit des von 
der Person vorgenommenen Rechtsaktes entscheiden. 
Die Frage, ob eine Person staatsangehörig sei, ist für jeden Richter, insofern es 
sich um die Zugehörigkeit zu dem Staate des Richters handelt, uͤnzweifelhaft ausschließlich 
nach dem Gesetze eben dieses Staates zu beurteilen, also für den deutschen Richter nach 
dem deutschen Gesetze (nach dem Reichsgesetze vom 1. Juni 1870 über den Erwerb und 
Verlust der Reichss und Staatsangehörigkeit). Das internationale Privatrecht kann einen 
hier etwa existierenden positiven Konflikt, wenn die betreffende Person etwa gleichzeitig 
— — nicht lösen, da 
es sich hier um eine der Voraussetzungen für die Anwendung eines Territorialrechtes 
handelte. Wenn aber in einer vor einem deutschen Richter anhängigen Streitsache darüber 
zu entscheiden ist, ob eine Person einem von mehreren anderen Staaten angehört, so 
muß der richtigen Ansicht nach, falls die beiden oder mehreren fremden Gesetzgebungen 
für den fraglichen Fall im Ergebnisse übereinstimmen, dies Ergebnis auch für den 
deutschen Richter gelten. im Falle des vpositiven Konfliktes der betresffenden Gesetzaebungen
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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