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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
III. Strafrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 2863 
zuständen. Ob die krankhaften Vorstellungen durch eine Störung des Denk- oder des 
Willensvermögens bedingt werden, ist gleichgültig. Sie müssen nur die ganze Psyche 
ergreifen. Bloße Entartung des Trieblebens bei völlig normalen Vorstellungen ist ein 
Unding. Der Begriff der Monomanien wird mit Recht verworfen. 
Nichtsdestoweniger aber ist die Frage der Schuldfähigkeit von Fall zu Fall zu 
prüfen. Ebensogut wie die zur Erkenntnis der Strafbarkeit erforderliche Einsicht füͤr 
das eine Verbrechen vorhanden sein und für das andere fehlen kann, ist es sehr wohl 
möglich, daß jemand bei der einen Handlung durch krankhafte Vorstellungen beherrscht 
wird, bei einer anderen, um dieselbe Zeit vorgenommenen aber die Faͤhigkeit freier 
Willensbestimmung besitzt. Mit der Feststellung der Geisteskrankheit in einem Prozeß 
wird also keineswegs ein Privilegium für weitere Straftaten geschaffen. 
Außer durch krankhafte Störung kann die normale Geisteskätigkeit durch Bewußt— 
losigkeit beeinträchtigt werden. Wollte man die Bewußtlosigkeit im buchstäblichen Sinne 
nehmen, so wäre ihre Anführung als Schuldausschließungsgrund überflüssig. Denn es 
würde das Verbrechen schon deshalb entfallen, weil überhaupt keine Handlung vorliegen 
würde. Unter Bewußtlosigkeit ist hier eine nichtkrankhafte Störung der Geistestätigkeit 
zu verstehen, bei welcher das vorhandene Bewußtsein zu schwach ist, die Wirkungen der 
Tätigkeit zu überblicken. Sie ist regelmäßig eine vorübergehende, wie z. B. Schlaf, 
Schlaftrunkenheit, Ohnmacht, Somnambulismus, Hypnose, hochgradiger Affekt. 
Ein vorübergehender Zustand, in dem die Schuldfähigkeit ausgeschlossen ist, wird 
bisweilen vom Täter selbst herbeigeführt, um sich einer Verpflichtung zu entziehen. Ist 
dies der Fall, beseitigt er nicht die Verantwortlichkeit. Denn es kommt nur darauf an, 
daß die Schuldfähigkeit zu der Zeit, in der die Ursache zum Erfolg gesetzt wurde, vor⸗ 
— 
Darum macht sich der Bahnwärter strafbar, der sich betrinkt, um im Rauschzustand die 
Stellung der Weiche zu versäumen (actio libera in causa). 
8 14. Schuld im allgemeinen. 
Es kann im Augenblick der verbrecherischen Tätigkeit Schuldfähigkeit vorhanden sein, 
und es braucht doch kein Verbrechen vorzuliegen. Wer keine Ahnung davon hat, daß 
seine Tätigkeit den Tod eines Menschen bewirkt, hat wohl getötet, aber kein Verbrechen 
der Tötung begangen. Denn zu einem Verbrechen gehört nicht nur Schuldfähigkeit, 
sondern auch Schuld des Täters. 
Die Herbeiführung des Erfolgs kann an sich schuldhaft und zufällig geschehen. Grund— 
sätzlich strafen wir sie heute nur dann, wenn sie auf Schuld beruht. Anders war es 
früher. Wie das mosaische Recht nach dem Satz: „Wer Menschenblut vergießt, des Blut 
soll wieder vergossen werden“ nur bloße Erfolgshaftung kannte, so machte auch das 
germanische Recht von der Tatsache der Herbeiführung des Erfolgs allein die Annahme 
eines Verbrechens abhängig und ließ das volle Wergeld auch bei zufälliger Tötung ver— 
wirkt sein. Erst allmählich trug das deutsche Recht auch der Schuld Rechnung und 
zelangte unter dem Einfluß des römischen Rechts zu der Anerkennuug des Grundsatzes: 
Ohne Schuld kein Verbrechen.“ 
Aber sogar im heutigen Recht tritt dieses Prinzip nicht in völliger Reinheit 
hervor. In einigen Nebengesetzen, namentlich in Zoll- und Steuergesetzen, wird vielfach 
von jeder Verschuldung abgesehen. Das Strafgesetzbuch selbst nimmt zwar kein einfaches 
Verbrechen ohne Schuld an, läßt aber erhöhte Strafe häufig von dem bloßen Eintritt 
eines schwereren Erfolgs abhängen. So wird z. B. die leichte schuldhafte Körper— 
oerletzung statt mit Gefaͤngnis mit Zuchthaus bestraft, wenn sie zufällig den Tod des Opfers 
oerursachte (F 226; andere derartige Fälle 88 118, 178, 220, 221 289 u. a. m.) 
S .Abgesehen von diesen Resten reiner Erfolgshaftung kann ein Verbrechen ohne 
Schuld nicht angenommen werden 
Die Schuld bildet das Korrelat zur äußeren Handlung. Ja, man kann sie geradezu 
als eine innere Handlung ansehen. Veun ihe Wesen besteht in einer Verknüpfung von
	        

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Leben Und Lehre Des Buddha. Druck und Verlag von B.G. Teubner, 1910.
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