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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
III. Strafrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

275 
nach dem Gesetz der Täterschaft seine persönliche Stellung zum Beleidigten mit Unrecht 
unberücksichtigt lassen. 
Das positive Recht hat daher, um den persönlichen Umständen Rechnung zu tragen, 
die für die Bestrafung der Teilnehmer geltenden Grundsätze durchbrochen und bestimmt, 
daß persönliche Eigenschaften und Verhältnisse nur demjenigen zugerechnet werden sollen, 
bei dem sie vorliegen. Demgemäß ist der Anstifter zum Kindesmord nach 8 211 bezw. 
8212 St. G.B., die Kindesmörderin dagegen nach FJ 217 St. G. B., sowie der Gehilfe 
deim Totschlag des eigenen Vaters nach 8 215, der Täter aber nach 8212 St. G. B. zu strafen. 
Würden nun die persönlichen Umstände ausnahmslos bei demjenigen berücksichtigt, 
bei dem sie vorliegen, so wuͤrde der Nichtbeamte, der einen Beamten zu einem Beamten— 
delikt anstiftet, straflos ausgehen, obwohl dieser vielleicht nicht gehandelt hätte, wenn er 
nicht von dem andern zu dem Verbrechen bestimmt wäre. Zur Vermeidung eines 
solchen Resultats ist die Berücksichtigung der persönlichen Umstuünde auf die Fälle be— 
schränkt, in denen die Strafbarkeit durch dieselben erhöht oder vermindert wird. 
Begründen die persönlichen Umstände erst die Strafbarkeit, bleibt es bei der An— 
wendung des Gesetzes der Täterschaft auf den Teilnehmer. In Konsequenz dieser Regel 
kann dann allerdings der Beamte, welcher den Nichtbeamten zu einem Beamtendelikt an— 
stiftet, nicht gestraft werden und nicht, wie das Reichsgericht annimmt, mittelbarer Täter 
sein. Dies ist keineswegs so unbillig, als es auf den ersten Blick vielleicht scheint. Denn 
würde die von dem Nichtbeamten ausgeführte Handlung überhaupt als Rechtsverletzung 
empfunden, so wäre sie vom Gesetz unter Strafe gestellt. Die Anstiftung zu einer 
nicht rechtsverletzenden Handlung kann nicht selbst eine Rechtsverletzung bedeuten 
Dritter Abschnitt: Die Strafe. 
1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 
8 24. Begriff der Strafe. 
Die Untersuchung über das Wesen der Strafe muß, wenn man von der positiven 
Grundlage absieht, und die Strafe, wie sie sein soll, im Auge hat, zu verschiedenen Er— 
gebnissen führen, je nach der Strafrechtstheorie, von der man dabei ausgeht. Auders dagegen, 
wenn man — worauf es bei unserer Darstellung ankommt — untersucht, was als Strafe 
aach positivem Recht erscheint. 
Hierfür lassen sich jedenfalls zwei Merkmale aufstellen. Die Strafe ist 1. die Folge 
eines Verbrechens und 2. eine Rechtsgüterverletzung. 
., Diese beiden positiv-rechtlichen Kriterien verdienen Billigung. Denn die Strafe 
ist ihrer innersten Natur nach weder ein Heil- noch ein Zuchtmittel, sondern eine einfache 
Reaktion gegen Unrecht, selbst dann, wenn ihre Verhängung mit der Verfolgung be— 
sonderer Zwecke verbunden ist. Als Derivat des individuellen Racherechtes besteht fie in 
einer Vergeltung, die um deswillen Rechtsgüterverletzung ist, weil auch durch das Ver— 
brechen Rechtsgüter verletzt werden. Selbstverständlich kann dabei nicht an eine Talion ge— 
dacht werden.“ Denn mit der gesteigerten Kulturentwicklung überwiegen die unpersönlichen 
Rechtsguͤter, so daß der Verbrecher nicht immer solche Rechtsgüter besitzt, wie er sie verletzt. 
Erscheint nach dem ersten der beiden Haupimerkmale die Strafe als Folge eines 
Verbrechens, so kann sie kein Nachteil sein, welcher an ein bloß regelwidriges Verhalten 
geknüpft ist, wie z. B.eine Ehescheidungsfirafe, desgleichen keine Folge der Strafe, wie 
z. B. die von der Verurteilung zur Kuchthausstrafe abhängige Ünfähigkeit zum Heer— 
dienst (K 81 St. G. B.). 
Die Strafe setzt voraus, daß ein Verbrechen bereits begangen ist. Deshalb sind 
keine Strafen: die Kaution, die als Garantie für künftiges Verhalten geleistet wird, und 
der Erfüllungszwang, der ein Mittel ist, um eine Verpflichtung, wie z. B. zur Ablegung 
eines Zeugnisses, Erftattung eines Gutachtens, zu erzwingen. 
Mit dem Merkmal der Rechtsguterverletzung tritt die Strafe in einen Gegensatz 
gum Schadensersatz und speziell zur Buße. Schadensersatz und Buße bezwecken den 
Ausgleich eines Schadens, die Strafe aber die Herbeiführung einer neuen Verletzung— 
103
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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