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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
III. Strafrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 285 
ihren Folgen voneinander. Jene lassen die Strafe innerhalb des Strafrahmens sinken, 
diese dagegen aus einem anderen Strafrahmen auswählen, der nicht selten eine anders 
Strafart, z. B. Gefängnis statt Zuchthaus, androht. Wegen der weitgehenden Wirkung 
eines Strafmilderungsgrundes muß man wenigstens fordern, daß dessen Annahme auf 
erheblichere Umstände beschränkt wird. 
Gleich als ob mildernde Umstände nur bei dem einen oder anderen Delikt, nicht 
aber bei jedem vorkommen könnten, hat der Gesetzgeber ihre Berücksichtigung nur bei 
einzelnen Delikten ermöglicht und, um das Unzureichende noch zu erhöhen, bei dem einen 
obligatorisch gemacht (z. B. 88 2483, 250 St. G. B.), bei den anderen fakultativ gelassen 
(z. B. 88 246, 263 St. G. B.). Für eine Revision des Strafgesetzbuchs gibt es nur 
zwei Wege: entweder den Strafrahmen bei jedem Delikt so weit anzulegen, daß schon 
in ihm die milderen Umstände Berüdsichtigung finden können, oder aber — wos vielleicht 
vorzuziehen — in dem allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs eine für alle Delikte gültige 
Regel aufzunehmen, nach der bei milderen Umstanden die Strafe in näher zu beftimmender 
Weise zu ermaͤßigen sei. 
Die mit dem gesetzlichen Tatbestand verbundene Strafdrohung ist berechnet für 
das vollendete Delikt des erwachsenen Täters. Wir können daher den hierfür aufgestellten 
Strafrahmen als Normalstrafrahmen — —— 
eene für das versuchte Delikt, für das Delikt des Jugendlichen und des Teil— 
nehmers. 
IV. Strafbemessung für Versuch. Der Versuch wird mit Recht milder als 
das vollendete Delikt bestraft. Die Milderung besteht, wenn die Strafe des Normalstraf⸗ 
rahmens unteilbar, also Todes- oder lebenslängliche Freiheitsstrafe ist, in einer Reduktion auf 
3—18 Jahre Freiheitsstrafe. Ist sie teilbar, wie zeitige Freiheits- und Geldstrafe, so 
kann auf ein Viertel des Minimum des Normalstrafrahmens herabgegangen und höchstens 
auf die dem Maximum des Normalstrafrahmens nächstkommende Strafgröße erkannt 
werden (9 44 St. G.B.). Es ist daher z. B. der versuchte Totschlag mit 1 Jahr 
83 Monaten bis 14 Jahr 11 Monaten Zuchthaus zu ahnden. Natürlich darf die Reduktion 
nicht unter das Minimum des gesehllichen Mindestbetrags der angedrohten Strafart 
herabgehen. Es kann daher weder auf einen halben Tag Gefängnis noch auf ein 
Vierteljahr Zuchthaus erkannt werden. 
5 V. Strafbemessung für Teilnahme. Nach den gleichen Grundsätzen wie 
ür Versuch ist die Strafe für Beihilfe zu bemessen (F 49 Abs. 2 St.G.B.). Die Bei— 
hilfe ist die einzige hier zu erwähnende Form der Teilnahme, da für Anstiftung und 
Mittaterschaft der unveränderte Normalstrafrahmen Anwendung findet (88 47, 48 St. G. B.). 
Blieb die unterstützte Handlung bloßer Versuch, so ist für die Bemessung der Gehilfenstrafe 
der Normalstrafrahmen zweimal zu reduzieren. 
VIJ. Strafbemessung für Jugendliche. Das jugendliche Alter bewirkt 
—7— erhebliche Veränderungen des Normalstrafrahmens. Alle Strafarten, welche dem 
Jugendlichen die Möglichkeit nehmen, das oft übereilte Vergehen im spateren Leben wieder 
zut zu machen, sind ausgeschlossen. Über den Jugendlichen wird keine Todes- oder 
ebenslängliche Strafe verhängt, sondern statt dessen nur Freiheitsstrafe von 8—15 
Jahren (567 Nr. Tu.2 St.G.B.). Ihm soll das Schimpfliche der Zuchthausstrafe 
erspart werden, darum läßt man letztere durch Gefängnis ersetzen (F57 Nr. 8 St. G. B.). 
Zur Vermeidung ehrenruͤhriger Strafen sind auch Zulässigkeit von Polizeiaufsicht und 
Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ausgeschlossen (8657 Nr. 5 St.G.B.). Um 
ihn in besonders leichten Fällen mit Freiheits— und selbse mit Geldstrafe zu verschonen, 
ist die Möglichkeit gegeben, auf bloßen Verweis zu erkennen (9 357 Nr. 4 St. G. B.). 
„„ Nicht genug, daß der Normalstrafrahmen eine qualitative Veränderung erfährt, er 
wird auch quantitativ geändert. Im Maximum wird er auf die Hälfte des Höchst— 
betrags des Normalstrafrahmens, im Minimum auf den gesetzlichen Mindestbetrag der bei 
dem betreffenden Delikt angedrohten Strafart herabgesetzt (857 Nr. 8 St. G.B.). Erst 
nach dieser Reduktion ist die Vertauschung der Zuchthaus- mit der Gefängnisstraäfe vor— 
zunehmen, so daß z. B. die Strafe fuür den fugendlichen Totschläger 1 Jahr (nicht 1 Tag)
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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