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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
III. Strafrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 295 
ilteren und im ausländischen Rechte einen besonderen Qualifikationsgrund abgibt, ist im 
geltenden Rechte nur nach zwei Richtungen hin von Bedeutung: die Tatsache, daß der 
Getötete ein Aszendent des Täters ist, bewirkt beim Totschlag eine Strafschürfung (8 215 
St.G.B.); der Vatermord dagegen hat keine Auszeichnung erfahren und macht nicht 
einmal, wie nach preußischem Recht, die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte obli— 
gatorisch. Außerdem ist das Verwandtschaftsverhältnis von Bedeutung bei der Kindestötung. 
II. Kindestötung. Kindestötung ist die Tötung des neugeborenen Kindes durch 
die eigene Mutter (F 217 St. G.B.). Obwohl diese Tat vielfach, ja meist ohne Über— 
iegung geschieht, spricht man nur von Kindes mord; denn die Mutter, die sich an dem 
ieugeborenen Kinde vergreift, will dieses nicht unschädlich machen, sondern geradezu ums 
Leben bringen. Die vulgäre Bezeichnung „Kindesmord“ ist ein deutliches Zeichen dafür, 
daß unsere heutige Unterscheidung zwischen Mord und Totschlag dem Volksrechts- 
»ewußtsein nicht entspricht. Nach heutigem Rechte gibt es, so sehr es dem Sprachgebrauch 
zuwider ist, auch einen Kindes totschlag, mit anderen Worten: die Kindestötung um— 
jaßt in gleicher Weise überlegte und nicht überlegte Tötung. Die Überlegung begründet 
sier also nicht einmal die Anwendung eines besonderen Strafrahmens, und dies läßt es 
weifelhaft, ob ihr wirklich eine so schwerwiegende Bedeutung zukommt, wie es nach der 
Formulierung des heutigen Mordbegriffs zu sein scheint. 
Während die Kindestötung von der O. C.O. (Art. 181) und einigen ausländischen 
Rechten, z. B. dem französischen (Art. 302 e. p.), als ein besonders schweres Tötungs- 
derbrechen angesehen wird, nimmt sie in Deutschland seit der Aufklärungszeit eine privi— 
legierte Stellung ein. Der Grund der Milderung, über den man vielfach streitet, liegt 
keineswegs in dem besonderen Verhältnis der Mutter zum Kinde, auch nicht in der ge— 
ninderten Zurechnungsfähigkeit, welche man für die Gebärende anzunehmen geneigt ist. 
Beide Gründe schlagen dem positiven Rechte gegenüber deshalb nicht durch, weil nach 
hm die Milderung lediglich der unehelichen Mutter zu teil wird. In Rübcksicht 
dierauf läßt sich die Privilegierung nur auf das der Täterin regelmäßig innewohnende 
Motiv der Furcht vor Schande zurückführen. Demgemäß muß die Toͤtung, um als 
Kindesmord behandelt werden zu können, spätestens gleich nach der Geburt geschehen. 
Denn der Geburtsakt kann, wenn das Kind bereits längere Zeit gelebt hat, kaum 
verheimlicht werden. Ist er aber publik geworden, hört die Möglichkeit, Schande zu 
derbergen, auf. 
III. Tötung auf Verlangen. Ein weiteres privilegiertes Tötungsdelikt ist 
die Tötung auf Verlangen (5 216 St. G.B.). Da nur ausdrückliches und ernstliches 
Verlangen die mildere Strafe dieses Sonderdelikts begründet, bleibt die Tat bei bloßer 
Finwilligung Mord oder Totschlag. Sie ist Vergehen. In Ermangelung einer Straf— 
bestimmung über Versuch kann dieser nicht geahndet werden, und es fragt sich nur, ob 
die etwa in dem Versuche enthaltene Körperverletzung Strafe verdient. Dies setzt aber 
oraus, daß die versuchte Tötung alle Merkmale der strafbaren Körperverletzung teilt. 
Der Toͤtungsvorsatz enthält keineswegs immer einen Verletzungsvorsatz. Ist dies aber 
auch der Fall, so erscheint doch die Annahme bedenklich, daß der Gesetzgeber, der die ver— 
uchte Tötung straflos läßt, diese als Körperverletzung nach einem zum Teil schwereren 
Hesetz als die vollendete Tötung habe bestrafen wollen. 
Kindestötung und Tötung auf Verlangen sind neben Mord und Totschlag die 
einzigen selbständigen Tötungsdelikte. Die Tötung bei Unternehmung einer strafbaren 
Handlung (&F 214 St. G. B.) ist also ebenso wie die Aszendententötung nichts weiter als 
eine Qualifikation des Totschlags. 
1V. Fahrlässige Tötung. Alle genannten Tötungsverbrechen erfordern 
Vorsatz. Bei dem Angriff auf das höchste Rechtsgut ist aber auch mit Recht die Fahr— 
ässigkeit unter Strafe gestellt (F 222 St. G. B). Daß sie die Feststellung des Kausal— 
usammenhangs zwischen der verbrecherischen Tuͤtigkeit und dem Tod des Opfers nicht 
entbehrlich macht, versteht sich von selbst. Die beichtsinnigste Hantierung, welche eine 
rödliche Verwundung herbeiführt, ist keine fahrlässige Tötung, sobald der Verwundete 
don einem Dritten den Gnadenstoß erhält.
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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