Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
III. Strafrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

304 
III. Strafrecht. 
das Wesen des Diebstahls teilt, sind bei ihm ähnliche und zum Teil dieselben Quali— 
fikationen hervorgehoben: Raub mit Waffen, Bandenro ub, Straͤßenraub, Raub zur Nacht⸗ 
zeit, Raub im ersten Rückfall (F 250). 
Bei Steigerung der Gewaltanwendung treten ebenfalls Straferhöhungen ein, und 
zwar für den Fall, daß der Täter sein Opfer marterte oder derart behandelte, daß es 
eine schwere Körperverletzung erlitt oder starb (8 251). 
2. Mundraub. Eine Abart von Diebstahl und Unterschlagung ist der als bloße 
Übertretung behandelte Mundraub (8 870 Nras St.G.B.). Er setzt die Entwendung 
von Nahrungs- oder Genußmitteln voraus, — eine Beschränkung, welche die Verhängung 
seiner milden Strafe bei Entwendung von Brennmaterialien, Zierpflanzen oder Heilmitteln 
eider ausschließt. Als geringfügiges Delikt greift er nur bei Entwendung geringwertiger 
Sachen Platz. Die Absicht des Täters muß auf alsbaldigen Verbrauch durch ihn 
elbst oder einen anderen gerichtet sein. 
3. Ein besonderes Delikt ist auch der Forst-und Felddieb stahl, dessen Regelung 
der Landesgesetzgebung überlassen ist (52 E.St.G.B.). Objekt dieser Entwendung sind nur 
unverarbeitete Bodenerzeugnisse. Es erscheint also die Abfuhr einer aufgeschichteten Klafter 
Holz nicht als Forst-, sondern als gemeiner Diebstahl. 
4. Weitere Abarten des Diebstahls sind u. a. der sog. Futterdiebstahl ( 370 Nr. 
5), unbefugte Wegnahme von Erde, Steinen, Rasen u. s. w. (8 370 Nr. 2 St. G. B.), 
Aneignung von verschossener Munition (8 291 St. G.B.). 
b) Sachbeschädigungen. 
In gleicher Weise wie die Eigentumsdelikte haben die Sachbeschädigungen (88 308 ff. 
St.G. B.) körperliche Sachen zum Gegenstand des Verbrechens. Über den Begriff der Sache 
— D unbeweglich sein kann, keine anderen Grundsätze als 
beim Diebstahl. Insbesondere kommt es nicht auf den Geld- oder Tauschwert an. Was 
den Sachbeschädigungen ein eigentümliches Gepräge gibt, ist die Art der verbrecherischen 
Tätigkeit, die in Beschädigung oder Zerstörung besteht. Eine solche Tätigkeit läuft nun 
bei vielen Delikten mit unter, namentlich bei denen, welche mit Gewalt an Sachen be⸗ 
gangen werden. Soweit dies der Fall ist, kommt die Sachbeschädigung nicht befonders 
in Betracht. Sie ist mithin ein Aushilfsdelikt, das nur so weil vescht“ als'es vigt in 
einem anderen Delikt aufgeht. 
Die eventuell bis zur Zerstörung sich steigernde Beschädigung besteht in der Ver— 
etzung der Unversehrtheit einer Sache. Demnach ist das Fliegenlassen einer fremden 
Drossel keine Sachbeschädigung. 
Die Verletzung der Integrität ist nicht Verletzung der Substanz der Sache, so 
daß auch in der Zerlegung einer Maschine in ihre einzelnen Teile eine Sachbeschädigung 
liegen kann. 
Jene allein macht nun noch nicht strafbar, — es muß eine Beeinträchtigung der 
Brauchbarkeit hinzukommen. Darum ist die Korrektur eines entstellenden Druckfehlers 
wohl in einem Prachtband, aber nicht in einem wissenschaftlichen Werke als Sachbeschädiaung 
zu betrachten. 
Die Art der beschädigten Sache ist im allgemeinen gleichgültig. Sie wird nur nach 
zwei Richtungen von Bedeutung. Einmal ist die Zerstörung von Bauwerken (8 306 
St.G.B.), sodann die Beschädigung von Sachen, welche der Allgemeinheit dienen, 
wie gottesdienstliche Gegenstände, Denkmäler, Verschönerungsanlagen, unter besondere 
Strafe gestellt (F 804 St. G.B.). In letzterem Falle ist zugleich der Hauptgrundsatz der 
Sachbeschädigung, daß sie sich gegen fremdes Eigentum richten muß, verlassen. Es 
bann sich also der Gärtner, der von seinen eigenen Blumen, mit denen die Beete der 
städtischen Anlagen bepflanzt sind, eine abschneidet, der Sachbeschädigung schuldig machen.
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Volume

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.