Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
III. Strafrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

320 
III. Strafrecht. 
die Nötigung strafbar ist, sind dadurch überschritten, daß als Mittel der Begehung hier 
neben Gewalt jegliche Drohung ausreicht (F 114 St. G. B.). 
O. Widerstand oder Nötigung, die von einer öffentlich zusammengerotteten Menschen⸗— 
menge ausgehen und mit vereinten Kräften begangen werden, führt zum Delikt des Auf- 
zuhrs (8 115 St. G. B.). 
Eine Abart des Aufruhrs ist die Meuterei, welche sich dadurch ausgezeichnet, 
daß die der Obrigkeit zu besonderem Gehorsam Verpflichteten sich zusammenrotten, um mit 
Gewalt gegen Personen oder Sachen zu handeln. Die Meuterei ist nur in vereinzelten 
Fällen strafbar, z. B. als Meuterei von Schiffsleuten (88 101, 104 der Seemanns- 
ordnung vom 2. Juni 1902) und Meuterei von Gefangenen (8 122 St. G. B.). 
Die Selbstbefreiung der Gefangenen ist im übrigen straflos. Dagegen 
berfällt der Dritte, welcher einen Gefangenen befreit oder bei der Selbstbefreiung des 
Gefangenen Hilfe leistet, der Strafe (88 120f. St. G.B.). Stiftet ihn der Gefangene hierzu 
an, so macht die Straflosigkeit der Selbstbefreiung es unmöglich, den Gefangenen wegen 
Teilnahme an diesem Delikte zur Verantwortung zu ziehen. — 
Als weitere Delikte gegen die Staatsgewalt wären noch diejenigen zu nennen, 
welche Mißachtung derselben bekunden. Das sind: Verleumdung von Staatseinrichtungen oder 
Anordnungen (8 131 St.G.B.), Amtsanmaßung (8 132), Siegelbruch (8 186), Arrest⸗ 
bruch (F 137), Beseitigung oder Beschädigung amtlich aufbewahrter Gegenstände (8 133) 
oder öffentlich angeschlagener amtlicher Kundgebungen (8 134), Beseitigung, Beschädigung oder 
derahwurdigung von Hoheits- oder Autoritätszeichen, wie Grenzpfählen, Fahnen, Wappen 
8 135). 
z46. Verbrechen gegen die einzelnen Staatsverwaltungszweige. 
Der moderne Staat mit seinen gesteigerten Kulturaufgaben bedarf eines umfäng⸗ 
lichen Verwaltungsapparates, zu dessen Schutz ein schier unübersehbares Heer von Straf—⸗ 
gesetzen dient. Anstatt einfache und umfassende Grundregeln zu geben, hat sich der Gesetz— 
geber auf diesem Gebiet geradezu erschöpft und die verschiedenen Verwältungszweige bis 
ins kleinste mit Strafbestimmungen umgeben. Die einzelnen Delikte auch nur annaͤhernd 
pollständig anzuführen, verbietet der zur Verfügung stehende Raum. Sie werden meist 
in fünf Gruppen eingeteilt, von denen sich vier auf die vier Hauptverwaltungszweige: 
Rechtspflege, Militär-, Finanz- und Polizeiwesen, beziehen, und eine die Delikte der Be— 
amten als der in den Verwaltungszweigen tätigen Organe enthält. 
a) Verbrechen gegen die Rechtspflege. 
J. Meineid. Noch mehr als andere Verwaltungszweige muß sich gerade die 
Rechtspflege auf die Wahrheit des beschworenen Wortes zum Zweck einer der Wahrheit 
entsprechenden Entscheidung verlassen können. Darum erscheinen die Eidesdelikte als 
Verbrechen gegen die Staatsverwaltung und speziell die Rechtspflege. Diese Auffassung 
ist keine unbestrittene. Vielfach sieht man sie als Fälschungsverbrechen an und stellt sie 
mit den Münz- und Urkundendelikten zusammen. Gewiß ist eine große Ahnlichkeit mit 
diesen unverkennbar. Denn wie hier die Urkunde oder die Münze wird bei den Eides— 
delikten die Aussage gefälscht; aber die Handlung nimmt eine andere Richtung. Ein 
rechtlich geschütztes Interesse der Gesellsschaft an der Wahrheit des beschworenen 
Wortes gibt es nicht. Es ist keine Veranlassung, einzuschreiten, wenn Private unter⸗ 
einander Unwahres beschwören. Das öffentliche Interesse beginnt erst, wenn vor einer 
Behörde Falsches bekundet wird, endet aber nicht bei der Wahrheit der ei dlich en Aus— 
age. Deshalb wäre der Vorschlag v. Liszts, auch die unbeeidigte falsche Aussage unter 
Strafe zu stellen, wenigstens hinfichtlich der Auskunftspersonen im Prozeß beachtenswert. 
Dadurch würde, weil die Sträfbestimmungen über Begünstigung nicht ausreichen, mehr 
als bisher manche unnütze Voruntersuchungshandlung vermieden. 
Nach geltendem Recht tritt Strafe nur für die Ausschwörung eines falschen Eides 
and für die Abgabe einer dem Eid gleichgestellten falschen Aussage ein. Unter letztere 
fallen nicht die eidesstattlichen Versicherungen. sondern nur die Beleuerunasformeln von
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Volume

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Begriff. Psychologische Und Sittliche Grundlage. Literatur Und Methode. Land, Leute Und Technik. Die Gesellschaftliche Verfassung Der Volkswirtschaft. Duncker & Humblot, 1901.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.