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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
III. Strafrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

III. Strafrecht. 
Jedoch ist die Unteilbarkeit der Strafsache nur die Regel. Letztere wird durch 
folgende Ausnahmen durchbrochen: 
1. In der Eigenschaft als Antragsdelikt darf eine Tat nur so weit, wie der 
Strafantrag reicht, berücksichtigt werden. Fällt eine Tat z. B. unter die 88 268 und 
2683 Abs. 4 St. G.B. in idealer Konkurrenz, und ist seitens des betrogenen Angehörigen 
ein Strafantrag nicht gestellt, so kann die Betrugseigenschaft der Tat keine Berücksichtigung 
inden. Folgeweise ist bei nachträglicher Stellung des Antrags ein Separatprozeß unter 
dem Gesichtspunkt des Betruges möglich, in dem natürlich den materiellstrafrechtlichen 
Sätzen über die Bestrafung der Idealkonkurrenz Rechnung getragen werden muß. 
2. Im Privatklageverfahren darf die Tat nur in ihrer Eigenschaft als 
privatklagefähiges Delikt gewürdigt werden; stellen sich andere juristische Gesichtspunkte 
heraus, so muß das Verfahren eingestellt und das weitere dem anhängig zu machenden 
Staatsklageverfahren überlassen werden (St. P.O. 8 429). 
3. Einziehung und Unbrauchbarmachung können, soweit die Voraus— 
etzungen des „objektiven Verfahrens“ vorliegen, für sich allein den Gegenstand eines 
olchen Verfahrens bilden. 
4. Für die Abstimmung, die Majorität bei der Urteilsfällung und 
für das schwurgerichtliche Verfahren fallen die Schuldfrage und die Straf— 
frage auseinander. Unter der Schuld frage versteht das Gesetz (St. P.O. 8 262) die 
Frage, ob auf die Tat ein bestimmtes Strafgesetz mit allen allgemeinen und besonderen 
Merkmalen einer Straftat anwendbar ist, ob also ein bestimmter Strafanspruch begründet 
ist, jedoch unter Ausschluß der unbenannten Privilegierungsgründe (also befonders der 
mildernden Umstände), sowie des Rückfalls und der Verjährung. Straf frage ist dem— 
zemäß die Frage nach der zu verhängenden Strafgröße unlter Hinzutritt der Fragen 
aach unbenannten Privilegierungsgründen, Rückfall und Verjährung. 
5.. Ganz besonders aber bedingt die Teilbarkeit der Rechtsmittel auch eine 
Teilbarkeit des Prozeßgegenstandes. In die höhere Instanz devolviert die Strafsache nur 
nach Maßgabe des Anfechtungswillens der Partei. Der unangefochten gebliebene Rest 
erwächst in Rechtskraft (objektiv beschränkte Rechtskraft); wird nur die Straffrägeentscheidung 
oder nur die Eigenschaft der Tat als Betruges oder nur die Verhängung einer Neben— 
maßregel angefochten, so hat sich die höhere Instanz in keiner Weise mit der Schuldfrage 
bezw. mit den außer dem Betrug möglichen anderweiten Qualifikationen der Tat bezw. mit 
der Strafe zu befassen. Nur muß es sich allemal um logisch abtrennbare Teile handeln. 
III. Alle Akte eines Strafprozesses müssen sich auf dieselbe Strafsache, 
eadem res, beziehen. Das hier auftauchende Problem der Identität ist weiter von 
Wichtigkeit für die Lehren von der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft, denn in einer 
anderen als der anhängigen bezw. rechtskräftig abgeurteilten Strafsache kann natürlich 
von Rechtshängigkeit bezw. res iudicata keine Rede sein. Vadem res liegt aber vor, 
venn sowohl 
subjektive Identität (Identität der Person des Beschuldigten), wie auch 
2. objektive Identität gegeben ist, was dann der Fall ist, wenn ein und dasselbe 
historische Vorkommnis, „eine und dieselbe Tat“ zu Grunde liegt. Nicht aufgehoben wird 
nach dem oben (II.) Ausgeführten die Identität dadurch, daß es sich um verschiedene 
uristische Beurteilung des Vorgangs handelt; ebensowenig dadurch, daß der Tatsachen⸗ 
omplex nicht voll bekannt ist, also die bloße Teilnatur des in Erörierung gezogenen 
Tatsachenmaterials den Prozeßbeteiligten verborgen war; auch dadurch nicht, daß etwa nur 
von der Strafe, nicht von einer dazugehörigen Nebenmaßregel die Rede war. Noch viel 
weniger wird die Identität dadurch beeinträchtigt, daß nur die Beurteilung der Modali— 
äten des Vorgangs sich verschiebt (z. B. der Begehungszeit, des Begehungsortes, der 
— des Verbrechensobiekts u. s. w.), vorausgesetzt, daß das Ereignis das— 
selbe bleibt. 
Insoweit freilich eine zulässige Teilung des Prozeßgegenstandes (oben II) erfolgt, 
erwachsen nunmehr aus der bisher einen zwei nicht mehr miteinander identische Straf⸗ 
sachen. Der im obiektiven Verfahren anhängige Einziehungsanspruch ift nicht identisch
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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