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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht (Fortsetzung)
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

9. v. Bar, Internationales Privatrecht. 
27 
V. Obligatorische Verträge. 
8 20. Allgemeine Grundsätze. Während die ältere Ansicht, die auch im 
Auslande noch als die im wesentlichen herrschende bezeichnet werden kann, für obliga— 
torische Verträge den Ort des Vertragsschlusses als maßgebend ansah, ist seit Savigny 
in Deutschland meistens das Gesetz des Orts der Erfüllung angewendet worden. nament 
lich auch in der Praxis des Reichsgerichts. — 
Richtig und durchführbar ist aͤber allein die Ansicht, welche prinzipiell das 
Domizilgesetz des Schuldners zum Grunde legt, aber anerkennt, daß sowohl zahl⸗ 
reiche und wichtige Ausnahmen für obligatorische Verhältnisse im ganzen wie für ein— 
zelne Beziehungen der Obligation bestehen koͤnnen (z. B. Modalitäten der Erfüllung), — eine 
Ansicht, die in neuerer Zeit von angesehenen deutschen Theoretikern vertreten ist. (Die 
Tätigkeit oder Leistung des Schuldners ist bei jeder Obligation die Hauptsache, und die 
dem Parteiwillen nicht nachgebenden Sätze des Obligationenrechts bezwecken fast durch⸗ 
zängig den Schutz des Schuldners, von dem auch meistens angenommen werden kann, 
daß er sich im Sinne des Gesetzes seines Domizils habe verpflichten wollen. Das Domizil⸗ 
nicht dagegen das Gesetz der Staatsangehörigkeit, ist aber deshalb zum Grunde zu 
legen, weil für die Verkehrsverhältnisse des täglichen Lebens die Person durch Wahl des 
Domizils in der Tat in die Rechtsordnung des Domizils eintritt.) 
Als die wichtigsten Ausnahmen von der Anwenduna der lex domicilii des Schuldners 
sind folgende zu nennen: 
1. Manche Bestimmungen des Verkehrsrechts beruhen auf Berücksichtigung rein 
lokaler Zustände. Hier ist die lex domicilii auf Rechtsgeschäfte, die im Auslande ab— 
geschlossen und dort abgewickelt werden sollen, nicht anzuwenden. 
2. Die im internationalen Verkehr höchst wichtige bona fides kann auch sonst bei 
solchen lediglich im Auslande sich vollziehenden Rechtsverhältnissen die Anwendung eines 
anderen Gesetzes als desjenigen des Domizils des Schuldners verlangen, z. B. ein In— 
iänder mietet sich während seines Aufenthaltes im Auslande daselbst eine Wohnung. 
3. Für die Erfüllung kommen jebenfalls die am Orte der Erfüllung geltenden 
Prohibitiv gesetze in Betracht (wir müssen die fremde Rechtsordnung innerhalb ihres 
Gebiets respekrieren und bonnn nicht ihre Gesetze einfach als nichteristierend ansehenß, 
und was Geldsorten, Maße und andere Modalitäten der Erfüllung betrifft, 
so muß im Zweifel angenommen werden, daß die Kontrahenten die am Orte der Erfüllung 
gesetzlichen oder üblichen im Sinne gehabt haben. 
4. Verträge über unbewegliche Sachen sind regelmäßig nach der lex rei sitae zu 
beurteilen. 
5. Möglicherweise kann unsere Rechtsordnung ein Rechtsgeschäst in dem Sinne als 
unzulaässig oder verwerflich betrachten, daß, wenngleich materiell das betreffende Rechts⸗ 
verhältnis einer fremden Rechtsordnung angehört, doch bei uns jede gerichtliche Gelenß— 
machung dieses Rechtsverhältnisses ausgeschloffen ist. 
Selbstverstänblich omme der Regel er regit actam“ im Obligationenrechte 
eine besonders praktische Wichtigkeit zu. Unter Abwesenden (brieflich, durch Telegramme 
oder telephonisch) abgeschlossene Verträge aber sind der richtigen, wiewohl sehr bestrittenen 
Ansicht nach formell nur dann gültig, wenn sie dies nach den Domizilgesetzen bei der 
Kontrahenten sind. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß eine gesetzliche Formulierung 
der für das Recht obligatorischer Verträge im allgemeinen maßgebenden Grundsatze höchst 
chwierig und desdhalb mißlich ist. Das E.G. z. B.G. B. hatwährend Entwurf II 
des B.G.B. 8 2248 noch eine Formulierung unter Zugrundelegung in erster Linie des 
seres des Ortes des Vertraasschlusses versucht hatie — auf solche Formulierung ver— 
zichtet. 
2I, Einzelne Rechtsfragen des allgemeinen Teiles des Vertragsrechts. 
Die Klagbarkelt der Obligation ist, da sie nichts anderes als die Frage der mehr oder 
weniger vollkommenen Wirksomtein den Deliabir bedeutet, nicht etwa naͤch der l fon.
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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