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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
III. Strafrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

2. E. Beling, Strafprozeßrecht. 367 
jur Konstatierung der Nichtigkeit. Daß andererseits auch zur Geltendmachung der Nichtig— 
leit ein Rechtsmittel eingelegt werden kann, darf nicht, wie dies geschehen ist, in Abrede 
gestellt werden. 
Ansätze zur Anerkennung des Begriffs der Nichtigkeit enthält die reichsgerichtliche 
Judikatur bereits vieler Orten (vgl. Entsch. d. R.Ger. in Strafs. Bd. XXIII S. 811, 
17; 8* XXXI S. 104, Bd. XXXIII S. 75, sowie Deutsche Jur. Ztg. Bd. VI 
S. 214). 
Als nichtig müssen z. B. angesprochen werden Akte eines Nichtrichters oder eines 
Nichtgerichts, Akte eines sachlich unzuständigen Gerichts, Prozeßakte bei fehlendem Straf— 
lagerecht, ferner Scheinurteile u. s. w. 
V. Von Bedeutung ist nicht bloß der ausgesprochene, sondern auch der un— 
ausgesprochene Inhalt einer Willenserklärung (der „latente Geschäftsinhalt“). So ist in 
jsedem verurteilenden Erkenntnis der Ausspruch verborgen, daß die Tat unter andere als 
die ausdrücklich genannten rechtlichen Gesichtspunkte nicht zu subsumieren sei; die Ver— 
arteilung wegen tätlicher Beleidigung besagt, daß die Tat keine Körperverletzung dar— 
stelle u. s. w. Auch der unausgesprochene Inhalt eines Urteils erwächst in Rechtskraft. 
VI. Eine Prozeßhandlung durch einen gewillkürten Stellvertreter vornehmen 
zu lassen muß im allgemeinen als zulässig gelten, insoweit der Vertreter lediglich den 
Willen des Vertretenen äußert (Vertretung in der Erklärung); dagegen kann der zur 
Handlung Berufene prinzipiell nicht die Entschließung, ob (und eventuell wie) gehandelt 
werden soll, einem Vertreter überlassen (Vertretung im Willen). 
Dem Widerruf unterliegen Prozeßhandlungen in der Regel nicht. Eine Aus— 
nahme muß u. a. für die Prozeßhandlungen, die Ausfluß eines Parteirechts sind, gelten. 
Der Ver zicht auf ein prozessuales Recht, ebenso ein Vergleich über ein solches 
muß zwar im allgemeinen als zulässig behauptet werden, aber besondere Gründe be— 
dingen eine Ausnahme hiervon bei einer sehr großen Zahl von Prozeßrechten, so bei dem 
Strafklagerecht, dem Strafantragsrecht u. s. w. 
VII. In zeitlicher Hinsicht erhalten viele Prozeßhandlungen ihre Stelle im 
Prozeß durch eine Frist oder einen Termin angewiesen. 
1. Eine Frist ist ein Zeitabschnitt, innerhalb dessen eine Prozeßhandlung vor— 
zunehmen ist (Handlungsfrist), z. B. 8 170 St.P.O., oder nicht vorzunehmen ist 
(Zwischenfrist), z. B. 8 216 St. P.O. Wie im Zivilprozeß sind zu unterscheiden gesetz- 
liche Fristen (deren Dauer sich unverlängerbar und unverkürzbar nach dem Gesetz richtet, — 
im Strafprozeß meist eine Woche) und richterliche Fristen; fremd ist dem Strafprozeß 
die Bezeichnung „Notfrist“. Die Berechnung der Fristen ist in 88 42, 48 St. P.O. 
geregelt. 
Die Fristen sind teils dem Gericht gesetzt (z. B. 8 275 St. P.O.) — dann hat 
chre Nichteinhaltung gewöhnlich keine prozessualen, sondern nur eventuell disziplinagrische 
Folgen —, teils den Parteien und Dritten, — dann sind sie, insoweit sie Handlungsfriften 
sind, regelmäßig „Präklusivfristen“, d. h. die nicht innerhalb der Frist vorgenommene 
Handlung ist verloren; doch kann der Präkludierte gegen die Versäumung der Frist 
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (réstitutio in integrum) erlangen, 
wenn die Versäumung durch vis maior verursacht war, oder mit den Worten des Ge— 
jetzes, wenn der Antragsteller durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle an 
der Einhaltung der Frist verhindert worden ist, wobei als unabwendbarer Zufall auch 
die unverschuldete Unkenntnis von einer erfolgten Zustellung gilt (F 44 St. P.O.). Zur 
Erlangung der Wiedereinsetzung bedarf es eines Gesuchs, das binnen einer Woche nach 
Beseitigung des Hindernisses bei dem Gericht, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen 
wäre, anzubringen ist; die Versäumungsgründe müssen darin angegeben und glaubhaft 
zemacht sein (4 45). Zugänglich der Wiedereinstellung sind im Strafprozeß alle Fristen 
ohne Unterschied; es gilt hier daher namentlich nicht der zivilprozessualische Satz: 
Restitutio restitutionis non datur. 
2. Ein Termin ist ein zur Vornahme von Prozeßhandlungen bestimmter Zeit— 
bunkt. Ausbleiben der Beteiligten vereitelt gewöhnlich den Termin. Doch ist eine
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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