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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
III. Strafrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

III. Strafrecht. 
Wiederaufnahmegericht ist grundsätzlich eben das Gericht, gegen dessen Urteil sich der 
Wiederaufnahmeantrag richtet. Dem Zentralisationsprinzip, dem die französische Gesetz— 
gebung und unsere R.M.St. G.O. vom 1. Dezember 1898 huldigen (Wiederaufnahme— 
gericht ist in Frankreich der Kassationshof, im Militärstrafprozeß das Reichsmilitärgericht), 
ist die St. P.O. nicht gefolgt. Im Gegenteil begünstigt 8 407 St. P. O. eine weitgehende 
Dezentralisation, indem er in gewissen, genauer angegebenen Fällen die Revisions— 
gerichte, auch wenn ihr Urteil Objekt des Wiederaufnahmeangriffs ist, von der Wieder— 
aufnahmefunktion entlastet und diese den Vorinstanzen zuweist. 
Das Verfahren gliedert sich in das Zulassungsverfahren, welches in einen Beschluß, 
durch den der Wiederaufnahmeantrag als unzulässig verworfen wird, oder in einen Zu— 
lassungsbeschluß auslaufen kann. Letzterenfalls folgt nunmehr ein Beweisaufnahme— 
verfahren und nach dessen Abschluß entweder ein Beschluß, durch den der Antrag als 
unbegründet verworfen wird, oder ein Wiedereröffnungsbeschluß; an den Wiedereröffnungs— 
beschluß schließt sich das erneute Hauptverfahren an (88 407 -418 St. P.O.). Die neue 
Hauptverhandlung ist ein novum iudicium ohne Beschränkung auf den geltend gemachten 
Wiederaufnahmegrund; nur ist, wie bei den Rechtsmitteln, reformatio in péeius aus— 
geschlossen (F 418 Abs. 2). 
Ohne Hauptverhandlung kann es prinzipiell zu einer Sachentscheidung nicht kommen, 
ausgenommen zwei Fälle der Freisprechung: eine Freisprechung muß, wenn der An— 
zeklagte tot ist, und sie kann gegen den lebenden Angeklagten bei Zustimmung der 
Staatsanwaltschaft sofort auf Grund des Beweisaufnahmeverfahrens, also ohne Wieder— 
eröffnung, ausgesprochen werden (8 411). 
II. Erfolgt im Wiederaufnahmeverfahren Bestrafung auf Grund eines milderen 
Strafgesetzes oder Freisprechung, so hat der solchergestalt mehr, als er schuldig war, oder 
zanz unschuldig Bestrafte einen Anspruch auf Entschädigung von Staats wegen, sofern 
sich im Wiederaufnahmeverfahren seine Unschuld bezüglich der Tat oder eines er— 
schwerenden Umstandes herausgestellt hat oder wenigstens der Verdacht zerstört worden 
ist, und unter der weiteren Voraussetzung, daß der Beschuldigte seine frühere Verurteilung 
aicht vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat. 
Liegen diese Voraussetzungen vor, so hat das Wiederaufnahmegericht neben dem 
Urteil einen separaten Beschluß zu erlassen, der die Verpflichtung der Staatskasse zur 
Entschädigung feststellt. Über den Betrag der Entschädigung entscheidet demnächst auf 
Betreiben des Entschädigungsberechtigten die Landesiustizverwaltung vorbehaltlich des 
ordentlichen Zivilrechtsweges. 
861. IV. Die Strafvollstreckung. 
Literatur: Weichert, Grundzüge der Strafvollstreckung (1902); Dalcke und Genzmer— 
Handbuch der Strafvollstreckung und Gefängnisverwaltung (2. Aufl. 1889); Dalcke, Gefängnisord⸗ 
dung f. die Justizverwaltung in Preußen 1899); Jastro w, Goltd. Arch. Bd. XXXIII'GS. 29; 
Immlerx, das. S. 162; J. Weber, Vollstreckung von Vermögensstrafen in den Nachlaß (1900) 
Kollenscher, Goltd. Arch. Bd. XLVII S. 270; Granex, Die Vermögensbeschlagnahme nach 8 385 
St. P.O. Jahrb. der württemb. Rechtspflege, Bd. IX S. 104. 
Die Strafvollstreckung erfolgt nach Eintritt der absoluten Rechtskraft (vorher nur 
zventuell Vollstreckungssicherung nach 88 325, 826 St. P. O.); eine vorläufige Voll⸗ 
streckbarkeit gibt es im Strafprozeß nicht: 8F 481 St. P.O. (Eine Ausnahme bildet 
z125 Abs. 1 der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902). Formale Vollstreckungs— 
boraussetzung ist eine vom Gerichtsschreiber erteilte, mit der Bescheinigung der Vollstreck⸗ 
barkeit versehene beglaubigte Abschrift der Urteilsformel (Fß 483). Vie zu vollstreckende 
Strafe bemißt sich nach dem Vollstreckungstitel; doch ist auf eine zu vollstreckende 
Freiheitsstrafe unverkürzi diejenige Untersuchungshaft anzurechnen, die der Angeklagte er⸗ 
38 seit ihm gegenüber die subjektiv-relative Rechtskraft der Urteils eingetreten ist 
Regelrecht ist die Strafvollstreckung unverzüglich nach Rechtskraft zu bewirken.
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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