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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
III. Strafrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

3. J. Weiffenbach, Militärftrafprozeß. 439 
Verteidiger zuziehen will (F 163). Auch ist im Verfahren gegen Abwesende, soweit es 
sich nicht um Fahnenflüchtige handelt, die Zulassung eines Verteidigers statthaft (F 857 
Abs. 3). 2. Notwendig 'iist die Verteidigung: a) wenn ein Verbrechen den Gegenstand 
der Untersuchung bildet und die Tat nicht nur deshalb als Verbrechen sich darstellt, weil 
in Rückfall (88244, 248, 250, 258, 261, 264 St. G. B.; 88 18, 87, 40, 70, 71, 114 
122 M.St. GB.) oder einer der Straferhöhungsgründe des 8 55 des Militärstrafgesetze 
zuchs vorliegt (K338); b) wenn ein Angeklagter zur Beobachtung seines Geisteszustandes 
in eine öffentliche Irrenanstalt verbracht werden soll (F 217). 8. Der notwendigen Ver— 
eidigung steht der Fall gleich, daß der Gerichtsherr oder das erkennende Gericht die Be— 
tellung eines Verteidigers für sachgemäß erachten, d. h. daß sie unter den obwaltenden 
zesonderen Verhältnissen die Verteidigung als Bedürfnis anerkennen (89 889 Abs. 1). 
II. Wahl und Bestellung des Verteidigers. 1. Soweit die Verteidigung nicht 
notwendig oder für sachgemäß erachtet ist, bleibt es ausschließlich dem Beschuldigten über— 
lassen, für die Mitwirkung eines Verteidigers Sorge zu tragen. Als legitimiert gilt der 
erwählte Verteidiger, sobald er dem Gerichtsherrn bezw. dem erkennenden Gerichte in 
zlaubhafter Weise benannt ist (88 268, 848). Eine bestimmte Form ist dafür nicht 
horgeschrieben. 2. Auch in den Fällen der notwendigen Verteidigung steht es dem Be— 
chuldigten frei, den Verteidiger zu wählen. Macht er von dieser Befugnis keinen Ge— 
zrauch, so wird ihm ein Verteidiger bestellt. Nur soll auch hierbei billigen Wünschen 
des Angeklagten hinsichtlich der Person des Verteidigers, worüber ersterer zu befragen 
ist, nach Möglichkeit Rechnung getragen werden. Die Bestellung des Verteidigers erfolgt 
n Anschluß“ an die Bekanntmachung der Anklageverfügung (88 256, 842). 8. Die 
Bestellung des Verteidigers erfolgt durch den Gerichtsherrn (8838 Abs. 1), und 
zwar auch dann, wenn das erkennende Gexricht die Verteidigung für sachgemäß erachtet. 
Letzteres entscheidet nur die Bedürfnisfrage (Begr. zu 8 824). Der Gerichtsherr ist aber 
in den Beschluß des Gerichts gebunden. 4. Die Verteidigung mehrerer Angeklagten 
kann, sofern dies der Aufgabe der Verteidigung nicht widerstrebt, durch einen gemein— 
chaftlichen Verteidiger geführt werden (F 840). Andererseits ist es dem einzelnen An— 
geklagten unbenommen, mehrere Verteidiger zu wählen (9 274). 
III. Fähigkeit zur übernahme der Verteidigung. Das Gesetz unterscheidet zwischen 
Personen, deren Wahl oder Bestellung zu Verteidigern — von der etwa erforderlichen 
Henehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde abgesehen — in allen Fällen zulässig ist, 
und solchen Personen, denen nur für bestimmte Straffälle und unter gewissen Voraus- 
etzungen die Verteidigung übertragen werden darf. 1. Allgemein werden als 
Verteidiger zugelassen und können als solche bestellt werden: a) Per— 
sonen des Soldalenstandes des aktiven Heeres und der aktiven Marine im Offiziersrange; 
o) Kriegsgerichtsräte und die bei den Militärgerichten beschäftigten Assessoren und 
Referendare (Praktikanten), — nicht auch Oberkriegsgerichtsräte und juristische Mitglieder 
des Reichsmilitärgerichts; 6) nicht-richterliche obere Militärbeamte; d) Personen des Be— 
urlaubtenstandes im Offiziersrange; 6) Rechtsanwälte, die zu Verteidigern ernannt sind. 
Ihre Ernennung erfolgt nach Maßgabe des Bedürfnisses und nach Anhörung der Anwalts- 
ammern durch die oberste Militärjustizverwaltung (Kriegsministerium, Reichsmarineamt), 
ʒei dem Reichsmilitärgerichte durch seinen Präsidenten. Ein ernannter Rechtsanwalt darf 
die UÜbernahme der Verteidigung nicht verweigern (85 841 Abs. 123). 2. Andere als 
die in Nr. 1é bezeichneten Rechtsanwälté bedürfen zur Übernahme der Verteidigung 
der Genehmigung des Gerichtsherrn. Dem Antrage darf nur stattgegeben werden, 
wvenn der Rechlsanwalt bei einem deuͤtschen Gerichte zugelassen ist, den Gegenstand der 
Anklage ein Verbrechen oder Vergehen gegen die 88 133, 156, 159, 160, 253, 263, 
266. 271, 278, 274 des bürgerlichen Strafgesetzbuchs bildet und weder eine Gefährdung 
militärdienstlicher Interessen noch eine solche der Staatssicherheit zu besorgen ist. Liegen 
diese Voraussetzungen vor, so darf die Genehmigung nicht versagt werden. Gegen die 
Versagung der Genehmigung steht dem Antragsteller die Rechtsbeschwerde an die 
oberste Militärjustiznerwaltung zu, ohne daß durch die Einlegung des Rechtsmittels der 
Fortgang des Verfahrens gehemmt wird (8 841 Abs. 4).
	        

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Entstehung Und Bedeutung Der Preußischen Städteordnung. Dürr, 1908.
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