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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

152 
IV. öffentliches Recht. 
Der Erscheinungen Flucht überblickend findet der Betrachter unschwer eine Reihe 
Jemeinsamer, typisch wiederkehrender Merkmale. Diese Merkmale sind die Elemente des 
Staatsbegriffs. Aus ihnen baut er sich auf. 
1. Das erste Element ist das Volk. Kein Staat ohne Volk. Volk ist eine 
Mehrheit von Menschen, welche zahlenmäßig und genealogisch hinausreicht über einen 
Familien- oder noch weiteren Geschlechtsverband: ein ultrafamiliarer Kreis und In⸗ 
begriff von Menschen. Mehr läßt sich vom Wesen des Staatsvolkes rechtlich und rechts⸗ 
wissenschaftlich nicht aussagen. Wer hier mehr verlangt, verkennt, daß das Volk als 
solches, abgezogen von seinem Staat, keinen juristischen Begriff darstellt. Das Volk bildet 
die Grundlage, das Element eines Rechtsbegriffs, des Staatsbegriffs, ist aber selbst kein 
Rechtsbegriff. Es fügt sich keiner juristischen Begriffskategorie ein. Insbesondere nicht 
der Kategorie „Rechtssubjekt“, Perfönlichkeit'. Es ist von staatsrechtlichem Standpunkte 
aus grundverkehrt, Staat und Volk als getrennte, selbständige Rechtssubjekte einander 
gegenüberzustellen. Der hierbei unterlaufende Denkfehler ist dieser: es wird der Staat 
von dem Volke hinweggedacht und dem Volke nun trotzdem noch dasjenige vindiziert, 
was es erst durch seine Staatsordnung gewinnt: die rechtliche Persönlichkeit. Wir stellen 
fest: das Volk besitzt Rechtssubjektivität, überhaupt rechtliches Sein nur in seiner staat— 
lichen Organisation, in seiner Eigenschaft als Staat. Es gibt kein Volksrecht außer 
dem Staatsrecht. 
Das Volk ist aber auch in seinem Verhältnis zum Staate kein Objekt im Sinne 
Rechtens. Die verbreitete Ausdrucksweise, welche das Volk als Objekt der staatlichen 
Willensbetätigung bezeichnet, ist juristisch nicht zutreffend. Das Volk ist weder als 
Ganzes noch in seinen einzelnen Individuen ein Objekt, eine „Sache“; auch nicht der 
Staatsgewalt gegenüber. Mindestens nicht im modernen Rechts- und Verfassungsstaate. 
In ihm erscheint das Volk nicht als Sklavenherde und der einzelne nicht als Staats— 
knecht. Die Gewalt des Staates über sein Volk duldet keinen rechtlichen Vergleich mit 
jenem „landsittlichen Eigentumsrecht“ (v. Treitschke, Deutsche Gefchichte III 671), 
welches Anno dazumal der Gutsherrschaft an ihren bäuerlichen Untertanen zustand. Der 
einzelne Volksgenosse tritt der Staatsgewalt, wenn und soweit er ihr Gehorsam schuldet, 
aicht als ihr Rechtsobjekt, sondern als Pflichtsubjekt gegenüber: er ist gewalt⸗ 
unterworfene Person, nicht beherrschte Sache. Die Bezeichnung des Volkes als Objekt der 
Staatsherrschaft ist also nur im übertragenen, bildlichen Sinne richtig; insoweit kann 
man sie gelten lassen. 
Noch ist ein Blick zu werfen auf das Verhältnis der Begriffe Volk und Nation. 
In der Terminologie außerdeutscher, insbesondere französischer und englischer Schriftsteller 
wird „Nation“ gern als gleichbedeutend verwandt mit „Staatsvolk“; nur das Volk, 
welches staatlich geeinigt ist, heißt nation. Der deutsche Sprachgebrauch weicht hiervon 
ab: er differenziert die Begriffe Staatsvolk und Nation“ Di Osterreicher sind ein 
Staatsvolk, aber keine Nation, vielmehr ein Konglomerat von Nationen, ganzen und 
Bruchstücken. Was ist das Wesen der Nation? Man hat sich viele Mühe gegeben, den 
Begriff objektiv zu bestimmen; Stammes- oder Rassegemeinschaft, Sprachgemeinschaft, 
Kulturgemeinschaft, Religionsgemeinschaft sind, einzeln oder zusammen als Kriterium des 
Vationalitätsbegriffs aufgestellt worden. Es ist jedoch neueren Untersuchungen (Jellinek, 
Staatslehre 104 ff.) zuzuͤgestehen, daß diese Begriffsmerkmale nicht überall zutreffen, wo 
sie zutreffen sollen, und daß eine auf rein objektive Merkmale gestützte Definition des 
Begriffs der Nation überhaupt nicht gegeben werden kaumn D Kennzeichen des Be— 
griffes liegen vielmehr auf subjektivem Gebiet, nicht in der Welt der äußeren Tatsachen, 
sondern in der Sphaͤre des Volksbewußtseins. Dasjenige Volk ist eine Nation, welches 
zum Bewußtsein seiner selbst, seiner Eigenart und damt seiner Einheit durchgedrungen 
ist, und welches zur machtvollen Betätigung dieser Eigenart und Einheit sich einen Staat, 
seinen, Staat, heschaffen hat oder doch nach ftaatliger Zusammenfassung strebt. (Vgl. 
hierzu Lamprecht, Geschichte des deutschen Nationalbewußtseins, im N Bande seiner 
Deutschen Geschichte, S. 3ff.) Auf das Wesen der Faktoren, welche das National— 
gefühl hervorgebracht haben (Gemeinsamkeit der Rasse, Sprache, Sitte, Religion, der
	        

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Agricultural Relief. Gov. Pr. Off., 1928.
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