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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

158 IV. Offentliches Recht. 
kratischen und anderen Staatsanschauungen einer hinter uns liegenden Zeit nachstehende 
Momente als grundsätzlich wichtig fur die Erkenninis und Erklärung des Staates ansehen: 
die den Wechsel der herrschenden und beherrschten Menschen überdauernde Einheit des 
Staates: 2. die Eigenschaft des Staates als einer machtbegabten, willens⸗ und hand— 
lungsfähigen Einheit, welche als solche Träger von Rechten und Pflichten ist; 3. die 
Zugehörigkeit des Staates zur Gattung der aus einer Mehrheit von Menschen zusammen— 
gefügten sozialen Einheiten (Verbände), anders ausgedrückt: die Natus des Sltaates 
als eines Gemeinwesens, des Staatswillens als Gemeinwillens, der Staatsgewalt 
als Verbandsgewalt; 4. die Einbeziehung des oder der „herrschenden“, d. h. die Ver— 
bandsgewalt ausübenden Menschen in den Staatsverband, derart, daß der Herrscher 
nicht außer und über den Verband gestellt, sondern, als sein „premier magistrat“, in 
ihn hineingezogen wird, daß der König, indem er regiert, nicht sein eigenes, sondern 
fremdes, d. h. eben des Staates Recht wahrnimmt. 
Diese vier Punkte sollen die Hauptrichtungen bezeichnen, nach denen die juristische 
Ausbildung und Durchbildung des Staatsbegriffes zu erfolgen hat; es muß behauptet 
werden, daß nur die Perfönlichkeitstheorie die hierfür geeignete Operationsbasis dar— 
bietet. Die anderen Staatstheorien führen — worüber die Probe zu machen dem Nach— 
denken des Lesers überlassen bleiben muß — nicht zum Ziel. Dies gilt insbesondere 
von der Herrscher- und von der Verhältnistheorie, welche sich über das wesentlichste 
Moment des modernen Staatsbegriffs, über die korporative, die Verbandsnatur 
des Staates hinwegsetzen und die öffentlichen Gewalten als persönliche Rechte des 
Herrschers anstatt als Funktionen des Gemeinwesens erscheinen lassen. 
Wir fassen das Ergebnis der letzten Erörterungen zusammen, indem wir die oben 
S. 453 angegebene, noch unbestimmt gehaltene und für alle Staatstheorien Raum bietende 
Grunddefinition des Staatsbeariffes auf die Persönlichkeitstheorie zuspißen und letztere 
damit rezipieren: 
Der Staat ist die Vereinigung aller Menschen eines bestimmten 
Gebietes zu einer mit der obersten Gewalt übe? Land und Leute be— 
kleideten Gesamtpersönlichkeit. 
III. Entstehung und Untergang des Staates. — Die Frage nach der Entstehung 
des Staates stand früher weit mehr im Vordergrunde des staatsrechtlichen und poli⸗ 
tischen Denkens als heute; sie ist in den Hintergrund getreten durch den Wandel der 
Anschauungen über das Verhältnis des Staͤates zum Recht. Die Jahrhunderte seit 
dem Mittelalter her bis an die Schwelle des 19. Jahrhunderts bekennen fich ganz über— 
wiegend zum Naturrecht; sie sind beherrscht von dem Glauben un eine Rechtsordnung, 
die, ob man sie nun (in der theologischen Färbung der Naturrechtslehre) auf göttliche 
Satzung und Offenbarung oder (nach Art der rationalistischen Schule) auf ein ewig un⸗ 
wandelbares Vernunftgebot, auf die ,vis rationis naturalis“ zurückführte, jedenfalls eine 
außer- und überstaatliche, für menschliche Verbandsgewalt unangreifbare Machtstellung 
behaupten sollte. Weit entfernt, das Recht als Staatsprodukt zu erfassen, dachte man 
sich im Gegenteil den Staat als Rechtsprodukt; es war der Naturrechtslehre „ein unab— 
weisliches Bedürfnis, den Staat auf das Recht zu gründen und deshalb seine Ent— 
stehung als einen rechtlichen Vorgang zu konstruieren, während ihr die Vorstellung, 
daß auch eine illegitime Staatsgewalt rechtliche Wirkungen zu erzeugen vermöge, schlecht⸗ 
hin unfaßlich war“ (Gierke, Althufius 265). Den staatsgründenden Vorgang 
selbst konstruiert man — eine Idee, welche „auf Jahrhunderte hinaus die Geister 
tyrannisch beherrschte“ (Gierke a. a. O. 76) — als Vertrag, ein Vertrag aller mit 
allen, ein Gesamtakt sämtlicher Individuen einer vorstaatlichen Gesellschaft, die es gut 
und nützlich erfand, ihren Zustand in einen staatlich geordneten zu verwandeln. Traum— 
hafte, mythologische Vorstellungen üͤber Staat und Recht, welche eine reizvolle Aufgabe 
dogmengeschichtlicher Schilderung bilden, dogmatisch aber heute längst entwertet sind. 
Wer heute ohne spekulatide Voreingenommenheit über die Entstehung des Staates 
nachdenkt, wird zwei Seiten des Problems unterscheiden müssen: einmal die Frage, 
wann und wie es zuerst auf Erden zur Entstehung von Staaten gekommen ist (primi—
	        

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The New Industrial Revolution and Wages. Funk & Wagnalls, 1929.
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