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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

460 
IV. ffentliches Recht. 
siehe Völkerrecht). Solche staatsgründenden Vereinbarungen haben natürlich nichts zu 
tun mit der naturrechtlichen Fiktion des Staats— oder Gesellschaftsvertrages, sind sie 
doch zwischen bestehenden Staaten, nicht, wie Locke, Rousseau und ihre Vor— 
gänger den „Staatsvertrag“ sich dachten, zwischen den atomisierten Individuen einer 
vorstaatlichen Gesellschaft abgeschlossen worden. Die modernen staatsgründenden Ver— 
einbarungen sind einigermaßen analog den Verträgen zwischen Privatpersonen, durch 
welche juristische Personen des Privatrechts geschaffen werden. Wie es dort die inner— 
staatliche Rechtsordnung ist, welche an die übereinstimmende Willenserklärung als deren 
rechtliche Wirkung die Entstehung der juristischen Person knüpft, so ist es in dem hier 
erörterten Falle die nicht über staatliche, aber zwischen staatliche Ordnung dos Völker— 
rechts, welche die Möglichkeit der Kreation neuer Mitglieder der Staatengesellschaft 
durch Vereinbarung bestehender Staaten vorsieht und anerkennt (Haenel, Deutsches 
Staatsr., J 36; a. M. Jellinek, Allg. Staaisl. 245 ff.). 
Wie die Entstehung so kann auch der Untergang des Staates ein rein faktisches, 
rechtlich nicht meßbares Ereignis, er kann aber auch ein Rechtsakt sein. Die Auflösung 
des alten Deutschen Reiches wird niemand juristisch „konstruieren“ wollen, ebenso die 
Zerstörung des Königreichs Polen durch die bekannten „Teilungen“. Für viele vor— 
gekommene Fälle des Untergangs bestehender Staaten liefert vas Völkerrecht die Rechts— 
formel in Gestalt des Begriffs der Eroberung (debellatio), — auf diesem Wege 
haben z. B. die im Jahre 1866 mit Preußen vereinigten deutschen Staaten ihr Dasein 
eingebüßt, verschwanden die mittel und süditalienischen Staaten von der Landkarte, dem 
italienischen Einheitsstaate den Boden bereitend, in welchem andererseits das Königreich 
Sardinien durch selbstgewollte, freiwillige Preisgabe seinet staatlichen Individualität auf— 
ging. Freiwillig, und zwar durch rechtsförmlichen Verzicht auf ihr Dasein und Eintritt 
in den preußischen Staat, haben auch die beiden Fürstentümer Hohenzollern (Vertrag 
pvom 7. Dezember 1849, preußisches Gesetz vom 12. März 1850) und das Herzogtum 
Lauenburg (preuß. Ges. v. 28. Juni 1876) ihr Ende als selbständige Staatswesen erreicht. 
ʒ 2. Einheitsstaat. Staatenverbindungen. Zusammengesetzter Staat. 
Die allgemeinen Grundbegriffe des Staatsrechts sind, soweit sie nicht auf reiner 
Spekulation, fondern auf forschender und vergleichender Betrachtung der reglen Staaten— 
welt beruhen, dem Einheitsstaate abgesehen uͤnd von ihm abgezogen worden. Dies 
hängt nicht allein damit zusammen, daß man von jeher im Einheitsstaate den einfachsten 
und Normaltypus des Staates erblickte und noch zu erblicken hat, sondern vor allem 
damit, daß die theoretische Ausbildung jener Grundbegriffe sich bereits zu einer Zeit voll⸗ 
zog, welche andere als Einheitsstaaten noch gar nicht oder kaum kannte und von dem 
Typus des zusammengesetzten Staates, insbesondere des Bundesstaates, wie er in Nord⸗ 
amerika 1778 1787 ausgebildet, in die europäische Staatenwelt aber erst durch die 
neuere Verfassungsentwicklung Deutschlands (seit 1867) und der Schweiz (1848) ein— 
geführt worden ist, nichts wußte. 
Zusammengesetzte Staaten sind solche, die eine Vereinigung nicht sowohl 
von Menschen als von Staaten unter einer obersten Gewalt darstellen: Staatswesen 
höherer Ordnung also, welche aus einer Mehrheit von Staaten zusammengesetzt sind 
Staatenstaaten i. w. S.). Demgegenüber ist ein Einheitsstaat ein Staat, welcher 
weder selbst ein zusammengesetztes Staatswesen darstellt noch einem solchen als Mitglied 
oder Untertan angehört. Es ift deutlich, daß die Figur des zusammengesetzten Staates 
eine Komplikation und Modifikation des Einheits-⸗ d. h. einfachen Staates zeigt, 
sofern Land und Leute nicht einer, sondern mehreren Staatsgewalten unterworfen sind, 
oon denen eine (die Bundes, Zentral⸗, Reichsgewalt) die höchste ist. 
Begriff und Wesen des zusammengesetzten Staates wird umfaßt von der all— 
gemeineren Kategorie „Staatenv erbindung“. 
Eine Staatenverbindung (Literatur s. be G. Meyer, Staatsr. 88 12214, dazu
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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