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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

504 IV. Hffentliches Recht. 
Bestimmungen des Augustbündnisses entsprechend, eine Reproduktion des Wahlgesetzes 
von 1849. Dieser Gesetzvorlage gegenüber machte das Haus der Abgeordneten von seinem 
Amendierungsrechte Gebrauch, dahingehend, daß es den Beruf des zu wählenden Par— 
laments mit den Worten begrenzte: „Beratung der Verfassung des Norddeutschen 
Bundes“. Mit diesem Zusatz, dem sich die andern Gesetzgebungsfaktoren, Krone und 
Herrenhaus, fügten und der in allen anderen vandeswahlgesetzen (mit einziger Ausnahme 
von Braunschweig) nachahmende Aufnahme fand, war eine nmaterielle Anderung in dem 
durch das Augustbündnis vorgesehenen Bundesgründungsplan bewirkt, eine Anderung, 
welche von den Regierungen allseiis gebilligt wurde und von der Absicht geleitet war, 
den partikularen Landtagen eine entscheidende Stimme bei Vollzug des Bundesgründungs— 
werkes nach Feststellung der Bundesverfassung vorzubehalten. So war es zu verstehen, 
wenn durch das Amendement des preußischen Abgeordnetenhauses die im Augustbündnis 
Art. 5 (s. oben) dem kommenden Parlament zugeschriebene „Beratung und Ver— 
einbarung“ der Bundesverfassung abgeschwächt war in bloße „Beratung“; es wollte 
hiermit der Regierung die Ermächtigung versagt werden, einseitig, über den Kopf des 
Landtages hinweg, einen Bundesstaat zu gründen, dessen noch nicht existierende Verfassung 
geschaffen werden sollte in Gemeinschaft mit einem Parlament, welches in seiner Haltung 
und Unabhängigkeit gegenüber den Regierungen sich im voraus nicht abschätzen ließ. 
Dies der Sinn der einzelstaatlichen Wahlgesetze zum konstituierenden“ Nearbdeutschen 
Reichstage. 
Im weiteren Vollzuge des Augustbündnisses erfolgte die Abordnung von Bevoll— 
mächtigten der verbündeten Regierungen zur Beratungund Feststellung des Entwurfs 
der Bundesverfassung unter Leitung Preußens. Diese Konferenz der verbündeten Re— 
gierungen — das Urbild des Bundesrates — wurde am 15. Dezember 1866 durch den 
preußischen Ministerpräsidenten mit der Vorlegung des Verfassungsentwurfes eröffnet. 
Sie tagte vorläufig bis zum 7. Februar 1867, an welchem Tage die Zustimmung 
Preußens zu einer Anzahl von Abänderungsvorschlägen seiner Verbündeten und eine all— 
seitige Einigung über den, in dieser etwas geänderten Gestalt dem Reichstage vorzu— 
legenden Verfassungstert erfolgte (s. diese „Vorlage der verbündeten norddeutfchen Re— 
gierungen an den verfassungvereinbarenden Reichstag“ vom 7. Februar 1867 bei 
Binding a. a. O., S. 78ff). 
Es folgten sodann am 12. Februar 1867 die Wahlen zum Reichstage (dessen Be— 
cufung, Eröffnung, Schließung und Auflösung die verbuündeten Regierungen der Krone 
Preußen übertragen hatten), die Eröffnung desselben (24. Februar) und die Beratung 
— März und schloß am 16. April mi 
der Totalannahme (280 gegen 53 Stimmen) einer Fassung, die gegenüber der Vorlage 
sehr wesentliche Abänderungen (3. B. in der Stellung des Bundeskanzlers, s. unten 8 20, 
22) und Ergänzungen (Hinzufügung des Abschnitts XI, „Bundesfinanzen“) aufweist. 
Am 17. April erklärte der „Vorsitzende der Bundeskommissarien“, Graf Bismarck, die An— 
nahme der Verfassung seitens der verbündeten Regierungen. 
Damit befand sich aber die Verfassung noch immer im Stadium des Ent w urfs; 
ihr Inhalt war, den Bestimmungen des Augustbündnisses entsprechend, festgestellt, aber 
Leben und Kraft hatte sie noch nicht (abweichende Ansicht bei Binding, Gründung des 
Norddeutschen Bundes, widerlegt von Lab and, Staatsr. J, 22, 235, Haenel, Staats- 
recht J. 18ff. G. Meyer, Staatsr., 164, 165); der Bundesstaat, dessen Grundgesetz 
sie sein sollte, war noch nicht gegründet, das Ziel des Augustbündnisses war im einzelnen 
bezeichnet, aber noch nicht erreicht. Zu diefer Erreichung bedurfte es, nach jener von 
dem preußischen Abgeordnetenhause durchgesetzten Anderung des ursprünglichen Gründungs⸗ 
planes, erst noch der Vorlage der Bundesverfassung an die einzelnen Landtage behufs 
Erteilung der Zustimmung.“ Dies geschah. Die überall ohne Weiterungen erteilte Zu— 
iBindi e ö be), S. 7õö ff. Über die 
Abgedruckt bei Binding, Staatsgrundgesetze Heft J (größere Ausga A— 
Entst vrpro efs und die (zur Zeit noch nicht bekannt gewordenen sß 
DA —3 ff. namentlich v. Keudelt, Fürst und Fürftin Bismarck (1002 
. 336 343
	        

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Das Erkenntnisproblem in Der Philosophie Und Wissenschaft Der Neueren Zeit. Cassirer, 1906.
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