Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

330 IV. Hffentliches Recht. 
Zugehörigkeit zu einem Einzelstaate erworben wird and mit deren Verlust erlischt. Es 
regelt im übrigen vollständig und erschöpfend die Voraussetzungen und Formen des 
Erwerbs und des Verlustes der Staats- und damit zugleich der Reichsangehörigkeit, so 
zwar, daß, den allgemeinen Kompetenzgrundsätzen (s. oben 8 11) entsprechend, die Ver— 
waltungs tätigkeit auf Grund und nach Maßgabe des Gesetzes den Einzelstaaten und 
ihren Behörden verbleibt, welche letzteren insbesondere für die Erteilung der Staats- und 
Reichsangehörigkeit (Aufnahme, Naturalisation) und die Entlassung aus dem Staats-— 
und Reichsverbande zusteht. 
Die Gründe nun, welche nach dem Gesetz vom 1. Juni 1870 Erwerb und Verlust 
der Staatsangehörigkeit herbeiführen, sind folgende: 
1. Die Staatsangehörigkeit wird erworben: a) durch Abstammung: eheliche 
Kinder erwerben die Staatsangehörigkeit des Vaters, uneheliche die der Mutter. Der Ge— 
burtsort ist ohne jede Bedeutung, so daß für das Kind ausländischer Eltern auch dann 
eine deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben wird, wenn die Geburt in Deutschland 
erfolgt, dieser Erwerb anderseits für das Kind deutscher Eltern selbst dann sich vollzieht, 
wenn es im Auslande zur Welt kommt (strenge Durchführung des „ius sanguinis“, Ver— 
werfung des „ius soli“-Prinzips, welches manche außerdeutschen Gefetzgebungen beherrscht; 
vgl. Ullmann, Völkerrecht, S. 280 ff). Die Annahme an Kindes Statt bewirkt den 
Erwerb der Staatsangehörigkeit nicht. b) durch Legitimation: ogl. 8 4 das Ges., 
e) durch Verheiratung: a. a. O. 8 5. Durch privatrechtlich gültige Verheiratung 
erwirbt die Frau, ohne daß diese Rechtsfolge durch Dispositionen der Ehegatten aus— 
geschlossen werden kann, die Staatsangehörigkeit des Ehemannes, d) duürch Ver— 
leihung seitens des Einzelstaates, dessen Staatsangehörigkeit erworben werden will. 
Die Verleihung wird vom Gesetz (99 6, 7) Aufnahme genannt, sofern der Destinatär 
ein landesfremder Reichsangehöriger ist; ist er ein Ausländer, fo heißt sie Naturalisation 
(a. a. O. 88 8ff). Gemeinsam ist beiden, der Aufnahme und der Naturalisation, die 
rechtliche Natur und die Form; die rechtliche Natur ist die einer einseitigen, zur 
Kategorie der rechtsbegründenden Verwaltungsakte gehörenden Verfügung der Staats— 
gewalt, für deren Erlaß ein darauf gerichteter Antrag des Aufzunehmenden bezw. zu 
Naturalisierenden notwendige Voraussetzung ist; — die Form anlangend ist Schriftlichkeit 
oorgeschrieben; die Verleihung erfolgt durch Zustellung einer von der höheren Ver— 
waltungsbehörde des betr. Einzelstaates ausgefertigten Urkunde (g8 6, 10). Die Voraus— 
setzungen der Verleihung sind, je nachdem es sich um eine Aufnahme oder eine Naturalisation 
handelt, ganz verschieden. 
Die Bestimmungen über die Aufnahme stehen unter dem Gesichtspunkte, den 
landesfremden Reichsangehörigen den Erwerb der Staatsangehörigkeit im Aufenthalts- 
staate nach Möglichkeit zu erleichtern: die Aufnahme muß erfolgen, wenn der sie nach— 
juchende Landesfremde nachweist, daß er sich in dem Staate, dessen Angehöriger er 
werden will, niedergelassen hat, und darf in diesem Falle nur verweigert) werden, 
wenn Gründe vorliegen, welche nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 1. November 1867 die 
Verweigerung des Aufenthalts an dem Niederlassungsorte durch Abweisung oder Aus⸗ 
weisung rechtfertigen würden (s. diese Gründe bei G. Meyer'8 76 Anm. 14). Die 
Aufnahme erfolgt in allen Fällen kostenfrei (Gesetz 8 24). 
Im Gegensatz zu der Aufnahme kann die Naturalisation stets nach Ermessen 
der zuständigen einzelstaatlichen Organe, mit oder ohne Angabe von Gründen, versagt 
werden, was man auch so ausdrücken kann: der Ausländer hat niemals und unter 
keinen Umständen ein Recht auf Naturalisation, auch und insbesondere dann nicht, wenn 
er in seiner Person und seiner Vermögenslage den Bedingungen, unter denen das Gesetz 
den Einzelstaaten die Naturalisation überhaupt nur gestaltet, unzweifelhaft genügt. 
Diese Bedingungen sind (a. a. O. 8 8) in Kürze mit den Worten zu bezeichnen: Dis⸗ 
positionsfähigkeit, Unbescholtenheit, Besitz einer Wohnung oder eines Unterkommens am 
Niederlassungsorte, Fähigkeit des Gesuchsstellers, sich und seine Angehörigen zu ernähren. 
Es sind dies. wie erwaͤhnt. Minimalbedingungen fur die veichsgesehliche Zulässigkeit der
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Volume

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.