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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

332 IV. ffentliches Recht. 
anerkannt und der Reichsregierung die Ermächtigung erteilt werden, ähnliche Verträge 
zu dem gleichen Zweck — Verhütung der Mißstände, welche aus dem Zusammentreffen 
der deutschen mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit in einer VPerson erwachsen 
können — auch mit anderen Staaten einzugehen. — 
Andere Verlustgründe als die angegebenen kennt das deutsche Staatsangehörigkeits- 
gefetz nicht. Die bisherige Staatsangehörigkeit wird also insbesondere nicht verloren 
durch den Erwerb einer anderen deutschen Angehörigkeit vermöge Aufnahme oder An— 
stellung (Möglichkeit der Kumulation vieler deutscher Staatsangehörigkeiten in einer 
Person!) und ebensowenig durch Naturalifation in einem fremden Lunde 
816. 3. OÖffentliche Rechte der Staatsangehörigen. 
Die Ansprüche gegen die Gewalten von Staat und Reich, welche dem einzelnen 
aus dem Staatsangehoͤrigkeitsverhältnis erwachsen, gehören zu der allgemeinen Kategorie 
der subjektiven öffentlichen Rechte!. Der Unterschied zwischen den letzteren 
und den Privatrechten ist kein anderer wie der zwischen öffentlichem und Privaͤtrecht 
überhaupt; demgemäß zeigen die subjektiven Privatrechte Rechtsbeziehungen von Individuum 
zu Individuum, die subjektiven öffentlichen Rechte dagegen solche zwischen Individuum 
und Staat oder zwischen Staat und Staat, — wobei das Won „Staat“ in dem um— 
fassenden und allgemeinen Sinne genommen ist, gleichbedeutend mit öffentlicher Ge— 
walt, der Gewalt des Reiches, des Einzelstaates und der in Staat und Reich ein⸗ 
gegliederten öffentlichrechtlichen Korporationen (Gemeinde, Kirche). Der Staat kann nun 
sowohl auf der Gläubiger- wie auf der Schuldnerseite der Rechtsfigur stehen, — anders 
gewendet: das subjektive öffentliche Recht ist ein Recht entweder des Staates oder ein 
Recht gegenüber dem Staat. Hier handelt es sich, wie angegeben, nicht um die sub— 
jektiven öffentlichen Rechte in dieser ihrer Gesamtheit, insbesondere nicht um die Rechte des 
Staates als Land und Reich gegen Dritte (uber die Staatenrechte im Reich s. oben 
8 12), sondern um die Rechte der Staatsangehörigen im Staat, — in ihrem Staat, 
d. h. dem, dessen Bürger sie sind. Das Wesen dieser Rechte ergibt sich aus der Natur 
des modernen Staates als eines korporativen Verbandes (oben S. 457): es sind die 
Rechte des einzelnen in seiner Eigenschaft nicht als Mensch, sondern als Bürger, als 
Mitglied des Staates, — also Mitgliedschaftsrechte in diesem Sinne. Dabei bleibt 
der Gedanke, wenn auch in diesem Zusammenhange unerörtert, so doch stets gegenwärtig, 
daß nach Maßgabe des positiven Rechts einzelne dieser Mitgliedschaftsrechte auch Nich t⸗ 
mitgliedern, Staatsfremden, zustehen können, wie denn insbesondere dem landesfremden 
Deutschen in dem Aufenthaltsstaate, dessen Mitglied er nicht ist, durch Art.8 R.V. ein 
sehr großer Teil der Mitgliedschaftsrechte beigelegt ist (s. oben S. 827 ff). 
Die subjektiven öffentlichen Rechte der Staatsangehörigen zeigen den Staat im 
Zustande rechtlicher Gebundenheit gegenüber den von ihm Beherrschten. Es ist deutlich, 
daß der Staat hier nur in denjenigen Seiten und Eigenschaften seiner Persönlichkeit in 
Betracht kommen kann, welche überhaupt rechtlich bindbar und gebunden sind: nur als 
vollziehende Gewalt“ i. w. S., als Justiz und besonders als Verwaltung, kann die 
Staatsgewalt dem Untertanen gegenüber Pflichtsubjekt, kann sie Adressat öffentlichrechtlicher 
Individualansprüche sein, nicht dagegen in jeuer Eigenschaft, vermöge deren sie Herrin des 
Rechts und aller Rechte ist: als gesetzgebende Gewalt. Rechte des einzelnen gegen den 
Gesetzgeber, sei es auf Vornahme, sei es auf Unterlassung eines gesetzgeberischen Aktes, 
sind unmöglich und undenkbar. Eine Vorschrift wie wa Artifel ol Abs. 2, der 
oreußischen Verfassungsurkunde: „die bestehende Steuergesetzgebung wird einer Revision 
8Sitexatur. Bahnbrechend war die Abhandlung von Gerber „über öffentliche Rechte“ 
1852). Für den, heutigen Stand der dehre grundlegend und zusammenfafsend: Jeklinek, System 
der subjektiven öffentl. Rechte (1892); Derselbe, Staatslehre J 369ff. Vgl. ferner vLoening⸗ 
Lehrb. d. deutsch. Verwaltungsrechts S. 8ff. und G. Meyer, S. 30 ff. (mit weiteren Literatur— 
angaben). Über den Rechtsinbalt de Reichsangehbrigkeit insbes. Faband 1137ff.; Zorn I869ff.
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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