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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundriss zum Studium der politischen Oekonomie
  • Volkswirtschaftspolitik (2.1902)
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Abschnitt I. Die Land- und Forstwirtschaft
  • Abschnitt II. Die stoffveredelnden Gewerbe
  • Abschnitt III. Der Handel, das Verkehrs- und Versicherungswesen
  • Abschnitt IV. Das Bevölkerungswesen
  • Abschnitt V. Armenwesen und Armenpflege

Full text

176 
gängigen Erlaubniss abhängig machen. Polizeiliche Taxen sind nur 
für einzelne bestimmte Ausnahmen, für Strassengewerbe und einzelne 
andere wenige Gewerbebetriebe, wie Apotheken und auch Aerzte zu- 
gelassen. 
Gesetzl. Best. Einer näheren Erörterung bedürfen die gesetzlichen Bestimmungen 
über die jn betreff der Organisation der Gewerbe. Wir sahen bereits, dass 
Organksation man allmählich den freien Innungen immer mehr Aufgaben und Rechte 
© 7°"- uteilte. War man in den Jahren 1881 und 83 schon so weit ge- 
gangen, den Innungsmitgliedern gewisse besondere Vorrechte einzu- 
räumen, die Nichtmitglieder zur Tragung der Kosten für Einrichtungen 
der Innungen heranzuziehen, um damit einen Druck zur Beteiligung an 
denselben auszuüben, so wurde 1897 eine zwangsweise Bildung von 
Innungen gestattet. Nach $ 81 können diejenigen, welche ein Gewerbe 
selbstständig betreiben, zur Förderung gemeinsamer, gewerblicher Inter- 
essen zu einer Innung zusammentreten. Auf Antrag der Mehrheit der 
Beteiligten kann: die höhere Verwaltungsbehörde Zwangsinnungen ein- 
richten, wenn die entsprechende Zahl von Handwerkern vorhanden und 
der Bezirk so abzugrenzen ist, dass kein Mitglied durch die Entfernung 
seines Wohnortes vom Sitze der Innung zu sehr an der Beteiligung 
und Benutzung derselben behindert ist. Ausserdem sind gewisse Fälle 
angeführt, in denen die Verwaltungsbehörde die Anträge ohne weiteres 
ablehnen kann. Reicht die Zahl der Mitglieder desselben Gewerbes 
nicht aus, so können auch verwandte Handwerke hinzugezogen werden. 
Damit ist das Prinzip der Gewerbefreiheit in empfindlicher Weise 
durchbrochen, und es steht zu befürchten, dass dadurch mehr Unheil 
als Segen gestiftet wird. Ja man würde vielleicht zu allgemeinen 
Zwangsinnungen gekommen sein, wenn man’ sich nicht von der Un- 
möglichkeit überzeugt hätte, überall die nötige Zahl von Mitgliedern 
iu einem entsprechend kleinen Bezirk zusammen zu bringen, da das Hand- 
werk sich in grosser Ausdehnung auch auf dem Lande ausgebreitet 
und sich dort ausserordentlich zerstreut hat. Es ist eine allgemeine 
Erfahrung, dass nur diejenigen Vereinigungen in unserer Zeit wesent- 
ılches zu leisten vermögen, deren Mitglieder freiwillig aus Interesse für 
die Sache daran teilnehmen, während die erzwungenen Teilnehmer 
mehr eine Last als eine Förderung für das Ganze bilden. Das ist eine 
Beobachtung, die vor allem in Oesterreich in reichem Masse gemacht ist. 
Bei der grossen Verschiedenartigkeit der Interessen, die bei den Hand- 
werkern gegenwärtig vorliegen, ist ein gedeihliches Zusammenwirken 
nur zu erwarten, wenn eine Auswahl von denen getroffen wird, die 
sich der Gleichartigkeit ihrer Interessen bewusst sind. Das Gesetz hat 
daher auch nach einer Richtung eine Auswahl gestattet, indem es in 
$ 100 heisst, dass der Antrag auch darauf gerichtet werden kann, die 
Anordnung einer Zwangsinnung nur für diejenigen Gewerbetreibenden 
zu erlassen: „welche der Regel nach Gesellen oder Lehrlinge halten“. 
Man war sich bewusst, dass die grosse Masse der kleinen, für sich 
allein arbeitenden Handwerker gar kein oder nur ein ganz geringes 
Interesse an den Innungen hat und es für sie nur eine Härte ist, 
dazu Zahlung leisten zu müssen, während sie auf der anderen Seite 
mit ihren überwiegenden Stimmen leicht jede Entwickelung hemmen 
und sie in schädlicher Richtung beeinflussen können. Ebenso haben sich 
Vereinigungen verschiedener Gewerbsbranchen aus ähnlichen Rücksichten
	        

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Volkswirtschaftspolitik. Fischer, 1902.
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