Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

572 IV. Hffentliches Recht. 
Widerspruchsrecht gegen dergleichen gesetzgeberische Akte zu. Die gegensätzliche, früher 
vielfach verbreitete (Jacharige, 83pfl'u. a.), neuestens hie und da mit belangloser 
Begründung wiederum auftauchende Meinung findet eine Stütze weder im positiven Recht 
noch in der Natur der Sache. Aus der Natur der Sache folgt nur, daß, wie die 
objektiven Normen, so auch die subjektiven Ansprüche dem rechtsäͤndernden Staatswillen 
unbeschränkt unterworfen find, daß es mithin wohlerworbene Rechte dem Gesetzgeber 
gegenüber nicht gibt, und daß die Rechte der Thronanwärter hiervon keine Ausnuͤahme 
machen. — 
Es sind nun die Hauptgrundsätze des geltenden deutschen Thronfolgerechts in Kürze 
zu betrachten. Man muß zwei Gruppen von Normen unterscheiden: einmal diejenigen, 
welche in einem Staate den Kreis der successionsfähigen Personen abgrenzen, 
sodann diejenigen, welche die gleichzeitig lebenden Mitglieder diefes Personenkreises in 
eine Reihenfolge einordnen, hiermit vorausbestimmend, wer im Thronerledigungsfalle der 
Erste in der Reihe, somit der Nächste zum Throne ist Guccessionsordnung)h. 
a) Die Voraussetzungen der Successionsfähigkeit nach den Grund— 
sätzen des deutschen Landesstaatsrechts sind: 
4) Erfordernisse hinsichtlich der Abstammung. Der Prätendent muß 
vor allem in gerader Linie von dem ersten Inhaber der Krone, dem „Primus 
acquirens“ (z. B. in Preußen von dem Kurfürsten Friedrich J.) abstammen; Ab⸗ 
kömmlinge von Seitenverwandten des prim. aeq. (süddeutsche Hohenzollern) sind aus— 
geschlossen. Die Abstammung muß eine leibliche (nirgends durch Adoption vermittelte), 
eheliche (Ausschluß der Legitimation, auch der legit. peor subseq. matr.), ferner eine eben“ 
bürtige sein. Letzteres Erfordernis verlangt, daß die Ehen, aus welchen der Prätendent 
und seine agnatischen Vorfahren stammen, nach dem jeweils geltenden Hausrecht eben⸗ 
bürtig sein bezw. gewesen sein müssen. Heute sind — vorbehaltlich abweichender, „laxerer“ 
Bestimmungen der Gesetze und Observanzen einzelner Häuser — Linem regierenden deut⸗ 
schen Fürstenhause nur folgende Personenkreise ebenbürtig 1. der hohe Adel Deutsch— 
lands (vgl. oben 8 17) — die Gesamtheit der Familien, welche gegenwärtig in Deutsch— 
land regieren oder einstmals regiert haben (standesherrliche und depossedierte Häuser, 
fürstliches Haus Hohenzollern); 2. die außerhalb Deutschlands in Europa regierenden 
Dynastien (einschließlich der depossedierten) christlichen Bekenntnisses. — Weiterhin ist 
die Successionsfähigkeit fast überall davon abhängig gemacht, daß die Ehe, welcher der 
Anwärter entstammt, mit Genehmigung des Familienhaupts geschlossen ist; die nicht— 
konsentierte Ehe steht der Mißheirat gleich. — Endlich gehört agnatische (nur durch 
Männer vermittelte, „mares à mare“) Abstammung vom ersten Erwerber zu den absoluten 
Erfordernissen der Successionsfähigkeit, wenn und wo die weiblichen Linien — Kog⸗ 
naten — auch subsidiär, nach Erlöschen des Mannesstammes, von der Thronfolge aus— 
geschlossen sind. Ein solcher Ausschluß ist (aus Gründen, die in der Anknüpfung des 
deutschen Thronfolgerechts aͤn die prinzipiell streng agnatische Lehnssuccession liegen) zu ver⸗ 
muten; er gilt mithin nicht nur in den Einzelstaaten, deren Haͤus oder Verfassungsgesetze 
ihn ausdrücklich proklamieren (Mecklenburg, Oldenburg), sondern auch dort, wo die Geseße 
schweigen, wie namentlich in Preußen. Es bedarf eines positiven Ausspruchs des 
Partikularrechts, um den Kognaten das Folgerecht zu sichern; solche Aussprüche enthalten 
beispielsweise die Verfassungen von Bayern (Tiu ii 8 5), Württemberg (8 7), Sachsen (87) 
und Baden (8 3 des Hausgesetzes v. 4. November 1817 5 Verbindung mit 84 V.U.). 
9) Erfordernisse hiͤnsichtlich der Person. Männliches Geschlecht des 
Anwärters erfordern selbstversiändlich die Staaten mit streng agnatischer (s. oben), aber 
auch einige mit subsidiär kognatischer Thronfolge; so läßt Baden (a. a. O. 8 8) zwar die 
männlichen Nachkommen der Prinzessinnen zu, schließt diese selbst aber aus, während in 
Bayern, Württemberg, Sachsen eine regierende Koönigin rechtlich möglich ist. Andere persön⸗ 
liche Qualifikationen stellt das geltende Recht im allgemeinen nicht auf, jedoch können sich 
solche u. U. aus Vorschriften ergeben, welche, wie in Preußen und Baden, die Begründung 
einer Personalunion mit ausländischen Staaten an die Zustimmung des Landtags binden 
oder schlechtweg verbieten. Das vereingelte Erfordernis christlicher Konfession — 8 3
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Die Deutschen Im Auslande. Verlag von Karl Siegesmund, 1889.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.