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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 589 
st ausgefüllt durch zwingende Normen des öffentlichen Rechts, welche die Möglichkeit 
abändernder Parteidispositionen ausschließen. Das Beamtenverhältnis ist kein Vertrag 
wischen dem Staate und dem Beamten, sondern ein Zustand, ein Status, gekenn— 
zeichnet durch besondere Pflichten und besondere Rechte, welche insgesamt — wie bei dem 
Staatsdienst kraft allgemeiner Untertanenpflicht — unmittelbar auf dem Gesetz, nicht auf 
Vertrag beruhen. Ein Zustand, der aber nur begründet werden kann für den, der will. 
Das Beamtenverhältnis ist somit zunächst und vor allem charakterisiert durch die Art 
seiner Begründung: es wird im Einzelfalle (s. d. nächst. Paragraphen) begründet durch 
einen Akt der Staatsgewalt, für welchen die Einwilligung dessen, über den er ergeht, 
unerläßliche Vorbedingung der Wirksamkeit ist. Dieser rechtsbegründende Akt heißt 
technisch „Anstellung“. Es ist eine nicht nur ad hoe brauchbare, sondern allgemein 
zutreffende und ausreichende Begriffsbestimmung, wenn unser Strafgesetzbuch, F 859, 
unter „Beamten“ verstanden wissen will: „alle im Dienste des, Reichs oder ... 
zines Bundesstaates ... angestellten Personen“. — Über den Inhalt des 
Beamtenverhältnisses läßt sich allgemein und zusammenfassend nur soviel sagen: es ist 
ein öffentlichrechtliches Dienste und Treueverhältnis zum Staate, kraft dessen der, welcher 
darin steht, dem Staate zur Ubernahme von Amtern verpflichtet ist, und dessen 
Kinzelheiten im übrigen durch besondere Gesetze, die Beamtengesetze“, näher be— 
stimmt werden. 
Nur die Verpflichtung zur Übernahme von Staatsämtern ist für den Beamten 
begriffswesentlich, nicht die Tatsache der Innehabung eines Amts. Der Beamte ist 
Beamter, soweit und solange er ohne Amt, unbeamtet ist (Assessor nach der Staats- 
orüfung, der seiner Verwendung im Justiz- oder Verwaltungsdienst erst entgegensieht, 
Diplomat im einstweiligen Ruhestand, Offiziere z. D.). Anderseits gibt es, wie Beamte 
ohne Amt, so auch Amtsinhaber, die nicht Beamte sind (Schöffe, Geschworene). Keine 
wesentlichen Merkmale des Beamtenbegriffs sind ferner: die Besoldung (Ehrenbeamte, 
unbesoldete Assessoren!), die Lebenslänglichkeit des Verhältnisses (Anstellung auf 
Zeit kommt vor, vgl. R.BeamtenG. v. 81. März 1873, 88 82, 88; Str. G. B. 8 859) 
und die Tatsache, daß der Angestellte aus dem Staatsdienst seinen Lebensberuf 
macht (naturale, nicht éssentiale des Begriffs; Beispiele für Beamte welche ihre dienstliche 
Tätigkeit als Nebenbeschäftigung betreiben: der Wahlkonsul, Handelsrichter, Amtsvorsteher, 
Reserveoffizier). 
8 35. Begründung und Beendigung des Beamtenverhältnisses. 
Die Begründung erfolgt, wie erwähnt, durch den Akt der Anstellung (vgl. 
R.BeamtenG. 88 1—-4). Diese ist ihrer rechtlichen Natur nach nicht, wie vielfach 
(u. a. von Laband, v. Seydel, Jellinekt) angenommen wird, ein Vertrag 
zwischen Staat und Anzustellendem, sondern ein Hoheitsakt des ersteren, der freilich nur 
auf voraufgehende Einwilligung des anderen ergehen darf. Die Einwilligung ist nicht 
Bestandteil des Anstellungsaktes, sondern Bedingung seiner Gültigkeit, der Alt selbst 
also nicht ein zweiseitiges, vielmehr ein einseitiges Rechtsgeschäft der Staatsverwaltung, 
vom Typus nicht des Vertrags, sondern der Verfügung; das Erfordernis der Ein— 
villigung des Beteiligten stempelt die Anstellung so wenig zu einem Vertrage wie das 
Naturalisationsgesuch die Naturalisation (s. oben S. 380) oder der Strafantrag die Ver— 
solgung des Antragsdelikts. Die Anstellung der Landesbeamten geschieht durch den 
Landesherrn, „sofern das Gesetz nicht ein anderes verordnet“ (preuß. V. U. Art. 47), 
dieser muß das Anstellungsrecht selbst ausüben, soweit das Gesetz dieses ausdrücklich vor— 
schreibt, im übrigen kann er es delegieren. Die Reichsbeamten werden (R.V. Art. 18) 
vom Kaiser angestellt, welcher diese Kompetenz im Zweifel gleichfalls (etwa dem Reichs— 
Hodifikation für den, Reichsdienst: Ges. betr. die, Rechtsverhältnifse der Reichsbeamten 
R Bemedgite AXJ— Riar ie — vollständige Üübersicht der Beamtengesetze der Einzel— 
taaten bei G. Neyer 8 148 Aum. 8.
	        

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The Social Theory of Georg Simmel. Univ. of Chicago Press., 1925.
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