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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 601 
die Gesetze treten mit Ablauf des 14. Tages nach Ausgabe des betr. Stückes der Gesetze 
ammlung in Kraft). Fehlt es an solchen allgemeinen Vorschriften und an einer besonderen 
Bestimmung im Einzelfalle, so tritt das Gesetz sofort, d. h. mit dem Augenblick der 
Publikation, in Kraft. 
II. Nach Reichsstaatsrecht. — „Die Reichsgesetzgebung wird“, so sagt die R.V. in 
ihrem fünften Artikel, „ausgeübt durch den Bundeskal und den Reichstag. Die Über— 
einstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze er— 
forderlich und ausreichend.“ Dies „ausreichend“ will in erster Linie die staatenbündische 
Vorstellung abschneiden, als bedürfte es zum Zustandebringen eines Reichsgesetzes noch 
zeiner irgendwie gearteten Tätigkeit der Landesstaatsgewalten. Die bundesstaatliche Un— 
nittelbarkeit der Reichsgesetzgebung (s. oben S. 314, 596) wollte scharf betont, nicht aber 
gesagt sein, daß das Reichsgesetz schon dann in Kraft und Geltung tritt, wenn über seinen 
Inhalt Einigkeit zwischen Bundesrat und Reichstag hergestellt ist. Zum Abschluß des 
legislativen Prozesses bedarf es vielmehr erst noch der Sanktron des Gesetzes durch 
den Bundesrat (R.V. Art. 7 Abs. 1 Ziff. 1), der Ausfertigung und der Ver 
kündigung (Art. 17 und 2) durch den Kaiser. Die Faktoren der Reichsgesetzgebung 
ind also der Bundesrat und der Reichssstag, denen, mit der mehr formalen Kompetenz 
eines Ausfertigungs- und Verkündigungsorgans, der Kaiser hinzutritt. Die Gliederung 
des Gesetzgebungsverfahrens ist die gleiche wie bei der Landesgesetzgebung, nur daß der 
Akt der Ausffertigung, welche dort mit der Sanklion in eins zusammenfällt, hier 
vermöge Übertragung an ein besonderes Organ, den Kaiser, individualisiert ist und selb— 
tändige Gestaltung gewinnt. 
Im einzelnen ist folgendes zu bemerken. Die Initiative steht dem Bundesrat 
und Reichstag gleichmäßig zu, letzterem namentlich auch (nach der richtigen Auslegurcg des 
Art. 28 R.V., vgl. v. Seydel, Komm. S. 202) in Bezug auf Verfassungsänderungen. 
Dem Kaiser dagegen ist das Recht des Gesetzvorschlags versagt: dem Bundesrate gegenüber, 
weil er in dieser Versammlung als solcher nicht vertreten ist (über die sog. Präsidial⸗ 
vorlagen vgl. oben 8 19 S. 548), dem Reichstage gegenüber im Hinblick auf R.V. Art.7 
Ziff. 1 und Art. 16, Vorschriften, aus deuen sich ergibt, daß dem Reichstage keine Vor— 
lage gemacht werden darf, welche nicht die vorherige Genehmigung des Bundesrates er— 
halten hat. Die Feststellung des Gesetzesinhalts erfolgt durch übereinstimmenden 
Mehrheitsbeschluß von Bundesrat und Reichstag; an den Verhandlungen des Reichstags 
zeteiligt sich der Bundesrat durch Vertreter, die er (nicht der Kaiser) aus seiner Mitte 
delegiert oder anderweit ernennt (Art. 16, vgl. auch Arte9 Satz 1 R.V!) Im weiteren 
Fortgange des legislativen Verfahrens gelangt der vom Reichstage genehmigte Gesetz— 
entwurf zur Sanktion an den Bundesrat(R. V. Art.7 Ziff. 1, vgl. Laband II, 80 ff), 
welch letzterer hier, namentlich in Bezug auf Verweigerung, Aufschub und Zurücknahme 
der Sanktion, genau ebenso gestellt ist wie die Krone bei der Landesgesetzgebung (ab⸗ 
gesehen von dem Mangel einer ministeriellen Verantwortlichkeit, s. oben S. 542, 536). 
Die Sanktionsbeschlüsse des Bundesrates werden in der Regel mit einfacher Stimmen— 
nehrheit (Art.7 Abs. 8 R. V.), bei Verfassungsänderungen mit der durch Art. 78 Abs.1 
vorgeschriebenen qualifizierten Mehrheit (14 verwerfende Stimmen genügen zur Ablehnung 
des Gesetzes) gefaßt; von dem hier einschlagenden Vetorecht Preußens gegen Abänderungen 
der Gesetze über Militär, Kriegsmarine, Zölle und die im Art. 833RV. bezeichneten 
Reichssteuern und dem gleichen Recht der reservatberechtigten Einzelstaaten gegen Ver— 
fassungsänderungen, welche in die Reservatrechte eingreifen, war bereits in anderem Zu⸗ 
ammenhange (oben S. 322, 341, 544) die Rede. — Das soanktionierte Gesetz ist hier⸗ 
nächst vom Kaiser unter Verantwortlichkeit des Reichskanzlers urkundlich auszufertigen: 
Art. 17 R.V. Das Wesen der Ausfertigung ist hier kein anderes wie bei der Lan desgesetz⸗ 
gebung (s. vorige Seite). Ausfertigen heißt beurkunden. Was beurkundet werden soll, ist die 
Legalitat des Gesetzgebungsverfahrens und die Echtheit des Gesetzestertes, insbesondere die 
bereinstimmung des vom Bundesrate sanktionierten Gesehesinhaus mit den Beschlüssen des 
Reichstags. Diese Punkte sind vor der Ausfertigung zu prüfen. Finden sich Anstände, 
o ist die Ausfertigung bis zu deren Behebung zu verweigern, denn es versteht sich, daß
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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