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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 603 
Die Verordnung ist eine im Verwaltungswege ergehende allgemeine Anordnung 
der Staatsgewalt, die Kompetenz zum Erlaß solcher Anordnungen, — das Verordnungs 
recht im subjektiven Sinne oder die Verordnungsgewalt sonach formell eine Funktion 
der Verwaltung („vollziehenden Gewalt“). Daraus folgt, daß die rechtlichen Schranken 
der Verordnungsgewalt grundsätzlich zusammenfallen müssen mit den Grenzen der vollziehen⸗ 
den Gewalt überhaupt. Die Verordnungsgewalt ist gegenständlich nicht enger begrenzt, 
reicht aber auch nicht weiter als der allgemeine Wirkungskreis der Verwaltung: alles das, 
aber auch nur das, was Träger und Organe der vollziehenden Gewalt (Staatsoberhaupt 
und Behörden) im Verwaltungswege bewirken dürfen, können sie zum Gegenstand einer 
Verordnung machen. Denn „wer das Recht der Verfügung hat, besitzt auch das Recht, 
diese Verfügungen abstrakt und allgemein zu fassen, mit andern Worten, wer das Recht 
der Einzelverfügungen hat, darf auch Verordnungen erlassen“ (ellinek G. u. V. 375), — 
mit der selbstverständlichen Maßgabe, daß dieses „Dürfen“, diese generalisierende Tätigkeit 
nicht dazu benutzt werden kann, um die der Verwaltung als solcher gesetzten Rechts 
chranken zu überspringen, insbesondere die Untertanen dem Gesetze zuwider (eontra legem) 
oder ohne gesetzliche Grundlage (ultra legem) mit Verpflichtungen zu belasten. Insoweit, 
vohlverstanden, sofern die Verordnung nicht nur formell (nach dem Subjekt und der 
Form des Erlasses), sondern auch inhaltlich, materiell nicht anderes, nicht ein mehreres 
darstellen will als einen Verwaltungsakt, bedarf das Verordnungsrecht keiner besonderen ver— 
fassungs- oder gesetzmäßigen Begründung: Verordnungen in diesem materiellen 
Sinne, Verwaltungsverordnungen, zu erlassen, ist eine in der „vollziehenden Ge— 
walt“ von selbst inbegriffene Funktion. So ist es z. B. ohne Frage Beruf und Pflicht 
der Verwaltung, für Vollzug und richtige Handhabung der Gesete zu sorgen nicht allein 
durch Verfügungen im Einzelfall, sondern, soweit erforderlich und zweckddienlich, auch durch 
verordnungs mäßige, d. h. allgemeine Anordnungen, wie namentlich durch Erlaß 
on Dienstanweisungen (Instruktionen) an die zuständigen Behörden und Beamten. Das 
Recht der Verwaltungsverordnungen (über dereu Haupttypen und Arten s. weiter unten) 
teht sonach der Staatsregierung und ihren Organen nicht nur dort zu, wo es die Ver— 
assung ausdrücklich erwähnt!, sondern auch dort, wo Verfassung und Gesetze darüber 
chweigen?. 
Ganz verschieden von den bisher besprochenen Verwaltungsverordnungen sind die 
Rechtsverordnungen: Verordnungen, welche Normen enthalten, deren Erlaß an und 
'ür sich, nach den allgemeinen Grundsätzen der konstitutionellen Gewaltenteilung, Sache 
der vollziehenden Gewalt nicht, sondern der Legislative vorbehalten ist, also Recht 8- 
normen (oben S. 592, 593). Die Rechtsverordnung ist nur der Form nach eine Verordnung, 
der Sache nach ein Gesetz. Ein Gesetz im mat. S., welches von einem andern erlassen ist als 
zon dem konstitutionellen Gesetzgeber, eine Rechtsnorm, welcher die Form des Gesetzes fehlt. 
Dieses Fehlen kann niemals selbstverständlich sein, bedarf vielmehr überall einer besonderen 
berfassungs- oder gesetzmäßigen Begründung. Denn, wie oben S. 594ff. näher erörtert, 
die rechtssatzmäßige Regulierung aller Willensbeziehungen (zwischen den einzelnen unter⸗ 
zinander und zwischen Staat und einzelnen) ist nach dem Verfassungsrecht der Einzel⸗ 
taaten wie des Reiches der Legislative ebenso vollständig wie ausschließlich übertragen. 
Aus der Innehabung der vollziehenden Gewalt kann an sich nicht die Befugnis zur 
Anderung oder Ergänzung der Rechtsordnung gefolgert werden. Die vollziehende Ge— 
Iun eBgal. preuß. V.U. Art. 45: „Dem Könige allein steht die vollziehende Gewalt zu . . . . Er 
befiehlt die Verkündigung der Gesetze und erläßt die zu deren Ausführung nötigen Verordnungen“. 
Noch allgemeiner gefaßt sind die entsprechenden Bestimmungen der sachs. und dad. V. U.; Sachsen 
8 87): Der Konig erteilt die zu deren sder Geseße) Vollgehung und Handhabung erforderlichen, 
owie die aus dem Aufsichts- und —S fließenden Verfügungen und Verordnungen“; 
dad. V.u. 866: „Der Großherzog ...Herläßt die aus dem Aufsichts- und Verwaltungsrechte ab— 
ließenden .. Verfügungen, Reglements und allgemeinen Verordnungen.“ 
ꝰ wie in Bayern (v. Seydel, Bayer. Staalsr. Ne327) und Elsaß-Lothringen, Das Ver— 
waltungsverordnungsrecht in elsaß- lothringischen Landesangelegenheiten steht dem Kaifer zu als 
ntegrierender Teil der vollziehenden Gewalt, welche ihm mit der gesamten „Staatsgewalt“ im Reichs— 
ande durch R.G. v. 9. Juni 1871, 83 (oben S. 559, 561) übertragen ist.
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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