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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 633 
Damit! wollte gesagt sein: Rechtstitel der Steuererhebung ist nicht das Etatsgesetz, sondern 
Zas materielle Gefetz auf dem die Steuer beruht; das Recht und die Pflicht der Regierung, 
die Steuergesetze, z. B. das Einkommensteuergesetz, ebenso wie alle anderen Gesetze zu voll⸗ 
ziehen, ist nicht bedingt durch das Zustandekommen des Etatsgesetzes noch überhaupt durch 
Zas Budgetrecht des Landtags beschraͤnkt; die Steuergesetze sind nicht, wie in Belgien, leges 
annuae, Jahresvollmachten, sondern gelten so lange, bis sie aufgehoben werden, wozu aber 
ein einseitiger Beschluß der Volksvertretung selbstverständlich nicht ausreichend, sondern das 
legislative Zusammenwirken, die Übereinstimmung von Krone und Volksvertretung er— 
forderlich ist. ——— Budgetrecht des preußischen Landtags enthält das 
Steuerbewilligungsrecht nicht.⸗ Ferner auch, unbestrittenermaßen, nicht das Recht, 
der Regierung die Vereinnahmung der Erträgnisse des Staatsvermögens, der Domänen, 
Forsten, Eisenbahnen, zu verbieten. Es fehlt also insoweit überhaupt das, was man 
Einnahmebewilligungsrecht“ nennt. Die Folge dieser Tatsache, insbesondere des Art. 
ioo, war, um mit Gneist (Gesetz und Budget S. 174, 175) zu reden, „ein von Jahr 
zu Jahr sich fortsetzender Drang, den gesuchten konstitutionellen (d. h. parlamentarischen) 
influß, den man aͤuf der Einnahmeseite verfehlt hatte, auf der Ausgabeseite zu finden“. 
Als Eutgelt für den entgangenen Gewinn des Steuerbewilligungsrechts wurde und wird 
zoch heute in Theorie und Praxis vielfach ein unbeschränktes Ausgaben— 
zewilligungs- und Ausgabenverweigerungsrecht des preußischen Landtags 
behauptet. Jedoch ohne Anhalt in der Verfassung, de lege lata daher zu Unrecht. 
Die unzweideutige Verneinung des Rechts, die „bestehenden“, d. h. auf Grund 
der gleitenden Gesetze erhobenen Steuern zu verweigern, Art. 109 4. a. O., schließt mit 
nichten die Bejahung des vollen parlamentarischen Ausgabenbewilligungs- und ⸗Ver⸗ 
weigerungsrechts in sich, (a. M. namentlich Haenel und Arndt gegen Laband, 
Gmeist und die herrschende Meinung). Art. 99 der preuß. V. U. (Wortlaut s. oben) sagt 
nicht, daß die Ausgaben „bewilligt“, sondern daß sie „veranschlagt“ werden sollen, legt 
zudem den Hauptnachdruck der Satzfügung mehr auf „alljährlich“ wie auf „veranschlagt“. 
Fin so exorbitanter Grundsatz wie der, daß das Ausgabenbewilligungsrecht des Landtags 
nuch durch die bestehenden Gesetze, gesetzlichen Einrichtungen und Rechtspflichten des 
Staͤates nicht beschränkt, daß das Amt der Staatsregierung, jene Gesetze zu vollziehen, 
diesen Pflichten nachzukommen, auf alljährliche Erneuerung durch die einseitigen Budget— 
heschlüsse der Kammer gestellt sei, müßte ausdrücklich von der Verfassung ausgesprochen 
jein, um als ihr Wille gelten zu dürfen. Eine solche ausdrückliche Bestimmung enthält 
aber die preuß. V. U. uͤberoll nicht. Sie sagt nirgends, daß der Art. 99 im Sinne 
jenes französisch-belgischen Budgetrechts bezw. der Vorstellungen, welche der parlamentarische 
Radikalismus vor und nach 1848 sich von diesem Budgetrecht gemacht hat, auszulegen 
jei. Eine dahingehende Auslegung ist rechtsirrtümlich. Rechtsirrtümlich insbesondere 
mit der Begründung (v. Martitz, Zorn, namentlich aber Haenel), daß der gemäß 
Art. 99 a. a. O. festgestellte Etat nicht nur formell, sondern auch materiell Gesetz 
iei, nämlich „die oberste, alle gesetzlichen Einzelbestimmungen zusammenordnende und 
damit ergänzende, perfassungsmäßig notwendige Ermächtigung für die 
Finanzverwaltung behufs der Verwendung aller voraussehbaren Einnahmen und behufs 
der Bewirkung aller voraussehbaren Ausgaben des Etatsjahres“ (Haenel, Studien 
(I. 328). Wäre dem so, stellte das Etatsgesetz in der Tat die von der Regierung all— 
ährlich einzuholende „Ermächtigung“ zur Führung der Finanze und damit überhaupt 
der Staatsgeschäfte dar, bedürften sämtliche Gesetze der jährlich zu erneuernden Voll⸗ 
ziehbarkeitserkläͤrung durch das Votum der Kammern, so wäre an diesem Punkte durch 
die Verfassung in schroffem Widerspruch mit ihrer sonst streng monarchischen Struktur 
Parlamen?—sherrichaft eingeführt. Dies als Absicht der V.U, zu vermuten, geht 
aicht an. Der wahre, in freier Prüfung des Art. 99 zu ermittelnde Sinn der V. U. 
Art. 1009 steht nicht etwa unter den Übergangs-, sondern in den allgemein en Bestimmungen 
der Verfassung — also nicht sowohl duf“ die 1850 bestehenden, als auf alle zukünftigen 
Steuern und Steuecgesetze.
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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