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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

244 
IV. pffentliches Recht. 
II. Die innere Verwaltung. 
Gesetzgebung und Verwaltung erstrecken sich auf jedes der fünf großen Gebiete, in 
welche die gesamte Staatstätigkeit begrifflich zerfällt auf das der auswärtigen Angelegen⸗ 
zeiten, des Kriegswesens, der Rechtspflege, der inneren Verwaltung und der Finanzen. 
Die Gesetzgebung auf allen diesen Gebieten beruht im letzten Grunde auf einer 
Ausgleichung zwischen den Interessen der Individuen und der Gesamtheit. Diese Interessen 
bilden zunüchst einen absoluten Gegensatz. Irgend welche staatliche Tätigkeit waͤre über— 
haupt nicht möglich, wenn die Unverletzbarkeit der individuellen Lebenssphären ein un— 
übersteigliches Hindernis bildete. Jede staatliche Tätigkeit besteht in Eingriffen in die 
Handlungsfreiheit und in das Privateigentum. Bei jedem Finanzgesetze, besonders jedem 
Zteuergesetze, bei jedem Militärgesetze, bei jedem Zivilgesetzbuche, bei jeder Strafprozeß⸗ 
ordnung und bei jedem Strafgesetzbuche handelt es sich um das Maß der im vffent— 
lichen Interesse notwendigen Beschränkung der Individuen. 
Die innere Verwaltung ist die jüngste aller staatlichen Funktionen. Der Staat 
in seinen innern Beziehungen war lange Zeit in der Hauptsache Rechtsstaat, in dem 
Sinne, daß er sich im wesentlichen darauf beschränkte, jeden bei dem Seinigen zu schützen. 
Das Wesen der inneren Verwaltung besteht in der Förderung der einzelnen durch Samm— 
ung und Verwendung der staatlichen Gesamtkraft im Interesse sowohl der einzelnen 
elbst als auch des Ganzen. Dabei ist eine negative und eine positive Funktion zu 
interscheiden. Die negative Funktion bedeutet die Abwehr von Gefahren und Nachteilen. 
Dieser Schutz gegen Gefährdungen war die ursprüngliche Aufgabe der Polizei. Erst 
ehr allmählich ist man dazu übergegangen, der Polizei eine öffentliche Pflege, d. h. die 
Herstellung gemeinnütziger Einrichtungen und Anstalten auf öffentliche Kosten zuzugefellen. 
Soweit eine solche im Mittelalter überhaupt bestand, war sie weniger Sache des Staates 
als der Kirche, der kirchlichen und weltlichen Stiftungen, der Staͤdte als der Vorbilder 
des modernen Staates. Um so energischer hat sich der Staat seit dem Dreißigjährigen 
Kriege der Sache angenommen; man spricht mit Recht vom Wohlfahrtsstaat des 17. und 
18. Jahrhunderts. Auch diese positive Tätigkeit der inneren Verwaltung ist dann als 
Polizei bezeichnet, insbesondere im Allgemeinen Landrecht, so daß die Behörden der inneren 
Verwaltung Polizeibehörden, die Wissenschaft der inneren Verwaltung Polizeiwissenschaft 
zenannt wurde, indem man die beiden Richtungen als Sicherheits- und Wohlfahrtspolizei 
unterschied. Der Umfang dieser inneren Verwaltung ist gleichsam der Reflet des Staats— 
hegriffs, da ein Bewußtsein über das, was Aufgabe und Ziel der inneren Verwaltung 
ein soll, ohne ein Bewußtsein über Wesen und Zweck des Staates nicht möglich ist. 
Die Idee des Staates ist das Gewissen der Verwaltung. Eine theoretische Bestimmung 
»es Staatszwecks kann sich immer nur in sehr allgemeinen Vorstellungen bewegen, die 
Brenzen für das staatliche Eingreifen nur andemen. Die praktische Bestimmung 
der Staatszwecke im wirklichen Leben beruht nur zum geringsten Teile auf rationeller 
überlegung, ist vielmehr in der Hauptsache das unmittelbare Produkt des Volksgeistes 
auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung; es findet seinen Ausdruck in der Ge— 
etzgebung, die den Niederschlag der Vorstellungen eines Volkes vom Staatszweck bildet. 
Darum hat es an Schwankungen und Kämpfen nicht gefehlt. Gegen den sog. 
Polizeistaat machte sich am Ende des 18. Jahrhunderts eine idealistische Reaktion im 
Interesse der freien Einzelpersönlichkeit geltend, die in der damaligen Rechtsphilosophie, im 
Kantischen Naturrecht, ganz besonders in dem Versuche Wilhelm von Humboldts, 
die Grenzen der Wirksamkeit des Staates zu bestimmen, ihren Ausdruck fand; eine Richtung, 
die gerade deshalb, weil fie auf idealistischer Grundlage ruhte, im Leben höchst inkonsequent 
verfuhr, sobald es sich um höhere Bildungsinteressen handelte; hat doch Wilhelm von 
Humboldt als Leiler des öffentlichen Unterrichtswesens in geldarmer Zeit nicht nur 
die Universität Berlin gegründet, sondern auch in demselben Jahre die Ernennung Zelters 
Zum Aufseher der öffentlichen Musik beantragt, damit die Kirchenmusik, die städtische 
Musik und der Musikunterricht in den Schulen allmählich auf eine höhere Stufe er—
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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