Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 641 
hoben würde. Es hat sich gegen den Wohlfahrtsstaat später eine auf materialistischer 
Grundlage ruhende Opposition geltend gemacht, das voluntary system des Manchester— 
tums, das in einzelnen seiner deutschen Vertreter selbst vor der These nicht zurück— 
geschreckt ist, ein jeder müsse für die Ausbildung seiner Kinder ohne alle staatliche Inter— 
vention und ohne irgend welche Beihilfe aus Staatsmitteln gerade so gut sorgen wie 
er die Semmeln beim Bäcker zu bezahlen habe. In England erst ganz neuerdings 
überwunden, hat diese Richtung die deutsche Entwicklung nur in etwas verlangsamt. 
Unter steigender Zustimmung der öffentlichen Meinung hat man bei uns schon früh 
damit begonnen, an Stelle subjektiven Beliebens objektive Ordnungen zu setzen, ins— 
besondere den Fabrikbetrieb in bezug auf Dauer, in bezug auf den Alters- und Geschlechts— 
unterschied der Arbeiter, in bezug auf die Art der Löhnung der Polizei zu unterwerfen, 
sowie durch Baupolizeiordnungen die übermäßige Ausnutzung des privaten Grundeigentums 
im Interesse des Lebens und der Gesundheit zu verhindern CVorschriften über bautechnische 
Konstruktion, über Stärke der Mauern, feuerpolizeiliche Vorschriften, Errichtung von 
Brandmauern, über Luft und Licht, über Höhe und Größe der Wohn- und Schlafräume, 
über lichtgebende Fensterflächen, über Größe der Höfe, Beschaffenheit der Treppen, 
genügende Aborte, Entfernung von Ofenklappen). Das Privateigentum, hat ein hervor— 
ragender Oberbürgermeister auf dem Kongresse des Vereins für öffentliche Gesundheits— 
pflege 1864 ausgesprochen, dürfe sich nicht so breit machen, daß es sich selbst höher stelle 
als Leben und Gesundheit der Mitmenschen. 
Bei Zunahme des Nationalwohlstandes ist es dann auch möglich geworden, die öffent— 
liche Pflege in früher unbekannter Ausdehnung zu entwickeln. Zunaͤchst wieder im In— 
teresse von Leben und Gesundheit (Krankenhäuser, Siechenhäuser, Rekonvaleszenten⸗ 
anstalten, Irren-, Blinden-, Taubstummenanstalten, Schlachthäuser und Viehhöfe, Wasser— 
versorgung und Kanalisation, Kinderbewahranstalten, Spielplätze, Ferienkolonien, Des— 
infektionsanstalten, öffentliche Bäder, Parks, Turnhallen, Nahrungsmitteluntersuchungs— 
ämter); man kann heutzutage sehr viel durchsetzen, wenn man die Hygiene auf den Thron 
setzt. Sodann auf dem Gebiete des Verkehrswesens (Instandhaltung und Neuanlage 
von Wegen, Straßendurchbrüche, Pflasterungen, Chaussierung, Asphaltierung, Beleuchtung, 
Reinhaltung, Besprengung, Bepflanzung, Herstellung und Betrieb von Verkehrsmitteln, 
von Eisenbahnen, Sekundärbahnen, elektrischen Bahnen.) Endlich auf dem Gebiete des 
Bildungswesens (Einrichtung von Schulen aller Art, Fortbildungs- oder Gewerbeschulen, 
Gewährung von Lehrmitteln, Errichtung von Bibliotheken, insbesondere Volksbibliotheken, 
Lesehallen, Museen, Theatern). 
Man hat diese Entwicklung wohl damit bezeichnet, daß der Schwerpunkt des 
Staatslebens von der Verfassung in die Verwaltung verlegt sei. In der Tat handelt es 
sich jetzt in der Hauptsache nicht mehr um die Gestaltung des staatlichen Organismus 
im Sinne des freien Staatsbürgertums, um diesem einem Anteil an der Staatsgewalt 
zu verschaffen. Diese Umgestaltung ist in der Hauptsache vollendet. Sie war auch eine 
der Voraussetzungen für eine erweiterte Staatstätigkeit, insofern die vermehrte Last tragfähige 
Schultern erforderte. Es handelt sich heute nicht sowohl um die Form, als um den Inhalt 
des Staatslebens, um Erweiterung des Staatszwecks, um neue Aufgaben für die innere Ver— 
waltung. Es eröffnet sich da eine unendliche Perspektive. Die Frage nach dem Umfange dieser 
Ausdehnung bildet den innersten Kern der heutigen poldischen Kaämpfe, der heutigen 
Varteibildung. 
III. Die Staats- und Kommunalverwaltung. 
Die öffentliche Tätigkeit ist nicht auf den Staat beschränkt, sondern zwischen ihm 
und Verbänden geteilt, welche wie er auf territorialer Grundlage und Zwangsmitglied⸗ 
schaft beruhen (Kommunalverbände, sowohl Einzelgemeinden wie Kommunen höherer Ord⸗ 
nung). Die Abgrenzung zwischen staatlicher und kommunaler Tätigkeit läßt sich wiederum 
durch theoretische Formela nucht bestimmen, auch sie ift nicht sowohl Produkt rationeller 
UÜberlegung als der gesamten Kulturverhältnisse, sie hängt insbesondere auch davon ab. 
Eneyklopäbie der Rechtswissenschaft. G. der MReubearb. 1. Aufsl. Bd. 11. 41
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Volume

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.