Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

2 
J 
IV. Hffentliches Recht. 
IV. Staats- und Selbstverwaltung. 
Die Staatsverwaltung wird auch heutzutage in der Hauptsache von Beamten 
gehandhabt, welche staatsseitig ernannt und entlassen werden und mehr oder weniger zur 
Disposition der Staatsgewalt stehen. Diese reine Staatsverwaltung wird entweder von 
kinzelbeamten oder von Kollegien besorgt. Wie auf den meisten Gebieten der Staats— 
verwaltung sind namentlich auch auf dem Gebiete der inneren Verwaltung diesen reinen 
Staatsbeamten neuerdings Organe der Selbstverwaltung zur Seite getreten. 
Jedes theoretische Bestreben, welches darauf abzielt, den Begriff der Selbstverwaltung 
m reinsten Ather der Idee zu konstruieren, ist ohne jede nachhaltige Bedeutung. Aber 
auch diejenigen Konstruktionen, welche auf irdischem Grund und Boden im Anschluß 
an die positive Gesetzgebung bauen woͤllen, bringen sich um jeden ernsthaften Erfolg in 
der Lösung des Problems, um alle Frucht ihrer Studien und ihres Nachdenkens, wenn 
sie den Blick auf die halbe Welt richten oder doch darauf ausgehen, zu gleicher Zeit 
den Zuständen von England und von Deutschland gerecht werden zu wollen; denn nicht 
einmal das eine oder das andere dieser beiden Läuder bietet eine tragfähige Unterlage, 
um einen einheitlichen Selbstverwaltungsbegriff daraus zu abstrahieren. Das ist auch 
zanz natürlich, denn die Gesetzgebung verfolgt praktische Zwecke; ihr ist es nicht 
sowohl um Logik als um Zweckmaͤßigkeil zu tun; sie nimmt deshalb auf die Forderungen 
der Doktrin meist sehr wenig Rückficht. 
Der englische Begriff der Selbstverwaltung ist ein doppelter, ein historischer und 
zin moderner. Der historische Begriff des englischen selfgovernment fällt im wesent⸗ 
ichen zusammen mit der Verwaltung der Friedensrichter; diese —V — 
»erwaltung charakterisiert sich durch zweierlei: einerseits durch die Beschränkung des 
friedensrichterlichen Ressorts in der Hauptsache auf die Geschäfte der allgemeinen Landes⸗ 
verwaltung, in der Verbindung von Rechtspflege und Administration, andererseits durch 
die Beschaffenheit des Amts, indem dieses als Ehrenamt ohne jede Qualifikation außer 
der eines gewissen Einkommens durch königliche Ernennung verliehen wird, die jedoch 
insofern als nur sehr nebensächlich erscheint, als sie beim Nachweise solches Einkommens 
niemals verweigert wird. Das waren die Zustände, aus dencn Gneist seine berühmte 
Definition abgeleitet hat, wonach das selfgovornment eine Verwaltung von Staats— 
zeschäften durch unbesoldete Ehrenämter sei; eine Definition, wie sie für das damalige 
EIngland gar nicht zutreffender gegeben werden konnte, der aber keine absolute Geltung 
zukommt und die selbst für England heutzutage keine Gültigkeit mehr hat, denn das 
ältere englische selkgovörnment ist jetzt eine Ruine. Das moderne System des englischen 
selfgovernmont besteht dagegen in einer Kommunalverwaltung für die von den Friedens⸗ 
richtern stark vernachlässigten Gebiete der modernen Wohlfahrtspolizei, insbesondere 
für das Armens, Weges, Gesundheits⸗ und Schulwesen, deren Organe durch Wahlen 
seitens der kommunalen Verbände bestellt werden. 
Für Deutschland aber liegt das Wesen der Selbstverwaltung nach dem gar nicht 
mißzuverstehenden Sinne der preußischen Städteordnungen seit 1808, sowie der neuen 
Kreis⸗ und Provinzialordnungen darin, daß von den Organen der kommunalen Ver— 
bände höherer und niederer Ordnung die Geschäfte nicht nur der kommunglen (wirt⸗ 
chaftlichen), sondern auch in gewissem Umfange die der allgemeinen Landesverwal⸗ 
ung besorgt werden. Daraus folgt, daß für die Selbstverwaltung im deutschen 
Sinne die Wahl im Gegensatz zur Ernennung der entscheidende Punkt ist, da die Be— 
tellung kommunaler Organe, weil dabei der Wille und des Interesse des Distrikts zum 
Ausdruck gebracht werden soll, gar nicht anders erfolgen kann, als auf dem Wege der 
Wahl. Daraus folgt aber weiter, daß auch in Deutschland der Selbstverwaltungsbegriff 
in einem doppelten Sinne vorkommt. Der Ausdiud kann gebraucht werden und wird 
mit größtem Rechte gebraucht von der rein wirtschaftlichen Verwaltung der Kommunen, 
insbesondere von deren Vertretungskörpern, wie denn unsere Stadtverordneten sich sehr 
wundern würden, wenn ihnen irgend ein Voklrinär klar machen wollte, daß sie und ihre
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Volume

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.