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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 659 
für das Quartier- und Verpflegungswesen, für das Fuhr- und Lieferungswesen. Von 
Anfang an hatte aber auch der Kreisdirektor und der Kreistag mit diesen Geschäften, 
mit diesen neuen Lasten zu tun, indem der Kreisdirektor namentlich für die gerechte 
Verteilung der Kontribution und der Einquartierung zwischen den landesherrlichen und 
ritterschaftlichen Untertanen zu sorgen hatte, damit nicht, was in Zeiten, wo es an ein— 
gehenden Gesetzesvorschriften fehlte, leicht geschehen konnte, die gutsherrlichen Untertanen 
prägraviert wurden. Ständische Vertreter neben den landesherrlichen Beamten zur Re— 
gulierung solcher Angelegenheiten hat es auch sonst gegeben, z. B. im Magdeburgischen, 
ehe es an Preußen fiel, in einzelnen hannoverschen Landesteilen, im Lüneburgischen und 
in Hoya. Von Fall zu Fall hatten sie sich zu verständigen. Das Entscheidende in 
Preußen ist nun gewesen, daß dieser Dualismus überwunden wurde, zuerst wohl dadurch, 
daß häufig zu landesherrlichen Kommissaren Männer ernannt wurden, die bereits Vor— 
stände der Kreise waren, bis das landesherrliche Kreiskommissariatsamt, ehe es recht 
zur Ausbildung gekommen war, wieder ganz verschwand; vielleicht schon aus militärischen 
Gründen, weil diese Beamten in die Kommandogewalt eingriffen, die Regiments— 
lkommandeure aber bald zu vornehm wurden, um sich von bürgerlichen Offizianten Vor— 
schriften machen zu lassen. Nachdem somit die ganze Geschäftsführung auf den Landrat 
übergegangen war, wurden die Landkommissarien als überflüssig 1713 im Magdeburgischen 
aufgehoben; während sie in Hannover bis zuletzt fortvegetiert haben. 
Dem Landratsamte fehlte es nicht an Luft und Licht, sich weiter zu ent— 
wickeln. Gab es doch hier wie anderswo für die Lokalverwaltung des platten Landes, 
d. h. für die landesherrlichen Teile desselben, nichts weiter als die sog. Amterverfassung. 
Diese aber geriet gerade in Preußen damals in Verfall. Auch das hing mit der Fürsorge 
für das Heer zusammen, weil für dessen Bedürfnisse neben den Steuern steigende Überschüsse 
aus den Domänen zu einer politischen Notwendigkeit geworden waren. So mußte schon früh 
von dem System der Selbstbewirtschaftung, das nicht viel abwarf, zu dem der Verpachtung 
übergegangen werden, oder vielmehr, es mußte im Unterschiede von den meisten übrigen 
Ländern, wo allmählich auch das Verpachtungssystem eingeführt wurde, wo man jedoch 
auf große Erträge nicht zu sehen brauchte, mit der Verpachtung Ernst gemacht werden. Was 
aber finanziell vorteilhaft war, gereichte organisatorisch zum Nachteil. Diese preußischen 
Domanenpächter (Amtmänner, Oberamtmaͤnner, Amtsräte, Kammerräte) konnten sich, 
weil sie vor allem die hohe Pacht zu erschwingen hatten, um Justiz und Polizei in der 
Regel wenig bekümmern. Sie ließen als Beamte zu wünschen übrig. Die Justiz hat 
man ihnen daher schon früh aus der Hand genommen. Von Justitiaren auf den 
einzelnen Domänenämtern ging man im 18. Jahrhundert zur Bildung von Domänen-— 
justizämtern für größere Bezirke, mit einem von der Kriegs- und Domänenkammer an— 
gestellten Justizamtmann, über, woraus sich nach Wegfall der städtischen Gerichtsbarkeit 
die Land- und Stadtgerichte entwickelt haben. Die Verwaltung wurde den Vomänen⸗ 
beamten in der bisherigen Ausdehnung gelassen. Aber in immer höherem Maße sind 
die Landräte als commissarii perpetui der Kriegss und Domänenkammern durch immer 
neue Amtsaufträge zu Organen der positiven Funktionen der inneren Verwaltung ge— 
worden!. Das Landratsamt wurde dadurch immer mehr zu einer Mischung von Kom— 
munal- und Staatsamt, blieb aber in der Hauptsache Ehrenamt, da die Geschäfte immer 
noch von einer Einfachheit waren, daß sie ohne große geschäftliche Qualifikation vom 
Bute aus besorgt werden konnten. Der Grundadel, der gerade in Preußen im Unter— 
schiede von den meisten anderen deutschen Ländern mit besonderer Energie aus der 
eigentlichen Staatsleitung verdrängt worden war, hat im Unterschiede von Frankreich, 
wo er auf allen Stufen aus der Staatsverwaltung verdrängt wurde, hier den Boden 
gefunden, wo er den Anschluß an den modernen Staat erreichte, wo er Geschmack an 
der Verwaltung fand, wo seine Staatsgesinnung sich betätigen konnte. Nicht bloß als 
Offizierkorps Friedrichs des Großen hat sich das ostelbische Junkertum bewährt. 
Von der Marf Brandenburg aus hat fich das Landratsamt schließlich das ganze Staats— 
Instruktion für die Landräte in der Kurmark vom 1. August 1766.
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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