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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

362 
IV. Offentliches Recht. 
Reform der Verwaltungsorganisation, die Hardenbergs in der Hauptsache auf die 
Reform der Wirtschaftsgesetzgebung, gerichtet gewesen sind. Die Bestrebungen Steins 
bei der Reorganisation der Zentral uͤnd Provinzialbehörden, bei der Städteordnung und 
bei der projektierten Neugestaltung der Verfassung des platten Landes verfolgten einen 
doppelten Zweck; es handelte sich einerseits um Konzentration der staatlichen Machtmittel 
zur energischen Durchführung der staatlichen Zwecke, anderseits um Beteiligung des 
Staatsbürgertums auf den mittleren und uͤnteren Stufen der Staats— und Kommunal— 
verwaltung, während Hardenberg von Selbstverwaltung wenig wissen wollte 
und überall für Bureaukratie und Präfektensystem eingetreten ist. Die Bedeutung 
Hardenbergs liegt in der Durchführung des Freihandelsystems (free trade), 
also der Gewerbefreiheit, der Mobilisierung des Grundbesitzes (dessen Teilbarkeit, freie 
Disposition bezüglich der Waldungen), sowie der Handelsfreiheit im engeren Sinne, 
während Stein für Innungen, für Gebundenheit des Grund und VBodens ein⸗ 
getreten ist. Das Programm Steins ist die Nassauer Denkschrift vom Juni 1807 
über die zweckmäßige Bildung der obersten und der Provinzial⸗, Finanze und Polizei— 
behörden in der preußischen Monarchie. Das Programm Hardenbergs ist die Rigaer 
Denkschrift vom 12. September 1807 über die Reorganisation des preußischen Slackes. 
Das erste, was Stein in Angriff nahm, war die Neubildung der Zentrals und 
Provinzialverwaltungsbehörden. Im Anschluß an eine schon vor Ausbruch des Krieges vor⸗ 
gelegte Denkschrift über die fehlerhafte Organisation des Kabinetts und die Notwendigkeit 
der Bildung einer Ministerialkonferenz hatte er im November 1806 von neuem auf das 
nachdrücklichste „die Reaktivierung des Staatsrats gefordert, „in der Form, wie durch 
ihn alle Grundeinrichtungen emanierten, wodurch der preußische Staat seine bewunderte, 
von größeren oft beneidete, von schwächeren gefürchtete Größe gewann, die gesetzliche 
Vereinigung der Minister zu unmitlelbatem Vortrag und gemeinschaftlicher Prüfung der 
für jedes Fach der Verwaltung zu sanktionierenden Grundsätze.“ Die Nassauer Denk— 
schrift vom Juni und der Bericht vom November 1807 kamen darauf zurück. Nach der 
boom König kurz vor Steins Rücktritt vollzogenen, aber niemals publizterten Verordnung 
vom 24. November 1808 sollte die oberste Behörde, das Staatsministerium oder, wie 
damals die Bezeichnung lautete, der Staatsrat hinfort bestehen unter dem Vorsitz des 
Königs aus den königlichen Prinzen, aus denjenigen fünf Ministern, unter denen die 
Leitung der Staatsgeschäfte verteilt war; den Ministern des Auswärtigen, des Kriegs, 
der Justiz, des Innern und der Finanzen, und aus einer Anzahl von Geheimen Staals⸗ 
räten, die großenteils zugleich als Ministerialdirektoren fungierten. Es war ein weites 
Maß von Kollegialität, welches Stein für die oberste Leitüng des allerdings sehr ver⸗ 
kleinerten Staates in Anspruch nahm. Denn an das Plenum des Staatsrats sollten 
aicht bloß Gesetzentwürfe, allgemeine Verwaltungsgrundsätze, sondern auch alle Gegen⸗ 
ttände gelangen, für welche die Minister die königliche Genehmigung einzuholen hatten, 
oder welche zwischen mehreren Departements streitig geblieben varen ober welche aus⸗ 
drücklich zur Bestimmung des Staatsrats verwiesen wurden. Der Staatsrat zerfiel in 
Abteilungen, zu denen nicht bloß die den fünf Ministern entsprechenden Depattements, 
sondern auch das Kabinett gehörte, welches aus sümtlichen Ministern und einer Anzahl 
von Staatsräten bestehen sollte. Mit einer solchen Organisation hatte Stein gedacht, 
die Energie und Intelligenz in der obersten Staatsleitung zu verbinden. Das nach Steins 
Rücktritt an Stelle der Verordnung getretene Publikanden seiner Nachfolger Altenstein-— 
Dohna vom 16. Dezember 1808 unterscheidet sich bei allem Anschluß im Linzelnen dadurch, 
daß unter Suspendierung des Staatsrats vorläufig nur die fünf Ministerien, und zwar als un⸗ 
verbundene Spezialminifterien ohne alle Kollegialität, eingesetzt wurden. Es war das eine an 
sich notwendige Organisation, aber doch eine Nachahmung französisch-westfälischer Einrichtungen. 
Immerhin war der frühere Geheime Staatsrat mit seinen drei Abteilungen und mit seinen 
Provinzialministern sowie auch das Kabinett in seiner bisherigen Gestaltung für immer be— 
seitigt. Endlich hat die Hardenbergiische Verordnung vom 27. Oklober 1810 im 
ersten Stück der nach frauzöfischem Vorbilde eingerichteten Gesezsammlung das Amt
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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