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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 665 
sation energisch in Schutz nehmen zu müssen. „Die Landesbehörden ersetzten bisher bis 
auf einen gewissen Punkt die Repräsentation, sie ersetzten die Verfassung selbst. Nur in 
diesem großen Körper war noch Zusammenhang, Festigkeit. In den Behörden bildete sich 
der Geist, der sich des Bösen schämt, man hielt auf Ehre, einer zügelte, einer bildete den 
anderen. Der Jüngling sah einen edlen Wirkungskreis, ein schönes Ziel der Tätigkeit. 
Der Präsident, war er tüchtig, regierte, aber wie in einem freien Staate, nicht wie ein 
gesetzter Tyrann; seine Einsicht, seine Gründe wurden freiwilliges Gesetz; seine Willkür, 
— 
lichkeit der Regierungen, über ihre Langsamkeit, und soweit die Klage gerecht ist, läßt sie 
sich heben, ohne die Grundformen aufzulösen. Aber es gibt auch eine ungerechte Klage, 
so wie Friedrich V. über die Langsamkeit und Schwierigkeit des englischen Parla— 
ments klagte.“ 
Der Entwurf zu einer Kreisordnung, an dem neben Stein namentlich Vincke 
beteiligt war — dessen Denkschrift über die Organisation der Unterbehörden für die 
Polizei vom August 1808 —, lag im Oktober 1808 vollendet vor. Er bezog sich in der 
Hauptsache nicht auf die Kreise als Kommunalbezirke, sondern auf die Kreise als Ver— 
waltungsbezirke, auf die Polizeiverfassung des platten Landes. Die obrigkeitliche Gewalt 
der Rittergüter, welche einst das natürliche Produkt der Gesellschaftsverfassung gewesen 
war, hatte ihre Grundlage in demselben Augenblicke verloren, als die Agrargesetzgebung 
die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Gutsherrschaft und Hinterfassenschaft gelöst, die 
privatrechtliche Untertänigkeit aufgehoben hatte. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, wie 
schon Tocqueville bemerkt hat, trug sich leichter, wenn man sie als Folge der Landes— 
verfassung ansah; die politische Abhängigkeit ohne die wirtschaftliche war von vornherein 
unhaltbar. In dem sogenannten Steinschen Testamente, dem Rundschreiben an die 
Oberbehörden vom 24. November 1808, war diese Sachlage klar erkannt. „Regierung,“ 
heißt es dort, „kann nur von der höchsten Gewalt ausgehen; sobald das Recht, die Hand— 
lungen eines Mituntertans zu bestimmen, mit einem Grundstücke ererbt oder erkauft 
werden kann, verliert die höchste Gewalt ihre Würde, und im gekränkten Untertan wird 
die Anhänglichkeit an den Staat geschwächt; nur der König sei Herr, insofern diese Be— 
nennung die Polizeigewalt bezeichnet, und sein Recht übe der aus, dem er es jedesmal 
überträgt.“ Und in voller Übereinstimmung damit erklärte der König in einer am 
folgenden Tage erlassenen Kabinettsordre: „Ich bin willens, die Polizeigewalt nicht ferner 
von dem Besitze eines Grundstücks abhängen zu lassen; die Polizei soll, wie es in anderen 
Staaten geschieht, nicht von den Grundbesitzern, sondern von Orts- und Kreispolizei— 
behörden verwaltet werden.“ 
Jener Entwurf von 1808 trägt bereits die Grundzüge der Kreisordnung von 
1872: Zerlegung der Kreise in Amtsbezirke, Amtsvorsteher im Ehrenamt, Kreisausschüsse 
als Landespolizeibehörden!“. Daß er damals nicht Gesetz geworden ist, lag teils daran, 
daß den naͤchsten Rachfolgern Stieins, die im ganzen von seinem Geiste erfüllt waren, 
die erforderliche Energie fehlte, um die in der Tat sehr erheblichen Schwierigkeiten zu 
überwinden, die zu jener Zeit der Verwirklichung dieser Idee entgegenstanden; teils 
aber daran, daß mit dem Eintritte Hardenbergs eine prinzipiell verschiedene Richtung 
ans Ruder kam. Die Pläne Hardenbergs haben in einem Stücke der Gesetzsammlung 
einen sehr deutlichen Ausdruck gefunden. Das berühmte Edikt wegen Errichtung der 
Gendarmerie vom 80. Juli 1812 beabsichtigte eine völlige Umgestaltung der Kreis— 
verfassung im Sinne der Präfektur und der Bureaukratie. Die Hauptsache war die 
zänzliche Beseitigung der Landräte und deren Ersetzung durch Kreisdirektoren, die ohne 
ständische Wahl vom Staate ernannt wurden, die ein für jene Zeit auffallend hohes Gehalt 
bezogen, und denen ein ganzer Stab von Gendarmerieoffizieren, außer dem Kreisbrigadier 
fünf andere, beigegeben wurde, zur Hilfsleistung bei den Bureauarbeiten und zur Voll— 
streckung der obrigkeitlichen Anordnungen, der Brigadier auch zur Stellvertretung des Kreis— 
Uy. Brauchitsch, Die neuen preußischen Verwaltungsgesetze, II 5.
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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