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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

380 
IV. Hffentliches Recht. 
die Realität der deutschen Verhältnisse, namentlich die von England durchaus verschiedene 
Bedeutung des Gemeindewesens ihre Position behauptet. 
Es handelte sich in der Hauptsache um dreierlei. Zunächst um eine Reorganisation 
der Kommunalverbände höherer Ordnung, der Kreise und Provinzen, durch eine den 
Jeutigen Verhältnissen entsprechende Vertretung, mit der Tendenz, diese Verbände dadurch 
in den Stand zu setzen, eine größere Wirksamkeit als bisher auf dem Gebiete der wirt 
chaftlichen Verwaltung zu entfalten und ihnen diejenige Stellung zu verschaffen, welche 
isher schon die Städte gehabt hatten. Es handelte sich zweitens uͤm eine Reorganisation 
der Staatsverwaltung durch die Einführung von sogenannten Selbstverwaltungsbehörden 
ür das platte Land und für die höheren Stufen der Verwaltung, in enger Anlehnung 
an die Organe der laufenden Kommunalverwaltung, unter Heranziehung des Laienelements 
und unter Herbeiführung möglichster Dezentralifation. Es handelte— sich drittens im 
Beiste des Rechtsstaats um die Überweisung derjenigen Verwallungssachen, die sich dazu 
eignen, insbesondere solcher, bei denen die Verletzung eines individuellen Rechts behauptet 
wird, der sogenannten Verwaltungsstreitsachen, an besondere Verwaltungsgerichte oder 
wenigstens an ein besonderes verwaltungsgerichtliches Verfahren. 
Die Grundlage' dieser gesamten Reformgesetzgebung bildet die Kreisordnung für 
die östlichen Provinzen mit Ausnahme der Provinz Posen vom 18. Dezember 1872. 
Sie ging über die Bedeutung einer bloßen Kreisordnung weit hinaus, indem sie zu— 
zleich Stücke einer Landgemeindeordnung (Schulzenwahl) und eine völlige Neuordnung 
der, ländlichen Polizeiverfassung enthielt Di— Verständigung unter den gesetzgebenden 
Faktoren über ein so eingreifendes und zugleich so umfangreiches Gesetz (der Entwurf 
jatte 200 Paragraphen) ifit natürlich nur schwer zu erreichen gewesen. Mit dem Ab— 
zeordnetenhause ist sie‘ bei der ersten am 8. Oktober 1869 gemachten Vorlage nicht 
herbeigeführt, da am Schlusse der Session die Vorberatung nur zum kleinsten Teil 
vollendet war (in 19 Sitzungen bis zum 8 53 und noch mit Ausschluß der 88 12, 
18, 28, 29), außerdem auch bei den Abstimmungen sehr bedeutende Differenzen sich 
jerausgestellt hatten; sie wuͤrde dagegen bei der zweiten am 21. Dezember 1871 er⸗ 
'olgten Vorlage, die sich von der ersten wesentlich nur durch Anderungen in den Ver— 
Jältnissen der Amtsbezirke und der Amtsvorsteher, sowie durch die Anbahnung der Ver— 
valtungsgerichtsbarkeit unterscheidet, in allen wesentlichen Punkten — wobei der Liberalismus 
nsbesondere hinsichtlich der Ernennung der Amtsvorsteher, hinsichtlich der kommunalen 
Bedeutung der Amtsbezirke, hinsichtlich der Zusammensetzung der Kreistage weitgehende 
Konzessionen machte —, ohne daß jedoch die Regierung sich schon gebunden gehabt 
zätte, erreicht, indem bereils in den sehr langwierigen Verhandlungen der Kommission 
eine Annäherung der verschiedenen Standpunkte und eine Einigung in der Weise erfolgt 
war, daß auf Grund einer mündlichen Berichterstattung durch die Abgeordneten von 
Brauchitsch, von Rauchhaupt, Friedenthal und Lasker nach einer nur 
sechs Sitzungen in Anspruch nehmenden Verhandlung die Annahme des amendierten 
Entwurfs am 28. März 1872 mit sehr großer Mehrheit erfolgte. Die Verständigung 
nit dem Herrenhause war noch schwerer zu erreichen, indem die Vorlage ganz in 
Bemäßheit des im Juni 1872 erstatteten Kommissionsberichts, nachdem inzwischen eine 
monatelange Vertagung stattgefunden hatte, seitens des Plenums nicht nur stark 
amendiert, sondern zuletzt auch, in der Sitzung vom 31. Oktober 1872, im ganzen ab⸗ 
gelehnt wurde. Mit det Aufhebung der gutsherrlichen Polizeigewalt, mit der Sqchulzen⸗ 
wahl, mit der Bildung und Zuständigkeit des Kreisausschusses, insbesondere mit der 
Verwaltungsgerichtsbarkeit war man einverstanden gewesen; die Opposition hatte sich 
zesonders gegen die Zusammensetzung der Kreistage gerichtet; auf diesem Punkte wollten 
die bisherigen glücklichen Besitzer, wie meist in solchen Faͤllen, nicht nachgeben. In der 
aun sofort beginnenden neuen Session wurde die Vorlage zum drittlenmal (bereits am 
16. November) wiederum beim Abgeordnetenhause eingebracht und zwar im ganzen in 
derjenigen Fassung, wie sie aus den früheren Beschlüssen des Abgeordnetenhauses hervor⸗ 
gegangen war, aber doch mit einigen nicht ganz unwesentlichen Modifikationen, hinfichtlich 
deren die Regierung an ihrem früheren Standpunkt festhielt; vie unveränderte Annahme
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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