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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

382 
IV. Hffentliches Recht. 
Friedrich zu Eulenburg und nach einer provisorischen Verwaltung des Ministeriums 
des Innern durch den Minister Friedenthal der neue Minister des Innern, Graf 
Botho zu Eulenburg, bei seinem Amisantritte am 1. April 1878 vorfand und 
den er selbst später (14. Januar 1880) als „halb Rohbau, halb Ruine“ bezeichnete. 
Die Weiterführung des Werks wurde mit dem Gesetz betreffend die Organisation der 
allgemeinen Landesverwaltung vom 26. Juli 1880 begonnen; dieses enthält in sieben 
Titeln die Grundlagen der Organisation; die Verwaltungsbehörden Provinzial⸗, Bezirks⸗, 
Kreisbehörden und Behörden für den Stadtkreis Berlin); das Verfahren, insbesondere 
das Beschlußverfahren der Selbstverwaltungsbehörden; die Rechtsmittel gegen polizeiliche 
Verfügungen; die Zwangsbefugnisse; das Polizeiverordnungsrecht; endlich Übergangs- 
und Schlußbestimmungen; seine Bedeutung besteht einerseits in einer Zusammenfassung 
aller derjenigen in der Provinzialordnung (Teil II Titel 85) und im Zuständigkeitsgesetze 
Titel 124) enthaltenen Bestimmungen, welche sich auf die Organisation der staatlichen 
Selbstverwaltungsbehörden beziehen, und ist insofern von mehr formaler Bedeutung, hat 
jedoch andererseits einige Anderungen, im ganzen im Sinne der Denkschrift von 18785, 
in der Verfassung der reinen Staatsbehörden, namentlich der Regierungen herbeigeführt, 
deren kollegialische Verfassung in der Abteilung des Innern beseitigt, in den beiden 
anderen Abteilungen aber aufrechterhalten wurde. In derselben Session ist dann auch 
die Novelle zum Verwaltungsgerichtsgesetze vom 2. August 1880 zu stande gekommen, 
welche sich jedoch wesentlich auf formelle Verbesserungen des Gesetzes vom 8. Juli 1875 
beschränkte, während die gleichfalls vorgelegten Entwürfe eines neuen Zuständigkeitsgesetzes 
und einer Novelle zur Kreisordnung über die erste Lesung und die Verweisung an eine 
Kommission nicht hinauskamen. Als Ergebnis der folgenden Session 1880/81 ist die 
Novelle zur Kreisordnung vom 19. März 1881 und die Novpelle zur Provinzialordnung 
oom 22. März 1881 publiziert worden. Es handelte sich bei der Neubearbeitung der 
Kreisordnung wesentlich darum, diejenigen Bestimmungen der Provinzialordnung und des 
Zuständigkeitsgesetzes in dieselbe aufzunehmen, —D— 
Landgemeinden beziehen und Anderungen der ursprünglichen Kreisordnung enthalten, damit 
diese wieder zu einem übersichtlichen Ganzen sich gestalte; es handelte sich ferner sowohl bei 
der Kreis⸗ als bei der Provinzialordnung darum, die auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit 
und Zuständigkeit bezüglichen Bestimmungen derselben, welche größtenteils bereits durch die 
päteren Gesetze aufgehoben waren, auch äußerlich aus denselben auszuscheiden, um auch 
'n dieser Hinsicht die Übersichtlichkeit zu erleichtern; es handelte sich endlich um eine 
möglichst sorgfältige Redaktion, um die Herstellung einer Fassung, welche auch demnächst 
nuf die übrigen Provinzen, soweit nicht besondere Verhältnisse materielle Abweichungen 
erheischen würden, übertragen werden könnte. Dagegen ist das von neuem vorgelegte 
Zuständigkeitsgesetz noch im letzten Augenblick, nach dem Rücktritte des Ministers des 
Innern im Februar 1881 wegen einer Differenz zwischen den Beschlüssen der beiden 
Häuser GBestaͤtigung der Magistratsmitglieder) gescheitert. Die zum Beginn der Session 
zleichfalls vorgelegten Entwuͤrfe von Kreiss und Provinzialordnungen für Posen, für 
— und für Hannover sind überhaupt nicht zu eingebender Beratung 
gelangt. 
Unter dem Minister des Innern von Puttkamer seit Juni 1881 ist damit be— 
zonnen, das Gesetz betreffend die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung einer 
gochmaligen Revision zu unterziehen und zugleich das Zuständigkeitsgesetz zu erledigen. 
Das an Stelle des Organisationsgesetzes vom 26. Juli 1880 getretene Gesetz über die 
allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1888 unterscheidet sich von jenem in der 
Hauptsache durch zweierlei. Zunächst ist die Mittelinstanz durch Vereinigung der für 
treitige und nichtstreitige Verwaltungssachen bestehenden Behörden des Bezirksverwaltungs- 
gerichts und des Bezirksrats vereinfacht. Sodann ist infolge dieser Vereinigung fast 
der ganze Inhalt des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 8. Juli 1875 bezw. 2. August 
1880 sämtliche Vorschriften über das Verfahren — in das Gesetz aufgenommen, da es 
ich empfahl, die Vorschriften über das Verfahren in Beschlußsachen den Vorschriften 
über das Verfahren in Streitsachen unmittelbar folgen zu lassen, weil nunmehr beide
	        

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Use and Occupancy Insurance. The America Fore Group of Insurance Companies, 1930.
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