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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 703 
nach den Erfahrungen in den westlichen Provinzen und in Baden nicht anders zu er— 
warten war, ist es auch im preußischen Osten nichts damit geworden. Die neue Land— 
gemeindeordnung hat daher die Amtskommunalverbände des 8 53 der Kreisordnung, unter 
— Aufrechterhaltung der wenigen, die sich wirklich gebildet haben, wieder 
eseitigt. 
In Schleswig-Holstein sind durch die Landgemeindeordnung von 1892 die Amts- 
vorsteher nach ostelbischem Muster eingeführt, auf einstimmigen Beschluß des Provinzial— 
landtags, der noch bei den Verhandlungen über die Kreisordnung in den 1880er Jahren 
eifrig für die Beibehaltung der Hardes- und Kirchspielvögte eingetreten war. 
In Posen war zwar 1813 die Ortspolizei den Gutsherrn übertragen, mußte ihnen 
jedoch schon 1836 wieder genommen werden und wird seitdem in Bezirken, welche 
—D 
den Umfang des Gutes, von besoldeten Staatsbeamten, Distriktskommissarien, geführt, 
die vom Oberpräsidenten angestellt werden und die auch auf dem Gebiete der allgemeinen 
Landesverwaltung als Organe des Landrats zu fungieren, sowie in gewissen Zweigen 
der örtlichen Verwaltung die sonst den Ortsvorständen obliegenden Geschäfte bei deren 
mangelnder Qualifikation zu besorgen haben. 
In Hannover sind nach Umwandlung der Ämter in Kreise als Inhaber der Orts- 
polizeiverwaltung an Stelle der Amtshauptmänner die Landräte getreten, was wegen des 
geringeren Umfangs der Kreise und der etwas höheren Bemessung der polizeilichen Be— 
fugnisse der Gemeindevorsteher als zulässig erschien. Indessen können jederzeit die Amts- 
vorsteher nach Maßgabe der östlichen Kreisordnung auf Antrag des Provinziallandtags 
durch königliche Verordnung eingeführt werden. 
Wie der östliche Amtsbezirk, so besteht auch das westfälische Amt in der Regel aus 
einer Mehrzahl von Landgemeinden und Gutsbezirken, die rheinische Landbürgermeisterei 
aus einer Mehrzahl von Gemeinden. Beide sind in erster Linie staatliche Verwaltungs- 
bezirke, die Staatsverwaltung ist aber eine intensivere als im Osten, sie beschränkt sich 
keineswegs auf die Ortspolizei, vielmehr steht sowohl dem westfälischen Amtmann wie 
dem rheinischen Landbürgermeister die Besorgung einer Menge sonstiger staatlicher 
Funktionen der Militärs und Steuerverwaltung zu, die anderswo dem Gemeindevorsteher 
obliegen. Vor allem üben sie auf die Verwaltung der Einzelgemeinden einen so weit 
gehenden Einfluß aus, daß sie den Gemeindevorsteher geradezu brach legen. In West— 
falen führt zwar in der Regel der Gemeindevorsteher den Vorsitz in der Gemeinde— 
versammlung; der Amtmann kann aber, so oft er es für gut findet, den Vorsitz selbst 
übernehmen, mit Stichentscheid bei Stimmengleichheit; er muß sogar die Beratungen 
über den Haushalt und die Rechnungsabnahme selbst leiten, und es müssen ihm, wenn 
er nicht selbst den Vorsitz geführt hat, die Beschlüsse der Gemeindeversammlung in allen 
Sachen vor der Ausführung vorgelegt werden, mit der Wirkung, daß diese erst dann 
erfolgen kann, wenn innerhalb einer gewissen Frist keine Beanstandung erfolgt ist; nur 
unter Mitwirkung des Amtmanns darf der Gemeindevorsteher die Gemeindeeinkünfte ver— 
walten, und die Unterschrift des Amtmanns ist neben der des Gemeindevorstehers auf 
allen Urkunden, welche die Gemeinde verpflichten sollen, sowie auf allen Prozeßvollmachten 
erforderlich. In der Rheinprovinz ist sogar die Mitwirkung der Landbürgermeister bei 
der Verwaͤltung der Gemeindeangelegenheiten eine noch bedeutendere; nicht der Gemeinde— 
vorsteher, sondern der Landbürgermeister führt in der Regel, wieder mit Stichentscheid, 
den Vorsit im Gemeinderat; er darf nur dem Vorsteher in geeigneten Fällen den Vor— 
sitz übertragen und muß denselben bei Beratungen über den Haushalt und über die Ab— 
nahme der Rechnungen selbst führen; dem Gemeindevorsteher darf das Etats— und 
Rechnungswesen gar nicht übertragen werden, so daß er nicht nur für die Ortspolizei, 
sondern auch für das Gemeindewesen das bloße Organ des Bürgermeisters ist. Es gibt 
daher am Rhein und in Westfalen zwar tüchtige Landbürgermeister und Amtmänner und 
eine gute formelle Ordnung des Geschäftsbetriebes, aber nur sehr wenige tüchtige Gemeinde— 
vorsteher und nichts, was man noch Selbstverwaltung nennen könnte. Beide, der west— 
fälische Amtmann und der rheinische Landbürgermeister wurden von jeher und werden
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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