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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 707 
ihnen gefaßten Beschlüsse ist. Diese Grundsätze finden namentlich auch Anwendung auf 
die Feststellung des Stadthaushaltsetats, so daß von einem besonderen Budgetrecht der 
Stadtverordneten oder gar von einem Rechte, bei Feststellung des Etats bestehende 
Gemeindebeschlüsse umzustoßen oder neue zur Geltung zu bringen und etwa jede Differenz 
mit dem Magistrate, die sich im Laufe des Jahres herausgestellt hat, bei Gelegenheit 
einer Etatsposition im Sinne der Stadtverordneten einseitig zu erledigen, gar keine Rede 
ist; vielmehr erfolgt die Feststellung des Etats, wie jede andere Angelegenheit der 
Gemeindeverwaltung, durch Gemeindebeschluß. Wenn nun aber auch „die ganze Geschäfts⸗ 
führung in allen das Gemeinwesen beireffenden Angelegenheiten zur Begründung der 
Einheit in dem Magistrat konzentriert und von demselben geleitet werden soll“, auch 
„diejenigen speziellen Geschäftszweige, wobei es hauptsächlich auf Gesetzes- und Verfafsungs? 
lunde ankommt“, vom Magistrat zu erledigen sind, so soll doch zuͤgleich „der Bürger⸗ 
schaft zur Beförderung einer lebendigen Teilnahme an diesen Angelegenheiten die kräftigste 
Mitwirkung dabei zugestanden werden“, und es sollen demgemaß alle Angelegenheiten, 
womit Administration verbunden oder die wenigstens anhaltender Aufsicht und Kontrolle 
oder Mitwirkung an Ort und Stelle bedürfen, durch Deputationen und Kommiffsionen 
besorgt werden, welche aus einzelnen oder wenigen Magistratsmitgliedern, dagegen 
größtenteils aus Stadtverordneten und Bürgern bestehen, die von der Stadtverordneten— 
versammlung gewählt und vom Magistrat bestätigt werden“ (Armendirektionen, Kuratorien 
für Gas- und Wasserwerke, Sparkassendirektorien, Grundeigentums-, Sanitäts-, Bau— 
deputationen, Deputationen für Einquartierung). Es sollen ferner „als Unterbehörden 
des Magistrats zur Besorgung der kleineren Angelegenheiten und der Kontrolle“ Bezirks⸗ 
vorsteher für die einzelnen Stadtbezirke eingesetzt werden, denen namentlich „die Aufficht 
auf Straßen, Brücken, Brunnen, Wasserleitungen, Erleuchtung Reinigung“, überhaupt 
aber die Sorge „für alle Angelegenheiten des Gemeinwesens in ihrem Bezirke“ obliegt. — 
Was dagegen die Geschäfte der eigentlichen Selbstverwaltung betrifft, die Handhabung 
der Finanz-, Polizei— und Militärgesetze des Staats, so ist der Magistrat in dieser 
Hinsicht als Obrigkeit der Stadt von den Stadtverordneten unabhängig und nur den 
borgesetzten Staatsbehörden verantwortlich. Zu diesen obrigkeitlichen Funktionen des 
Magistrats gehört wiederum die Verwaltung der Ortspolizei in der Regel nicht, da sie, 
wenn überhaupt in den Händen städtischer Organe, von einem staatsseitig besonders beauf— 
tragten Einzelbeamten der Kommune, dem Buͤrgermeister oder einem audern Magistrats— 
mitgliede, gehandhabt wird. 
Überall, wo der Gemeindevorstand bureaukratisch organisiert ist, führt dieser zu— 
gleich den Vorsitz in den Stadtverordnetenversammlungen. Dasselbe System herrscht 
tatsächlich in Hauͤnover, insofern dort die gemeinsamen Sitzungen überwiegen, in denen 
nicht der Worthalter des Bürgervorsteherkollegiums, sondern der Bürgermeister den Vor— 
sitz führt, der namentlich auch befugt ist, die Referenten zu bestimmen, in der Regel nicht 
Bürgervorsteher, sondern Magistratsmitglieder, meist diejenigen, zu deren Dezernat die 
Angelegenheit gehört; im vollsten Gegensatz zu allen anderen Landesteilen, wo die gemein— 
samen Sitzungen seltene Ausnahmen bilden und nur zur Erledigung formeller Geschäfte 
bestimmt uͤnd, der Schwerpunkt aber in den Sondersitzungen der Stadtverordneten liegt, 
wo die Referenten aus den Stadtverordneten von deren Vorsteher bestellt werden, der 
Nagistrat aber lediglich in der Stellung eines konstitutionellen Ministeriums den Sitzungen 
beiwohnt. Mag auch der Dualismus im übrigen Preußen theorerisch stärker ausgeprägt 
sein, so kommen doch Konflikte zwischen den städtischen Kollegien deshalb verhältnismäßig 
wenig vor, weil die Stadtveroͤrdneten hier mehr als in Hannover domini negotii sind, 
denen gegenüber der Magistrat die Rolle einer schwachen arsten Kammer spielt 
2. Die Landgemeinden. 
Die aktive Mitgliedschaft, das Gemeindestimmrecht, hatten in früherer Zeit überall, 
namentlich auch nach allgemeinem Landrecht, nur die Grundbesitzer, die angesessenen 
Wirte, zu deuen jedoch auch die nur mit einem Wohnhause Angesessenen gerechnet 
48 *
	        

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Report of the Royal Commission on National Health Insurance. Stationery Office, 1926.
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