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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

wae IV. Offentliches Recht. a 
fall, Gesetze im formalen Sinne (privaté acts, local acts), in die laufende Verwaltung 
eingegriffen; schon Vincke hat das Parlament ein wunderbares Gemisch von Gesetz⸗ 
gebungs-, Aufsichts? und Ausführungsgewalt genannt, schon ihm ist das Parlament als 
diejenige Behoͤrde erschienen, welche das große Ganze der Verwaltung leitet, schon er hat 
auf die parlamentarischen Ausschüsse (special committees) und deren maßgebende Be— 
deutung für alle Zweige der innern Verwaltung hingewiesen. 
Für diejenigen Verwaltungsgeschäfte, welche sich zur parlamentarischen Handhabung 
aicht eignen, bestand nominell das mittelalterliche Privy Counecil, eine Körperschaft von 
200 Mitgliedern, deren Tätigkeit sich jedoch schon damals auf einige Hof⸗ und Staats— 
aktionen beschränkte, während die eigentliche Regierung seit der zweiten Revolution auf 
ꝛine Behörde übergegangen war, welche formell als Ausschuß des Privy Couneil sich 
darstellte, in Wahrheit sedoch ein Ausschuß des Parlaments war, das sogenannte Cabinet. 
In diesem gab es neben den alten Ämtern des First Lotd oe Treasury, des 
Lord Chancellor, des Chancellor of the Exchequer, des Lord Préident of tha Privy 
Couneil, des Postmaster General schon damals auch einen Minister des Innern, den 
Secretary of State for the Home département, of the Home Otffics, der wenigstens 
eit Ende des 18. Jahrhunderts stimmfuͤhrendes Mitglied des Cabinet war, dessen Ressort 
freilich, entsprechend der damaligen Ausbildung der inneren Verwaltung, einen nur 
geringen Umfang hatte, ein Polizei- und Kriminaldepartement, im Sinne der alten 
Friedensbewahrung, auf eine Oberaufsicht über die friedensrichterliche Verwaltung beschränkt. 
Wenn nun aber jetzt nach hundert Jahren Vincke desselbigen Weges wieder ge— 
ahren wäre, so würde er sich kaum mehr auskennen. Denn seit der ersten Reformbill 
hat sich in immer steigendem Maße eine positive Verwaltungstätigkeit entwickelt, die an 
Umfang der kontinentalen nichts mehr nachgibt. Und damit sind auch neue zentrale 
Verwaltungsorgane entstanden. Dem Gange gemäß, den die Gesetzgebung genommen hat, 
zildete sich zuerst ein Zentralarmenamt (Poor Lag- Board), dann ein Zentralgesundheits⸗ 
amt (Board of Hoalth), an deren Stelle schließlich mit einem sehr weiten Ressori das 
Local Governmoent Board getreten ist, ursprunglich wie früher fast alle englischen Mini— 
sterien und wie noch immer das Education Board, wie noch vor kurzem das Board otf 
Tradeé und das Board of Agriculture eine kollegiale Behörde, jetzt aber ein Einzelamt, wie 
alle zum Abschlusse gekommenen englischen Ministerien, so daß der President of the Local 
Zovernment Board die alleinige Entscheidungsgewalt hat. Dieses neue Ministerium des 
Innern, neben dem das alte in seiner bisherigen Kompetenz fortbesteht, aber jenem an 
Bedeutung weit nachsteht, indem es wesentlich auf Fabrik⸗ und Bergwerkspolizei und 
Gefängniswesen beschränkt ist, hat mit der gesamten Wohlfahrtspflege zu tun und verfügt 
entsprechend seinem weiten Ressort über ein nach kontinentalem Muster eingerichtetes 
Beamtenheer, nach Whitakers Almanach für 1902 etwa 200 Beamten, Sekretäre, 
Clerks der verschiedenen Klassen, Techniker aller Art. Das Local Gorααν Board 
st keineswegs auf eine vermittelnde, ratgebende Tätigkeit beschränkt. Es entbehrt jedoch 
ständiger Mittelbehörden in den Grafschaften, seine Dracke sind lediaglich reisende 
Inspektoren. 
Die Abhängigkeit der Träger der modernen inneren Verwaltung, der Kommunal⸗ 
verbände, von dieser Zentralbehörde ist eine ganz außerordentliche. Sie übt eine weit— 
zehende Bevormundung bei der Vermögensverwaltung, namentlich bei der Veräußerung 
von Grundeigentum, bei Kontrahierung von Anleihen, beim finanziellen Gebaren der 
Kommunen überhaupt, sie übt eine Rechnungskontrolle in einer Ausdehnung, die über 
die von der preußischen Oberrechnungskammer gegenüber den Staatsbehörden geübte weit 
hinausgeht, sie erläßt Regulative betr. die Qualifikstion der besoldeten Beamten aller 
Stufen, hat in weitem Umfange deren Bestätigung und Entlassung, kann die kom— 
nunalen Bezirke ohne jede Mitwirkung der Beteiligten verändern, und hat das 
Recht, die Kommunen zu bestimmten Maßnahmen und Einrichtungen zu nötigen, wie 
auch von ihr abhängt, sich selbst an deren Stelle zu setzen. Mit der kommunalen 
Initiative ist es in England nicht weit her; denn es ist von jeher englischer Grundsatz 
zewesen, und ist es noch heute, daß kommunale Verbände nun die dne andrücklich
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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