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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

716 
IV. öffentliches Recht. 
gehört: der erste Angriff in allen Strafsachen, die strafrechtliche Urteilsfällung bis zu 
einer gewissen Höhe des Strafmaßes und eine geringe Zivilgerichtsbarkeit namentlich in 
Fällen, wo es einer schleunigen Entscheidung bedarf. Endlich bestand auch eine Ein— 
wirkung auf das Kommunalwesen. 
Die Handhabung dieser friedensrichterlichen Geschäfte erfolgte entweder durch die 
Friedensrichter als Ortsbehörde, sei es als einzelne ober zu zweien, Petty Sessions; 
oder durch die Friedensrichter als Kreisbehörden, Spécial Sessions; oder durch die 
Friedensrichter als Grafschaftsbehörden, Quarter Séessions. Als einzelne oder zu zweien, 
vwas von Fall zu Fall positivrechtlich bestimmt war, fungierten fie bei Voruntersuchungen, 
bei Lehrlings-, Miets⸗, Pacht-, Schwängerungsstreitigkeiten, und auf den Gebieten ver Ge— 
werbe⸗, Wege⸗, Jagd-, Fischerei-, Wirtshause, Flußschiffahrtspolizei. Die friedensrichter⸗ 
iche Kreisverwaltung in den Sessional Divisions, Bezirken von etwa vier deutschen 
Quadratmeilen und 80 000 Einwohnern, vermittels der kollegialischen Bezirkssitzungen, 
hatte es hauptsächlich mit der Beauffichtigung des niederen Kommunalwesens, ins— 
hesondere mit der Ernennung und Bestätigung der Armen- und Wegeaufseher, mit den 
vichtigeren Geschäften der Wegeverwaltung und des gewerblichen Konzessionswesens, mit 
Reklamationen gegen Steuerveranlagung, mit Feststellung der Geschworenenlisten zu tun. 
Endlich die Zuständigkeit der friedensrichterlichen Grafschaftsverwaltung in den 52 uralten 
Dounties vermittels der viermal jährlich stattfindenden Sitzungen der Friedensrichter aus 
der ganzen Grafschaft war eine dreifache: die Quarter Sections bihveten zunächst die 
Beschwerdeinstanz über die sonstige friedensrichterliche Justiz und Verwaltung, soweit 
ein Beschwerderecht gesetzlich statthaft war; doch sind in letzter Zeit bei über 600 000 
riedensrichterlichen Sentenzen nur 288 Appellationen an die Quarter Sessions gelangt, 
»on denen 129 abgewiesen wurden,'40 die Modifikation, 64 die Aufhebung des ersten 
Spruches erzielten. Die friedensrichterlichen Quarter Seccions waren also zunächst 
Landespolizeibehörden. Sie waren sodann Strafgerichte für mittlere Straffälle neben 
den Assisen der reisenden Richter, denen die schwersten Fälle vorbehalten blieben, mit 
Zuziehung der großen und kleinen Jury. Sie hatten endlich die gefamte wirtschaftliche 
Verwaltung der Grafschaft, insbesondere die des Grafschaftsvermögens, die Steueraus— 
schreibungen für Grafschaftszwecke, die Feststellung der Gebührentaxen. Dabei war von 
einer Repräsentation der Steuerzaähler keine Rede, obgleich es sich bei der Grafschafts⸗ 
teuer um sehr erhebliche Summen handelte, da fast sämtliche Positionen für Juftiz und 
Polizei nicht auf dem Staatsbudget, sondern auf dem Grafschaftsbudget standen und die 
Grafschaftssteuern die hauptsächlichsten direkten Steuern waren; nur ihren Funktionen 
nach, nicht aber ihrer Organisation nach konnten die Grafschaften als Kommunalverbände 
etrachtet werden. 
In gewissem Sinne hatte doch schon damals das Institut der Friedensrichter sich 
überlebt. Es war auf das platte Land, auf den Agrarstaat zugeschnitten und war nicht 
aufrecht zu erhalten, je mehr Industrie und Handel emporkam und die Bevölkerung in 
teigendem Maße in den Siödten sich niederließ. 
Wenn die preußischen Reformer von 1808 nichts weiter gewollt hätten, als die da— 
nalige englische Selbstverwaltung einführen, so hätten sie sich darauf beschränken können, 
die Rittergutsbesitzer als Ortsobrigkeiten mit einer königlichen Bestallung zu versehen, 
zugleich aber alles, was zur Einschränkung der patrimonizlen Gerichtsbarkeit bereits ge⸗ 
schehen war, zurückzunehmen, ohne sich irgendwie über die Umgestaltung der ländlichen 
Polizeiverfassung, über Kreis- und Städteordnungen den Kopf zu zerbrechen. 
Das zweite Organ im System dieser älteren Lokalverwaltung waren die Behörden 
der Kirchspiele, Parishes, welche im Anschluß an die Pfarrsysteme das platte Land zu— 
ammenfaßten, die Städte in Bezirke teilten, so daß es keinen Fußbreit englischen Bodens 
gab, der nicht zu einem Kirchspiele gehört hätte. Die ursprüngliche Identität mit den 
Pfarrsystemen hatte jedoch nih überall festgehalten werden können, so daß die Zahl der 
weltlichen Kirchspiele die der eigentlichen beträchtlich überstieg. Die Gesamtzahl belief 
sich auf etwa 18 000 von der verschiedensten Größe, manche mit 50, die meisten mit 
300 bis 800. manches ftädtische Kirchfoiel big au g zet u
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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