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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

2. Ernst von Meier, Das Verwaltungsrecht. 723 
zipalrat, der entweder gewählt, oder ernannt wurde. Auf den Dörfern wurden die Ge— 
schäfte von der Gemeindeversammlung unter Leitung der Grundherrn, an deren Stelle 
jedoch in letzter Zeit vielfach Staatsbeamte getreten waren, besorgt. Alle Gemeinden 
standen unter starker staatlicher Bevormundung. 
In radikalster Weise hat die Constituante mit den früheren Zuständen aufgeräumt, 
indem sie, abgesehen von der Neueinteilung des Staatsgebiets in Departements, Distrikte 
und Kantons, jeden Unterschied von Stadt und Land verwischte und für die gesamte 
Staats- und Kommunalverwaltung kollegialische, auf Wahlen beruhende Organe ins 
Leben rief, die nicht nur von der Staatsgewalt, sondern auch untereinander so unabhängig 
wie möglich waren. Während des Direktoriums ist daran prinzipiell nichts geändert. Da— 
gegen hat die napoleonische Gesetzgebung des Jahres 1800 (Gesetz vom 28. Pluviôse VIII; 
17. Februar 1800), abgesehen von der Wiederherstellung der durch die Verfassung vom 
5. Fructidor III modifizierten Einteilung des Staatsgebiets, die Kollegien überall durch 
Einzelbeamte ersetzt (Präfekten, Unterpräfekten, Maires), die von der Regierung ernannt 
und entlassen, und durch von der Regierung ernannte Conseils (General⸗ und Gemeinde— 
räte) nur wenig beschränkt wurden, während die Gleichstellung von Stadt und Land 
erhalten blieb. Das Bürgerkönigtum, das zweite Kaiserreich und die dritte Republik 
haben wesentliche Anderungen hinsichtlich der Bildung und der Befugnisse der Conssils 
herbeigeführt, die für die Einzelgemeinden in dem Gesetze vom 5. April 1884 zusammen— 
gefaßt sind. Ein ganz neues Organ, die Departementalkommission ist im Auqust 1871 
geschaffen. 
Die französische Verwaltung bezieht sich entweder auf den Gesamtstaat oder auf 
das Departement oder auf das Arrondissement oder auf den Kanton oder auf die 
Kommune. Jedoch unterscheidet sich der Kanton von den übrigen Territorialeinteilungen 
dadurch, daß er keine administrativen Organe hat und nur einen Bezirk für die Steuer— 
erhebung, die Wahlen u. s. w. bildet. Die Verwaltung ist auf allen Stufen im 
wesentlichen eine reine Staatsverwaltung, die sich für den Gesamtstaat in den Ministern, 
für das Departement im Präfekten, für das Arrondissement im Unterpräfekten, für die 
Kommune im Maire verkörpert. Diese rein bureaukratische Organisation erhält jedoch 
nach dem Grundsatze, daß zwar die aktive Verwaltung Sache eines einzelnen, die Berat— 
schlagung aber Sache mehrerer sei, eine Ergänzung durch die entweder aus ernannten 
Staatsbeamten oder aus gewählten Mitgliedern bestehenden conseils; die Minister— 
verwaltung durch den Staatsrat, die Präfektenverwaltung durch den Präfekturrat, den 
Generalrat und die Departementalkommission, die Verwaltung des Unterpräfekten durch 
den Arrondissementsrat, die Verwaltung des Maire durch den Munizipalrat. Auf 
den Stufen der Departements und der Kommunen ist die Verwaltung zugleich Kommunal— 
verwaltung, die Organe dieser Kommunalverbände sind jedoch neuerdings zugleich bei 
den Geschaäͤften der allgemeinen Landesverwaltung beteiligt; der Schwerpuntt dvieser 
neuen Selbstverwaltung liegt vorzugsweise in den Departements und in den durch die 
Gesetzgebung von 1871 geschaffenen Devartementalkommissionen. 
I. Die Zentralverwaltung. 
An der Spitze der einzelnen Verwaltungszweige stehen als die unmittelbaren und 
ausschließlichen Delegierten des mit der Vollgewalt der administrativen Autorität aus— 
gestatteten Präsidenten der Republik (Gesetz vom 25. Februar 1875) die Minister. Ein 
weiteres administratives Zentralorgan ist der Staatsrat; dieser besteht nach den Ge— 
setzen vom 24. Rai 1878, 18. Juli 1879, 30. November 1894, in Verbindung mit 
Art. 24 des Finanzgesetzes vom 18. April 1900, unter dem Vorsitze des Justiz- 
ministers und eines aus der Mitte des Staatsrats zu ernennenden Vizepräsidenten, 
aus 5 Abteilungspräsidenten, 32 Staatsräten im ordentlichen und 19 Staatsräten im 
außerordentlichen Dienste, denen sich noch 82 Berichterstatter (maitres des requôtes), 
ein Generalsekretär, mehrere Abteilungssekretäre sowie 12 Auditoren erster und 22 
Auditoren zweiter Klasse anschließen. Diese werden sämtlich, nachdem die Wahl der 
46 *
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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