Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

Object: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

724 IV. Hffentliches Recht. 
Staatsräte des ordentlichen Dienstes durch die Nationalversammlung bereits 1875 
vieder aufgehoben ist, vom Präsidenten der Republik angestellt mit der Einschränkung, 
daß bei den Anstellungen der mastres des requôtes seitens des Staatsrats Vorschläge 
gemacht werden können, daß auch zwei Drittel dieser Stellen den Auditoren erster 
Klasse, sowie die Hälfte der Stellen der Staatsräte den mastres des requôtes vor⸗ 
behalten bleibt, und daß die Anstellung der Auditoren zweiter Klasse auf Grund von 
Prüfungen erfolgt, die durch Dekret vom 14. Oktober 1872 näher geregelt sind. Im 
übrigen sind die Anstellungen unabhängig von irgend welchen Erfordernissen außer 
einem gewissen Lebensalter, die Stellen der Staatsräte des ordentlichen Dienstes, der 
mastres des requôtes und der Auditoren erster Klasse jedoch unvereinbar mit jeder 
andern öffentlichen Funktion, (die indessen nach dem Gesetz von 1879 einer gewissen An⸗ 
zahl von ihnen voruͤbergehend übertragen werden kann), während für die Sualsräte des 
außerordentlichen Dienstes die Zugehoörigkeit zum aktiven Dienst Bedingung ihrer Mit⸗ 
zliedschaft ist, wie denn diese, in der Regel hoͤhere Beamte der Zentralverwaltung, aus 
ihrer Staatsratsstellung kein Gehalt beziehen. Volles Stimmrecht in allen Angelegenheiten 
haben nur die Staatsraͤte des ordentlichen Dienstes, die des außerordentlichen Dienstes nur 
in den Angelegenheiten desjenigen ministeriellen Departements, dem sie angehören, die 
nastres des requdôtes nur in denjenigen Angelegenheiten, in welchen sie den Bericht er⸗ 
tatten, die Auditoren gleichfalls nur, sofern sie Berichterstatter find, und nur in den 
Sektionen, nicht im Plenum. Sektionen, deren jede aus einem Sektionspräsidenten und 
dier bis fünf Staatsräten des ordentlichen Dienstes besteht, gibt es gegenwärtig fünf; 
zine für Gesetzgebung, Justiz und auswärtige Angelegenheiten; eine für Inneres, 
Kultus, öffentlichen Unterricht und schöne Künste; eine für Finanzen, Post und Tele— 
graphen, Krieg und Marine; eine für oͤffentliche Arbeiten, Ackerbau, Handel und Kolonien; 
endlich eine (aus sieben Mitgliedern bestehende) für den contentieu administratif. 
II. Die Departementsverwaltung. 
Der Präfekt ist der unmittelbare Repräsentant der in den Ministern konzen⸗ 
crierten Staatsverwaltung, der, ohne irgend welche Erfordernisse an seine Qualifikation, 
beliebig ernannt, aber ebenso willkürlich wieder eutlassen wird; ein mouvement profec- 
ral ist eine Maßregel der hohen Politik, durch welche die am Ruder befndliche 
Partei sich im Besitz der Macht zu erhalten sucht. Der Präfekt ist aber zugleich der 
Repräsentant der departementalen Interessen, indem er die Beschlüsse des Generalrats 
und der departementalen Kommission ausführt und das Departement nach außen bei 
Vertragsschließungen und Prozeßführungen vertritt. Die Kompetenz im einzelnen ergibt 
iich aus den beiden sogenannten Dezentralisationsdekreten vom 25. März 1852 und 
13. April 1861 sowie aus dem Gesetze vom 10. April 1871. Abweichend ist die Or— 
zanisation im Seinedepartement, insofern der Seinepräfekt wesentlich nur die wirtschaft⸗ 
liche Kommunalverwaltung der Hauptstadt gleichsam als zentraler Maire, unabhängig 
»on den Maires der 20 Arrondissements von Paris besorgt, wahrend der Polizeipräfekt 
die gesamte departementale und kommunale Polizei in Paris und in den anderen 
Kommunen des Departements der Seine verwaltet. Die Präfekturen sind nach den 
Sehältern in drei Klassen (86 000, 24 000, 18 000) eingeteilt, jedoch können den in 
»en unteren Klassen befindlichen Präfekten persönliche Zulagen bei längerer Amtsdauer 
gewährt werden. Als Gehilfe des Präfekten und als sein Vertreter, der außerdem die 
Funktionen eines Regierungskommissars bei den Verwaltungsstreitsachen wahrzunehmen 
hat, erscheint der Generalsekretär, dessen Stelle seit 1865 in allen Departements 
wiederhergestellt ist, nachdem sie 1848 ganz beseitigt und während der fünfziger Jahre 
nur etwa in einem Dritiel der Departements wieder eingeführt war: das Gehalt beläuft 
sich nach den drei Klassen auf 7000, 6000, 4400 Fr. 
Der Präfekturrat bildet ein Kollegium neben dem Präfekten, unter dessen 
Vorsitz, bestehend aus drei bis vier Präfekturriten; er war arsrüncuüh lebiguüch Ver⸗
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Volume

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.