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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht (Fortsetzung)
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 71 
König selber nicht Recht sprechen dürfe; es ist ein Grundsatz, der auf einer Mischung 
demokratischer und monarchischer Elemente beruht und, im Grunde in der englischen Ent⸗ 
wicklung wurzelt und in der Selbständigkeit, die in England das Richtertum dem 
Könige gegenüber einnahm. Aus dem englischen Rechte und aus der Därstellung Lodes 
(Two treatises of government IIeh. 128 148 ff.) hat bekanntlich Montesquieu 
Esprit des lois XITG) die Theorie von den drei Gewalten geschaffen, die nicht in einer 
Hand verbunden sein sollen, und dazu gehört auch der Satz, daß weder der König 
Recht sprechen darf noch auch solche Personen, die von dem König abhängig sind und 
den Weisungen der Regierung zu folgen haben !. Dieser Grundsatz ist — ——— 
gedrungen, und so auch bei uns. Es gibt keine Kabinettsjustiz; die Richter, obgleich vom 
König ernannt, find nicht Vertreter des Königs, sondern selbständige Organe des Staates, 
die darum auch möglicherweise über königliche Angelegenheiten richten können. Das ist 
der Grundsatz der UÜnabhängigkeit der Rechtspflege, den man deswegen für nötig fand, 
weil die Rechtspflege nicht beeinflußt werden darf durch die verschiedenen, oft wechseln⸗ 
den Bestrebungen der Verwaltung und Politik. und weil vas Recht auch der Politik 
gegenüber standhalten muß; denn Recht muß Recht bleiben. 
8.20. Organisation im einzelnen. Im übrigen beruht die Organisation 
der Gerichte teils auf dem Einzelrichtersystem, teils auf dem System der Richtermehrheit 
oder Kollegialität. Das erste System war bekanntlich im römischen Rechte das regel— 
mäßige: es entschied meist nur“ der eine Mann, wenn auch nach Anhörung eines 
Rates, vielleicht auch eines stündigen Rates, der ihm seine Ansicht vorzutragen hatte. 
Er konnte also einen Teil der Intelligenz vom Rat annehmen, er allein aber hatte den 
Willen, er allein hatte die Entscheidung und die Verantwortüng. Doch gab es auch 
schon im Altertum Ausnahmen. 
Im übrigen ist das Mehrheitssystem hauptsächlich in Italien entwickelt worden 
und hier vielsach aus einer Umbildung des Schöffensystems entstanden. Wenn man 
nämlich den Vorfitzenden als Mitschöffen behandelte und mitstimmen ließ, so war die Um— 
wandlung zum Kollegialgericht vollzogen; und auf diese Weise gestaltete es sich auch im 
königlichen oder städtischen Rat und gestaltete es sich in den höheren Gerichten Deutschlands. 
So hatte sich die Sache in Italien entwickelt, so wurde sie in Deutschland über— 
nommen, während die Schöffenverfassung selbst in Deutschland zu Grunde ging und die 
Zchoffen schließlich nichts anderes als Gerichtszeugen und kontroͤllierende Beisiter waren. 
Übrigens ist das Mehrheitssystem auch das Shstem Frankreichs geworden, waͤhrend das 
nicht durch Italien beeinflußte England nur bei Gerichten höherer Instanz eine Mehr— 
heit mitwirken läßt, während in der ersten Instanz, auch in größeren Sachen,“ nur 
ein Richter urteilt, dem allerdings die Sachen vielfach von den sogenannten masters 
vorbereitet werden. 
Wir haben in allen bedeutenderen Sachen das Mehrheitssystem. Es besteht darin, 
daß mehrere Richter entscheiden und zwar nach Mehrheitsabstimmung, während eines 
derselben, der Vorsitzende, zugleich die Rechtssache zu leiten und insbesondere den Prozeß 
von einem Stadium zum anderen weiler zu schieben hat. Dabei gilt folgendes: jedes 
Mehrheitsgericht bildes eine Behörde, welche aus verschiedenen Abteilungen zu bestehen 
pflegt. Die Behörde ist zwar keine juristische Person, sie ist ein Organ des Staates, 
aber ein Organ mit einer gewissen Selbständigkeit und einem ihm zugewidmeten Vermögen. 
Diese Behörde besteht regelrecht aus mehreren Abteilungen, uͤnter die die Geschäfte ver— 
teilt sind, und zwar in der Art, daß eine Anzahl Mitglieder aus der Abteilung jeweils 
das fungierende Gericht bilden. Man unterscheidet also: Behörde, Abteilung, fungieren— 
des Gericht. Das ist natürlich: die Behörde, auch die Abteilung, besteht aus mehr Mit—⸗ 
zliedern als das fungierende Gericht; die Abteilung deshalb, weil für den Fall der 
Verhinderung des einzelnen doch das fungierende Gercht gebuldet werden muß, und eine 
Schon Locke a. a. O. spricht davon, daß es may be toô great a temptation to human 
——— Pers ons, who have the power of making ave, 
bo have also in theit hauäg sRα Power to éxecute them . ...
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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