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Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896405266
Document type:
Multivolume work
Title:
J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910-1911
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896406157
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-242028
Document type:
Volume
Title:
Recht der Schuldverhältnisse
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910
Scope:
S. 926 - 1811
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Zehnter Titel. Auftrag / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
  • Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • Dritter Titel. Miete. Pacht / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Vierter Titel. Leihe / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Fünfter Titel. Darlehen / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Sechster Titel. Dienstvertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Siebenter Titel. Werkvertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Achter Titel. Mäklervertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Neunter Titel. Auslobung / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zehnter Titel. Auftrag / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Elfter Titel. Geschäftsführung ohne Auftrag / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Zwölfter Titel. Verwahrung / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Dreizehnter Titel. Einbringung von Sachen bei Gastwirten / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Vierzehnter Titel. Gesellschaft / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Fünfzehnter Titel. Gemeinschaft / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Sechzehnter Titel. Leibrente/ Erläutert von Dr.Th. Engelmann
  • Siebzehnter Titel. Spiel. Wette / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Achtzehnter Titel. Bürgschaft / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Neunzehnter Titel. Vergleich / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zwanziger Titel. Schuldversprechen. Schuldanerkenntnis / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Einundzwanzigster Titel. Anweisung / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zweiundzwanzigster Titel. Schuldverschreibung auf den Inhaber / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Dreiundzwanzigster Titel. Vorlegung von Sachen / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Vierundzwanzigster Titel. Ungerechtfertigte Bereicherung / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Fünfundzwanzigster Titel. Unerlaubte Handlungen / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Index

Full text

524 
4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
groß in Familien, die mehrere dienstpflichtige Mitglieder zählen. 
Gegen die Wehrsteuer wird auch angeführt, daß der Staat durch 
dieselbe jene Auffassung zerstört, daß ihm zu dienen, eine Ehre ist, 
wogegen wohl zu bemerken ist, daß trotzdem nicht geleugnet werden 
kann, daß die Erfüllung dieser Ehrenpflicht eine große Last ist, 
was ja auf dem ganzen Gebiete der Ehrenpflichten, so auf dem 
Gebiete der Selbstverwaltung zu bemerken ist, weshalb auch deren 
Besetzung große Schwierigkeiten bereitet. Das Gewicht dieser 
Gegengründe soll nicht geleugnet werden, doch muß trotzdem aus 
demselben die Schlußfolgerung gezogen werden, daß die vom Militär 
dienst Befreiten einer großen Last entgehen. Die angeführten Er 
örterungen zeigen nur, daß die zweckentsprechende Durchführung 
der Wehrsteuer die Festsetzung des pekuniären Äquivalents der 
Dienstlast große Schwierigkeiten bereitet. Übrigens wurden auch 
andere Theorien zur Rechtfertigung der Wehrsteuer aufgestellt, 
doch begegnen sich alle in dem Prinzip der Lastenausgleichung. 
Man hat auch die Frage aufgeworfen, ob es sich hier eigentlich 
um eine Steuer — Wehrsteuer — oder eigentlich um eine Taxe 
Militärtaxe — handelt. Unserer Ansicht nach ist das Wesen 
der Geldleistung nicht die Befreiung von einer onerosen Pflicht, 
nicht ein passives Privilegium, sondern die Stellvertretung der in 
Natur geleisteten Blutsteuer durch eine Geldsteuer. 
Von prinzipiellem Standpunkte muß Vocke Recht gegeben 
werden, wenn er sagt, daß die Militärlast eigentlich gleichmäßig 
zwischen der ganzen Bevölkerung aufgeteilt werden müßte. Dem 
gemäß müßten dessen Nachteile nicht nur jene fühlen, die in der 
Tat fähig sind, diesen Dienst zu leisten, sondern die gesamten 
Militärpflichtigen, ja, nicht nur diese, sondern die gesamte Bevölke 
rung. Warum sollte z. B. zu dieser Last nicht auch jene Familie 
beitragen, in der überhaupt kein dienstpflichtiges Mitglied ist? Die 
Ausgleichung der Nachteile würde nach Vocke am einfachsten in 
der Weise geschehen, daß jeder Soldat so viel Bezahlung erhalte, 
daß er nicht nur auf keinen Beitrag von Hause angewiesen wäre, 
sondern seine zu Hause zurückgelassene Familie während seines 
Fernbleibens in ihrem Einkommen nicht verkürzt werde. Dies würde 
natürlich eine bedeutende Erhöhung des Heeresbudgets verursachen, 
die aber nicht durch eine Wehrsteuer, sondern nur durch die allge 
meinen Steuereinnahmen gedeckt werden könnte. 
2. Steuerpflichtig ist Joder, der im militärpflichtigen Alter steht 
und zwar während der ganzen Dauer der Militärpflicht. Die Steuer 
basis ist das Einkommen oder das Vermögen des Steuerpflichtigen 
resp. derjenigen, die für seinen Unterhalt sorgen. Der Steuerfuß
	        

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Finanzwissenschaft. Verlag von Gustav Fischer, 1920.
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