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Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896405266
Document type:
Multivolume work
Title:
J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910-1911
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896406157
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-242028
Document type:
Volume
Title:
Recht der Schuldverhältnisse
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910
Scope:
S. 926 - 1811
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Dritter Titel. Miete. Pacht / Erläutert von Dr. Karl Kober
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
  • Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • Dritter Titel. Miete. Pacht / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Vierter Titel. Leihe / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Fünfter Titel. Darlehen / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Sechster Titel. Dienstvertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Siebenter Titel. Werkvertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Achter Titel. Mäklervertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Neunter Titel. Auslobung / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zehnter Titel. Auftrag / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Elfter Titel. Geschäftsführung ohne Auftrag / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Zwölfter Titel. Verwahrung / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Dreizehnter Titel. Einbringung von Sachen bei Gastwirten / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Vierzehnter Titel. Gesellschaft / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Fünfzehnter Titel. Gemeinschaft / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Sechzehnter Titel. Leibrente/ Erläutert von Dr.Th. Engelmann
  • Siebzehnter Titel. Spiel. Wette / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Achtzehnter Titel. Bürgschaft / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Neunzehnter Titel. Vergleich / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zwanziger Titel. Schuldversprechen. Schuldanerkenntnis / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Einundzwanzigster Titel. Anweisung / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zweiundzwanzigster Titel. Schuldverschreibung auf den Inhaber / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Dreiundzwanzigster Titel. Vorlegung von Sachen / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Vierundzwanzigster Titel. Ungerechtfertigte Bereicherung / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Fünfundzwanzigster Titel. Unerlaubte Handlungen / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Index

Full text

3. Titel: Miete, Badht. 88 589—591. 947 
. I. Der rechtliche Maßftab für die Nücgewähr bei der Pacht eineS Landwirt: 
{Oaftliden Grundftücds (vol. Bem. I zu $ 582) ift ein anderer ‚als bei der Miete (8 556). 
. € genügt bier nicht, daß der Pächter das Orundjtück in dem gleichen wirt/chaft- 
lien Zuftande zurücgibt, wie er e&8 empfangen hat (3. B. der Bultand war mangelhaft 
und der Pächter will e8 in dem gleichen ED de Buftande zurücgeben). Vielmehr 
it bier als ®rundfaß feftzuhalten (vgl. Me. II, 440), daß der Bäcoter das Orunditüc 
während der ganzen Bachtzeit als „guter Hausvater“ (bonus pater familias) zu bewirt- 
[Gaften und in demfelben Zuftande de eh wie er objektiv anzunehmen 
UF, wenn die ganze Pachtzeit über in diefer Weije die Wirtfhaft ‚Aetührt wurde, D. h. eben 
LO HUNASAUtiG nach Ilandwirtfchaftlighen Regeln. Diejes Kefultat allein entfpricht 
der Örundidee des Pachtvertrags und dem voltswirtichaftlichen Intereife. 
1. Bei Zugrundelegung diefes Axioms8 kann e8 vorfommen, daß der Ca des 
Srundftüds zwar weniger gut ift, als er bei Beginn der Pacht war, daß der Pächter 
aber troßdem nicht erfaßpflichtig ift, weil er jener obigen Vflicht Itet8 nadhgefommen ift. 
Underfeits hat der Vächter aber auch Keine hefonderen Vergütungsanjprüche, wenn der 
3uitand nunmehr beifer ift, al8 er zu Anfang war. 
. 3. Unberührt bleiben jedoch Anfprüche des Nächter8 auf Grund hei onderer 
Berbefferungen, die mit dem allgemeinen wirtfhaftlidhen Zuitande des Orundjtücks 
im Sinne be8 S 591 in feinem unmittelbaren Zufammenhange {tehen. Diefe find nach 
S 547 (vgl. aber hiezu S 582) zu beurteilen. 
3, Der Grundjaß des S 591 gilt, gleidhviel ob das Wachtverhältni® durch Ablauf 
der Bachtzeit oder auf andere Weife endigt. 
. 4. Aus der Praxis vol. Ripr. d. DLG. (Dresden) Bd. 17 S. 23 Anm. Solange 
der Verpächter fih nicht zur Entgegennahme des Gutes felbit einftellt oder einen anderen 
Vertreter fendet, kann der Pächter nicht mit der ihm nach 88 556, 582 obliegenden Leitung 
in Verzug fommen. 
N MI. Der Sag 2, daß obiger Grundfaß auch für die Beftellung gelten follte, weil 
direkt zurücß auf 8 583 und will den unmittelbaren Zufammenhang diejer beiden VWara- 
araphen befonders zum Ausdrucke bringen. Ueber feine Bedeutung val. die zu & 583 
gemachten Bemerkungen. 
TIL Hier fOlägt auch die Frage ein, ob der Pächter Anpflanzungen, insbefondere 
Bäume, wieder wegnehmen dürfe. os Gefeß hat eine befondere Kegel hierüber nicht 
aufgeftellt, hierauf abzielende Sonderanträge wurden zurücgewiefen (vgl. hiezu PB. 11, 
259 und 263 und IHN, 11), Die Frage it daher teil8 nach allgemeinen MNeageln, teilS aus 
dem Wefen der Bacht zu Iöfen. , , B . 
Von vorneherein ift zu unterfcheiden, ob e8 fih um Anpflanzungen im Sinne einer 
(längeren Dauer handelt, oder bloß um jolche zu vorübergehendem Zmwede (vgl. 8 95). 
Vebtere (3. 3. Baumfehulen, Bflansgarten) wird der Pächter im allgemeinen, da fie 
N 8 95 nicht in das Cigentum des Verpächter8 übergingen, wegnehmen dürfen fo 
. II, 11), erftere aber nicht. , 
. Diejer allgemeine GefichtSpunkt mird aber hier nicht allein maßgebend fein dürfen, 
Tondern ftet8 zu unterfcheiden fein, ob Pächter die Unpflanzungen im Rahmen ber ord- 
nungsSmäßigen Bewirt/chaftung oder außerhalb desjelben vorgenommen hat. Soweit die 
ordnungsmäßige Wirtfhaft DT ungen erforderte, wird Sächter auch foldhe nicht ent: 
fernen, bzw. mitnehmen dürfen, elbi dann nicht, wenn fie zunächft nur zu einem vorüber: 
Qedenden Bwed eingefügt wurden; denn dies würde gegen daS oben unter 1 betonte 
Prinzip verftoßen, 3. 3. wenn zu einem Landwirtfhaftlihen Grundjtück ein Pflanzagarten 
notwendig gehört, fo wird Pächter diejen auch in NET Buftande bei dem 
Srundftücke belaflen mülfen, wie e3 für die weitere Bewirtkchaftung desjelben notwendig 
it. Anpflanzungen aber, melde mit dem Boden fejtverbunden waren und daher in das 
Eigentum des Verpächters übergingen, darf Bächter nicht entfernen. € verbleibt ihm 
zu feinem Schuße ein Erfaßanfpruch aus S 547. ; 
‚(Die in den Protokollen aufgeworfene Frage, ob nicht ein Baum auch al8 ‚eine 
Einridhtung im Sinne des 8 547 Abi. 2 AutoefaBt werden fönne, wird zu verneinen 
fein, da diefe Nusdehnung doch zu weit geht.) 
IV. Fr den Sal der Endigung der BadHt im Laufe des Pacdhtjabres 1. 
$ 592 mit Bem, 
, V. Aus der Redhtfpredung val. Rıpr. d. OL®. (Marienwerder) Bd. 17 S. 23 
(die er pfichtung des Bächter8 aus S 591 ändert fich nicht infolge der durch VBer- 
Ihulden des VBerpäcdhterS verzögerten Rückgabe), jowie DL®. Roftod Seuff. 
YUrch. Bd. 64 Nr. 189 (Vflicht des Bächter8 zur Beitellung der gepachtefen Felder; Geltend- 
machung diefes Anfprudhs im Konkurfe des Pächters8, Konkursforderung oder Malte: 
‘Buld? Abfonderunasrecht ?)
	        

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Recht Der Schuldverhältnisse. Schweitzer, 1910.
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