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Grundteilungsgesetz

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Bibliographic data

fullscreen: Grundteilungsgesetz

Multivolume work

Identifikator:
1896405266
Document type:
Multivolume work
Title:
J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910-1911
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896406157
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-242028
Document type:
Volume
Title:
Recht der Schuldverhältnisse
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910
Scope:
S. 926 - 1811
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Fünfzehnter Titel. Gemeinschaft / Erläutert von Dr. Karl Kober
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundteilungsgesetz
  • Title page
  • Contents
  • Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
  • Nr 035 B / Grundteilungsgesetz / Zusammenstellung
  • Nr 035 C / Grundteilungsgesetz / In der Kommission gestellte Anträge
  • Nr 035 D / Grundteilungsgesetz

Full text

') 
nommen hätten, und das habe natürlich zu einer Verteue- 
rung der Stellen geführt; denn der Verkäufer habe ja nicht 
aus gemeinnützigen Motiven seine Stelle aufgeteilt, sondern 
weil er sein Geld heraushaben wollte. Er sei infolgedessen 
nicht in der Lage gewesen, den Rentengutsnehmern etwas 
zu schenken, sondern habe das auf die Kaufpreise wieder 
aufschlagen müssen. Infolgedessen habe die Staatsregie- 
rung den Weg der Gewährung des staatlichen 
Zwischenkredites beschritten, welcher zu einem er- 
mäßigten Zinsfuß durch die Seehandlung auf Antrag der 
Generalkommisssion gewährt werde, um die auf den Grund- 
stücken lastenden Hypotheken abzustoßen und die Möglich- 
keit der Erbauung von Gebäuden zu geben. Im Jahre 1910 
sei dann, weil die bewilligten Summen nicht ausreichten, 
auch noch der Reservefonds der Rentenbanken zur Verfügung 
gestellt worden, und im Jahre 1913 seien weitere Mittel 
dafür bewilligt worden. 
Daß die Gewährung des Zwischenkredits in der jett 
vorgeschlagenen Höhe zu einer Förderung der inneren 
Kolonisation dienen werde, unterliege gar keinem Zweifel. 
Es sei aber, worauf er auch hinweisen möchte, keine Summe, 
die à fonds perdu gegeben werde, sondern es sei ein Fonds, 
der immer wieder zurückfließe; denn der Zwischenkredit 
müsssse nach vollständiger Aufteilung des Gutes und nach- 
dem die Rentenbriefe aufgekommen seien, wieder zurück- 
gezahlt werden. Die Seehandlung bekomme die Renten- 
briefe, veräußere sie und decke dadurch den Zwischenkredit. 
Das sei also ein rollendes Geld, welches immer wieder zur 
Erleichterung des Zwischenkredits zur Verfügung gestellt 
werde, und man könne wohl annehmen, daß mit diesen 
75 Millionen eine lange Reihe von Jahren werde aus- 
gekommen werden können. Denn nach der Begründung 
der Staatsregierung und wie es ja in der Praxis auch be- 
kannt Jei, erstrecke sich der Zwischenkredit meistens nur auf 
die Zeit von zirka zwei Jahren. 
Es sei klar, daß bei dem heutigen Zinsfuß überhaupt 
nur 4 hige Rentenbriefe ausgegeben werden könnten, da der 
Stand der 3142 higen Rentenbriefe ein so miserabler sei, 
daß die Rentengutsnehmer, denen doch schließlich immer 
wieder der Kursverlust zur Last falle, nicht 17 4 daran ver- 
lieren könnten. 
§ 27 bestimme, daß dem § 1 des Gesetzes, betreffend 
die Gewährung von Zwischenkredit, vom 12: Juli 1900 
in b Fassung von 1910 folgender Abs. 3 hinzugefügt 
werden Jolle: 
Werden. Rentengüter von Kommunalverbänden 
oder Vereinigungen ausgegeben, die sich mit 
innerer Kolonisation befassen und vom Minister 
für diese Vorschriftt als gemeinnützige Zwecke 
fördernd anerkannt sind, so kann der Zwischen- 
kredit auch gewährt werden, wenn für die Er- 
richtung der Rentengüter die Vermittlung der 
Generalkommission nicht eintritt. 
Auch diese Bestimmung sei ganz unzweifelhaft geeignet, den 
gemeinnütigen Gesellschaften die Rentengutsbildung und 
die innere Kolonisation zu erleichtern; denn sie würden 
außer denjenigen Mitteln, welche ihr Stammtkapital 
bildeten, welche durch Einlagen des Staates gestärkt seien, 
laufende bare Mittel in die Hand bekommen, um nach dem 
Ankauf die Hypotheken abzustoßen und die Einrichtung der 
Stelle vorzunehmen. Bisher sei nur für diejenigen Stellen, 
welche durch Vermittlung der Generalkommisssion aufteilten, 
der Zwischenkredit gegeben gewesen. An sich sei diefe Maß- 
regel zweifellos als eine große Förderung anzusehen. Es 
entstehe nur dabei die Frage, ob, wenn die Vermittlung 
der Generalkommisssion ausgeschaltet werde, nunmehr auch 
tegliche.. ftaatliche - Kontrolle: über die 
Rentenautsaründuna und über die Höhe der 
I4.\
	        

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