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Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896405266
Document type:
Multivolume work
Title:
J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910-1911
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896406157
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-242028
Document type:
Volume
Title:
Recht der Schuldverhältnisse
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910
Scope:
S. 926 - 1811
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Fünfzehnter Titel. Gemeinschaft / Erläutert von Dr. Karl Kober
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
  • Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • Dritter Titel. Miete. Pacht / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Vierter Titel. Leihe / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Fünfter Titel. Darlehen / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Sechster Titel. Dienstvertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Siebenter Titel. Werkvertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Achter Titel. Mäklervertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Neunter Titel. Auslobung / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zehnter Titel. Auftrag / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Elfter Titel. Geschäftsführung ohne Auftrag / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Zwölfter Titel. Verwahrung / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Dreizehnter Titel. Einbringung von Sachen bei Gastwirten / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Vierzehnter Titel. Gesellschaft / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Fünfzehnter Titel. Gemeinschaft / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Sechzehnter Titel. Leibrente/ Erläutert von Dr.Th. Engelmann
  • Siebzehnter Titel. Spiel. Wette / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Achtzehnter Titel. Bürgschaft / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Neunzehnter Titel. Vergleich / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zwanziger Titel. Schuldversprechen. Schuldanerkenntnis / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Einundzwanzigster Titel. Anweisung / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zweiundzwanzigster Titel. Schuldverschreibung auf den Inhaber / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Dreiundzwanzigster Titel. Vorlegung von Sachen / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Vierundzwanzigster Titel. Ungerechtfertigte Bereicherung / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Fünfundzwanzigster Titel. Unerlaubte Handlungen / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Index

Full text

15. Titel: Gemeinjdhaft. SS 754, 755. 1365 
€ Handelt fich dabei aber nicht um eine vollitändige Bermögensauseinander- 
jebung im Sinne des Gefellihaitsrecht? (vgl. SS 730 {f.), fondern diefe Paragraphen, weiche 
mehr den Charakter vor Sonderbeftimmungen Haben, itellen nur gewiffe Ber 
richtigungs- und Nusgleidhungsaniprüdhe der einzelnen Teilbaber feft. 
IL. Dem 8 755 liegt der allgemeine Gedanke zugrunde, daß e8 unter Um = 
itänden mit Rückficht auf den Zujammenhang zwijchen einer Im Laufe der Gemeinidhaft 
entjtandenen Gefamt{huld der Teilhaber und der Gemeinfhaft als folder geboten 
fei, jeden Teilhaber zu dem Berlangen zu berechtigen, daß die betreffende SGejamtjchuld 
porerit aus dem gemein/haftlihen Gegenitande getilgt werde. (SB. 11, 763.) 
Das Wefen diefer Borfchrift Liegt allo darin, daß der einzelne Teilhaber auf fein Vers 
langen mit der Aufhebung der emeinfchaft zugleich bon derartinen SGemeinfchaits- 
jchulden zu befreien ift. 
_ 1. Diefes Prinzip ift aber eingefhränkt auf eine beftimmte Art von Öemein- 
Ihaftsverbindlichkeiten. €3 muß fih nämlich handeln : 
a) um eine Verbindlichkeit im Sinne des & 748, d. H. um Laften des gemeins 
Schaftlidhen Gegenftande8 oder um Koften der Erhaltung, der Ber» 
maltung oder der gemeinf{haftlidgen SBenußung des gemeinfamen 
Segenftandes. Weitere Borausfeßung it, 
daß die betreffende Verbindlichkeit im Einzelfall als Gef amtfchuld der 
Teilhaber entitanden oder dies mwenigjtenS nachträglich ‚geworden ift, nach 
Maßgabe der allgemeinen Normen über Gejamtverbindlichkeiten. Mal. 
38 420 ff. und außerdem insbe]. Bem. 5 zu $ 748. 
N €8 werden KbrigenS hieher nicht Bloß foldhe VBerbindlichkeiten zu rechnen fein, welche 
direkt eine Verbindlichkeit im Sinne des Paragraphen tn Kich IMließen, fondern 3. S. 
auch ein gemeinfchaftlich aufgenommeneS Darlehen zum Zwede der Erhaltung des gemein- 
ihaftlichen Gegenftandes. , 
Auf fonftige Gelamtichulden außerhalb des Rahmens des 8 748 bezieht {ih aber 
8 755 nicht. (BB. a. a. OD.) Die8 wird von vielen Seiten überfehen. 
3. Die Art der Berichtigung wird fi verfchieden geftalten nach der Natur des 
gemeinfhaftlichen Segenftandes: , 
a) Bei Geld und Wertpapieren ift der für die Berichtigung notwendige Betrag 
von diefen abzunehmen. | , 
b) Sn anderen Fällen müllen der oder die gemeinfwOaftlihen Gegenftände zu 
Diefent Zwede, joweit nötig, dem Verkauf unterftellt werben und zwar 
gemäß bj. 3 nach den Normen des $ 7583. 
3. Wenn die betreffenden Berbindlihkeiten noch nicht fällig find, {fo wird es 
zine finngemöäße Anwendung des Baragraphen mit fich bringen, daß hier der Verichtigungs» 
anjpruch fich einitweilen bis zur Fälligkeit in einen Anipruch auf Hinterlegung des zur 
Deckung Notwendigen äußert. Val. auch ROGR.-Komm. Dem. 1. # 
4. Dat der einzelne Teilhaber die auf dem Anteil eine8 anderen Teilhabers 
cubenden Koften und Lajten bereit beridhtigt, Io kommt für ibn $ 756 in Betracht. 
II. Bu Abi. 2: Der AnfprudH au8 S 755 erftredt hd auch muf die Sonders 
nacdhfolger des einzelnen Leilhabers (im Gegenfaße zu den Orundjäßen des €. 1; vgl. 
hiezu Bem. 2 zu 8 756). Durch den Eintritt eines Sondernachfolgers entfieht aber, wie 
m beachten bleibt, kein neues SGemeinfchaftsberhältnis an Stelle des bisherigen, vielmehr 
ebt der Erwerber die beftehende Gemeinichaft fort in der Hisherigen Geitaltung al. 
5 756 und Kuhlenbeck zu S 755). . 
] Sine Bejonderheit befteht jedoch bei gemeinfhaftlihen Grundftücen. Hier 
fönnen Anfprüche aus 8 755 gegen dem Sondernachfolger eine Miteigentümer8 nur 
geltend gemacht werben, wenn te im Grundbuch eingetragen find (S 1010). , 
—Hiniichtlih der Konftiruktion jieht Dertmann hierin mit Recht eine (dinalidhe) 
Modifikation des Anteilsrecht8. . 
IV. Reichen die gemeinfhaftlidhen Gegenftände bzw. deren Er1i8 zur Berichtigung 
nicht aus, jo verbleibt es inj{oweit bei den Normen des S 748, d. h. es ift jeder Seil 
jr dem andern gegenüber jhuldia, die betreffende Keftichuld nach Verhältnis feines 
Anteils zu tragen. 
V. Crome, Bl. f. RA. Bd. 72 S. 1. (Moderne Teilungsprobleme) behandelt die 
ragen näher, welche entftehen, falls Gemeinfchafter die Gemeinfhaftsaktiva ohne Be = 
richtigung einer Schuld der Gemeinfdhaft teilen, 
VI Vol. hieher auch 8 51 RO.: „Wer fichH mit dem Gemeinjhuldner in einem 
Miteigentum, in einer SGefelljdhaft oder in einer andern SGemeinfHaft befindet, kann 
wegen der auf ein folches Verhältnis {ich aründenden Forderungen abagaefonderte Be= 
33
	        

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Der Weltverkehr Und Seine Mittel. Verlag von Otto Spamer, 1913.
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