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Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896405266
Document type:
Multivolume work
Title:
J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910-1911
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896406157
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-242028
Document type:
Volume
Title:
Recht der Schuldverhältnisse
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910
Scope:
S. 926 - 1811
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Fünfzehnter Titel. Gemeinschaft / Erläutert von Dr. Karl Kober
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
  • Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • Dritter Titel. Miete. Pacht / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Vierter Titel. Leihe / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Fünfter Titel. Darlehen / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Sechster Titel. Dienstvertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Siebenter Titel. Werkvertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Achter Titel. Mäklervertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Neunter Titel. Auslobung / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zehnter Titel. Auftrag / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Elfter Titel. Geschäftsführung ohne Auftrag / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Zwölfter Titel. Verwahrung / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Dreizehnter Titel. Einbringung von Sachen bei Gastwirten / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Vierzehnter Titel. Gesellschaft / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Fünfzehnter Titel. Gemeinschaft / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Sechzehnter Titel. Leibrente/ Erläutert von Dr.Th. Engelmann
  • Siebzehnter Titel. Spiel. Wette / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Achtzehnter Titel. Bürgschaft / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Neunzehnter Titel. Vergleich / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zwanziger Titel. Schuldversprechen. Schuldanerkenntnis / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Einundzwanzigster Titel. Anweisung / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zweiundzwanzigster Titel. Schuldverschreibung auf den Inhaber / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Dreiundzwanzigster Titel. Vorlegung von Sachen / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Vierundzwanzigster Titel. Ungerechtfertigte Bereicherung / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Fünfundzwanzigster Titel. Unerlaubte Handlungen / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Index

Full text

1366 VIL Abfchnitt: Einzelne Schuldverhältnifje. 
friedigung aus dem hei der A oder fonftigen Auseinanderfekung ermittelten Anteile 
des Gemeinfchuldner8 verlangen.“ erade den hier zugrunde ÜEeT Kechtsgedanken 
bat S 755 Ybf. 2 weiter entwidelt (val. Auhlenbeck zu 8 755). al ferner auch X. IN, 
759, ©. 6. 645, {9mie YL®., Stuttaart, Kecht 1907 S. 315 und RGE. Bd. 67 S. 156. 
S 756. 
Hat ein Theilhaber gegen einen anderen CheilhHaber eine Forderung, die 
lich auf die Gemeinjchaft gründet, jo kann er bei der Aufhebung der Gemein- 
ichaft die Berichtigung jeiner Forderung auS dem auf den Schuldner entfallenden 
Theile des gemein[HaftliHen Gegenftandes verlangen. Die Borichriften des & 755 
Mb}. 2, 3 finden Anwendung. 
®&. I. 770; IL. 692; II, 7438. 
A. Allgemeines: Sm römiihen Rechte Ionnte der Nichter fog. praestationes 
personales bei der Teilung berücfichtigen und für Ausgleidhung Jorgen, Auch nach DLR. 
LI Tit. 17 88 46, 47, 51 mußte fich jeder Teilhaber auf den feinen Anteil entiprechen- 
ben Teil der Sache oder des Wertes das anrechnen Ialten, was er aus der Gemeinfhaft 
dem anderen zu leiften Hat. 
. Sn analoger Weife verleiht das BGB. dem einzelnen Teilhaber, weldem in 
der Kidhtung gegen den anderen Zeilbaber eine fih auf die Gemein» 
Ihaft gründende Zorderung zufteht, einen Anfpruch darauf, daß die Forderung 
bei Yufhebung der Gemeinfchaft aus dem Anteile jenes anderen Teilhabers8 an dem 
gemeinfchaftlidhen Gegenftande bzw. an deffen Erlöfe f. unten Bem. 3) berichtigt werde. 
Dies ift zur Siherung des Teilhaber3 notwendig, da er ohne eine derartige 
Beftimmung nicht in der Lage wäre, die Befriedigung aus dem gemeinichaftlidhen Segen- 
itande zu verlangen oder auf irgend einem Wege durchzufeken (das Zurückbehaltungsrecht 
allein Hönnte dieje Löfung nicht herbeiführen, auch eine Aufrechnung wäre nur befchränkt 
möglich; val. t. II, 886). I 
IL 1. Sin folder Anfprucdh auf Berichtigung befteht wegen aller Anfprüche gegen 
den anderen Teilhaber, die in der Gemeinidhaft ihre Grundlage haben; e8 befteht 
alfo feine Beicdhränkung wie bei 8 755 auf den KMahmen des S 748. AuH muß die 
Horderung nicht unmittelbar auf eine Geldleiftung gehen. 
Dadurch jollen die gefamten obligatorifhen Beziehungen, welche in der 
Semeinfhaft ihren ©rund Haben, bei der Aufhebung der Gemeinfchaft in der Art 
mitberücfichtigt werden, daß ein jeder Teilhaber nicht mehr erhält, al8 ihm unter Mit- 
derücfichtigung diefer Anfprüche tatfächlich gebührt, M. a. a. O., vol. auch Seuff. Arch. 
Bd. 64 Ver. 10. Immer aber muß die Haftung der übrigen Teilhaber ausfchließlich 
daraus fih ergeben, daß der Gegenftand ihnen mitgehörte; Forderungen, die etwa für den 
Sal der AWuseinanderfeBung zwildhen den Teilhbabern vertragsgemäß feitgefeßt find, 
3ehören daher nicht hieher; KRipr, d. DLG. (Siuttgart) Bd. 1 S. 251. Zür derartige 
neue Forderungen muB {ih der Teilhaber bei dem Vertrags{chluffe befonder3 fchern. 
Dinfichtlih noch nicht tälliger ESrijabforderungen val. 8 257. Mi 
. Der Anfpruch ift wie ein anderer RechtsanfpruchH geltend zu machen, ohne daß 
hierüber befondere Borfchriften beftehen (val. Bem. II zu S 752). 
N 3, Der Anfprud befteht auch gegenüber den Sondernacdhfolgern des einzelnen 
Teilbabers (Sag 2 mit & 755 Ubi. 2). 
a) €. 1 hatte diefe Wirkung verfagt (M. II, 886); SE. 11 dagegen Konnte fich 
der entgegengefeßten, durch die neuere Rechtsentwidlung gebotenen Auf= 
Taffung nicht weiter verichließen (B. II, 764 ff). Die Beitimmung des 
GefebesS ent{pricht auch der Silligkeit, da ja auch dem Sondernachfolger 
der durch die Auslagen de8 Teilhaber8 erzielte Nußen, zuftatten kommt, 
anderfeits Könnte ohne eine derartige Beftimmung der einzelne Teilhaber- 
Schuldner fihH der Erfaßpflicht wg durch die Weitervberäußerung feines 
Anteils entziehen, was im hHöchften @Orade ungerecht wäre. 
Sm Grunde liegt hierin eine weitere Ausgeftaltung des im 8 44 RO. 
a. S. (= 8 51 n. &.) enthaltenen Prinzips, wonadh im Konkur8 eines Teil- 
habers dem anderen wegen jeiner Forderung gegen Diefen al Gemein- 
ichuldner eine abgefonderte Befriedigung gegeben Hit (BP. a. a. OD... . 
, (Schon im gemeinen Rechte Ionnten übrigens Nuslagen für die gemein= 
I(aftlidhe Sache dem Sondernacdhfolger des Teildaber8 in Rechnung gefellt 
werden [Dernhburg, Band. I $ 197 Note 14]. Auch war diefeS Vrinzip landes- 
cechtlih in einzelnen Richtungen anerkannt. Val. z. 83. Für Bayern Art. 179
	        

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Recht Der Schuldverhältnisse. Schweitzer, 1910.
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