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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Multivolume work

Identifikator:
1896405266
Document type:
Multivolume work
Title:
J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910-1911
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896406157
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-242028
Document type:
Volume
Title:
Recht der Schuldverhältnisse
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910
Scope:
S. 926 - 1811
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Sechzehnter Titel. Leibrente/ Erläutert von Dr.Th. Engelmann
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

240 
II. Zivilrecht. 
und Wind. Als eigentlich königliche Gerichte dehnten die Femgerichte ihre Jurisdiktion 
über das ganze Reich aus. Die Gerichtsversammlungen waren teils offene (gemeine), 
teils heimliche Dinge. Zu jenen wurden alle Gerichtspflichtigen, zu diesen nur die 
Wissenden geladen. Die Stillgerichte fanden anfangs nur statt, wenn es sich um Ver⸗ 
urteilung eines Wissenden handelte oder ein Unwissender auf die Vorladung nicht erschien. 
Da man seit Ausgang des vierzehnten Jahrhunderts die Unwissenden nicht mehr zur 
Teilnahme an den Femdingen zu berufen pflegte, wurden die Stillgerichte allgemein. 
Die Feme befaßte sich hauptsächlich mit Strafgerichtsbarkeit. Wer von mindestens drei 
Freischöffen auf handhafter Tat ergriffen wurde, konnte von ihnen sofort aufgehängt 
Herden.“ Das Verfahren bei nicht handhaften Strafsfachen ist aus dem karolingischen 
Rügeverfahren hervorgegangen. Das Femding erscheint außerhalb Westfalens, so z. B. 
in Braunschweig (Rechtsaufzeichnung von ca. 1812), als ein Rügegericht mit deutlichen 
Anklängen an die aus derselben Wurzel hervorgegangene anglonormannische Rügejury. 
In Waͤsfalen hat die Einrichtung ausgedehntere Anwendung gefunden, festere und mehr 
amtliche Formen erhalten und Momente des Anklageverfahrens in sich aufgenommen. 
Die Freischöffen haben hier die Stellung von ständigen und amtlichen Rügegeschworenen, 
welche von dritten Perfonen Anzeigen entgegennehmen. Sie sind bei ihrem Eide ver⸗ 
pflichtet, als Ankläger aufzutreten, d. h. die Rüge zu erheben, und ausschließlich hierzu 
herechtigt. War die Tat eine Femrüge (wroge), so erfolgte die Vorladung vor das 
offene bezw. heimliche Ding. Den Ungehorsamen traf, wenn der Kläger seine Schuld 
selbsiebent beschwor (ihn übersiebnete) die Verfemung, die für die Person des Verfemten 
die Wirkung der Oberacht hatte. Zur Vollstreckung wurde ein Schöffe bestellt, dem sämt— 
liche Wissende beizustehen verpflichtet waren. Sie erfolgte durch Aufknüpfen des Ver— 
arleilten. Im Beweisberfahren war (wie schon bei dem fränkischen Rügeverfahren) der 
Zweikampf ausgeschlossen. Der Ausschluß der Ordalien war selbstverständliche Folge des 
fürchlichen Verbotes. Als Reinigungsmittel diente der Eid mit Helfern (als welche nur 
Schöffen dienen konnten); doch fand zwischen dem Ankläger und Beklagten ein Über— 
bielen mit Eidhelfern statt, wodurch es bis zu einem Eide mit 21 Eidhelfern kommen 
kdonnte. 
Im Anschuß an die Landfriedensbewegung entwickelte sich am Reichshofgericht, 
hauptsachlich aber in Süddeutschland ein besonderes Verfahren gegen Gewohnheitsverbrecher, 
landschädliche Leute, homines damnosi. Solchen wurde, wenn ihr schlechter Leumund 
durch Zeugen festgestellt war, die Reinigung erschwert. Auf Grundlage des Leumunds- 
beweises konnte eine richterliche Schädlichkeitskündigung erfolgen, in der das Gericht den 
Angeschuldigten für einen schädlichen Mann erklärte. Einem solchen wurde von da ab 
gegen jede Klage der Unschuldsbeweis erschwert. Stellte er sich auf eine Klage hin nicht 
vor Gericht, so konnte er sofort geächtet werden. Räuber und Diebe, die man für Ge— 
wohnheitsverbrecher hielt, durften verhaftet, und wenn sie als schädliche Leute übersiebnet 
wurden, sofort verurteilt werden. Um das Land von schädlichen Leuten zu säubern, 
wendete man in Österreich und in Bayern ein besonderes summarisches Verfahren an, 
das als Landfrage, stille Frage, Geräune bezeichnet wurde. Es bestand darin, daß von 
Zeit zu Zeit der zuständige Richter eine Inquisitio vornahm, in der er nach gewohnheits- 
mäßigen Verbrechern, insbesondere nach Straßenräubern, Dieben und Mürdern, fragte. 
Wuͤrde der, den die Rüge bezichtigte, durch die Aussage von sieben Geschworenen als ein 
schädlicher Mann übersagt, so konnte er ohne Gehör verurteilt werden.
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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