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Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896405266
Document type:
Multivolume work
Title:
J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910-1911
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896406157
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-242028
Document type:
Volume
Title:
Recht der Schuldverhältnisse
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910
Scope:
S. 926 - 1811
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Siebzehnter Titel. Spiel. Wette / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

1J1. Bruns⸗-Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 118 
drucksweise folgt, daß der Nachfolger im Amte nie an die Edikte seines Vorgängers ge— 
bunden war. Er konnte sie nach Belieben verwerfen oder ändern oder auch annehmen. 
Indessen versteht es sich von selbst, daß, wenn ein Edikt Beifall beim Volke gefunden 
hatte, der Nachfolger es beibehielt, und daß die zweckmäßigen Edikte daher allmählich ganz 
fest immer von einem Prätor auf den anderen übergingen (edietum vetus, tralaticium). 
Auf diese Weise vereinigte die Ediktsform die Vorteile der Gesetzgebung und des Gewohn— 
heitsrechts, die Festigkeit und die Beweglichkeit, in einer ganz merkwürdigen Weise in sich. 
Einerseits traten die Rechtssätze gleich in der bestimmten Form der allgemeinen Vorschrift 
hervor; andrerseits hing ihre Dauer ganz davon ab, ob sie dem Bewußtsein und den 
Bedürfnissen des Volkes entsprachen. Sie waren der beständigen Prüfung des Lebens 
und der Kritik durch die Rechtsprechung und Rechtswissenschaft unterworfen und konnten 
jederzeit ohne die geringste Weitläufigkeit verbessert oder beseitigt werden. Cicero nenn: 
die Edikte daher einerseits leges annnas, während er sie andrerseits wieder zu dem 
eonsuetudinis ins rechnet. Mißbrauch des Rechts zum Edizieren war natürlich auch 
möglich und muß in der Zeit der sinkenden Republik nicht ganz selten gewesen sein. Man 
sieht das aus der Schilderung in Ciceros Verrinen, lwonach der Kollege des praetor 
urbanus Verres diesem wiederholt interzediert, weil er aliter atque ut edixerat decrevit, 
und daraus], daß im J. 687/67 eine Lex Cornelia bestimmte, „ut praetores ex edictis 
suis perpetuis ius dicerent“ (qui varie ius dicers assueveérant). 
Im einzelnen wissen wir über die Entstehung der Ediktssatzungen nicht viel, und 
Vermutungen über das Alter der einzelnen Schichten sind unsicher. Das Album des 
Prätors enthielt zwei Bestandteile?. Einmal die eigentlichen Edikte: die Ankündigung des 
Prätors, daß er im Einzelfalle helfen wolle; fie sind allgemein gehalten (pacta conventa 
servabo; uti quaeque res erit animadvertam) oder verheißten ein besonderes Rechtsmittel 
siudicium dabo; actionem von dabo; in integrum restituam). Dann aber bringt das 
Album die Formeln für die Rechtsmittel, Klagen, Einreden, Stipulationen. Ob auch die 
Legisaktionsformeln im Album sanden, ist zweifelhaft; staatsrechtlich wäre kein Hindernis 
gewesen, aber wahrscheinlich ist es nicht, da sie in Buchform verbreitet wurden. Dagegen 
mußten notwendig Formeln für zivile Klagen ins Album aufgenommen werden; bei 
ihnen war ein besonderes Edilt uͤberflüssig. Die vom Prätor neugeschaffenen Formeln 
wurden (in der Regel) durch ein Edikt eingeleitet. — Allmählich sammelie sich eine gewisse 
Masse von Edikten an, die einen festen Grundstock bildete, der unverändert von einem 
Prator auf den anderen üͤberging, und an den sich dann im Laufe der Zeit die neuen 
Edikte anschlossen. Am Ende der Republik ist das Edikt zu einem umfangreichen, festen 
und einheitlichen Ganzen geworden. Es wird als selbständiges System neben das ius 
civils gestellt, und die Juristen fangen an, es wissenschaftlich zu erläutern. Das darin 
niedergelegte Recht heißt ius praetorium oder, mit Rücksicht auf die anderen edizierenden 
Beamten, ius honorarium. 
Ahnlich wie der Bürgerprätor, der praetor urbanus, konnten auch die übrigen 
Justizbeamten in ihrem Kreise Edikte erlassen, so der praetor peregrinus, die Adilen und 
die Provinzialbeamien. Die Edikte der letzteren, die edieta provincialis, erstreckten sich 
edoch bei der vollen Verbindung von Justiz und Administration in den Provinzen in der 
Regel über die ganze Propinzialverwaltung, namentlich auch das Finanzwesen?. Im 
Rechte nahmen sie die Edikte der beiden Prätoren in Rom möglichst zum Muster und 
purden auf diese Weise ein Hauptmittel zur allmählichen Romanisierung des Rechts der 
Provinzialvölker. 
„„„S29. Gewohnheitsrecht“. Für die Weiterentwicklung des römischen Rechtes 
im Sinne einer freieren Auffassung ist das Gewohnheitsrecht von Einfluß gewesen. Dem 
Dernburg, Uber das Alter der einzelnen Satzungen des prät. Edikts. 18738. 
Blagsak, Edikt und Klagform. 1888 
Ein Beispiel ist Ciceros Provingialeditt für Cilicien. Cie. ad fam, 8. 8: 89 Att. 6. 1. 15. 
Vgl. zum folgenden Pernice, 3. R. G. rom. Abt, XXXIII G. 127 ff, XXXV S. 50 ff. 
ẽcneyklopädie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearbeit. 1. Aufl. 
ö— r — —
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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