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Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896405266
Document type:
Multivolume work
Title:
J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910-1911
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896406157
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-242028
Document type:
Volume
Title:
Recht der Schuldverhältnisse
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910
Scope:
S. 926 - 1811
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Fünfundzwanzigster Titel. Unerlaubte Handlungen / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 633 
wobei es möglich ist, daß die Methode zu einem körperlichen oder unkörperlichen Er— 
gebnisse; führt sie zu einem unkörperlichen Resultat, so kann natürlich von einem 
Produktenpatent nicht die Rede sein; führt sie aber zu einem körperlichen Gegenstand, 
so ist möglicherweise auch der auf solche Weise gewonnene Gegenstand neu und dem 
Patentschutz unterworfen: hier kann Verfahrens- und Produktenpatent zu— 
sammenlaufen; möglicherweise aber ist der auf solche Weise gewonnene Gegenstand alt 
oder nicht patentfähig: dann ist das Verfahrenspatent nur Verfahrenspatent und 
nichts weiter. Solche Verfahrenspatente sind nichtsdestoweniger oft von der allergrößten 
Bedeutung; es läßt sich kaum eine wichtigere Erfindung denken, als etwa eine Erfindung, 
einen so bekannten Stoff wie Eiweiß oder Zucker künstlich, ohne Benutzung organischer 
Naturmächte, zu erzeugen. Die Verbindung von Verfahrens— und Produktenpatent 
könnte man als überschießend ansehen; denn wer das Produkt allein herstellen darf, hat 
selbstverständlich auch allein das Recht, irgendwelches Verfahren anzuwenden, das zu 
diesem Produkte führt. Das ist indes nur teilweise richtig. Ihm steht allerdings ein 
jedes derartige Verfahren in der Art zur Verfügung, daß niemand ohne seine Zu— 
stimmung es benutzen darf. Trotzdem kann ein anderer ein solches Verfahren neu er— 
finden und daran ein Recht erwerben: die Erfindung dieses Verfahrens liegt dann 
natürlich im Bereich des Produktenerfinders und kann nicht ohne seine Zustimmung 
angewendet werden; aber sie ist trotzdem eine Neuerfindung, denn es ist ein Satz des 
Patentrechts, daß auf dem Gebiet der einen Erfindung sich immer wieder Neuerfindungen 
erheben können. So kann es kommen, daß der eine ein Produkten-, der andere ein 
Verfahrenspatent erwirbt, was ein ähnliches Verhältnis zur Folge hat, wie oben zwischen 
dem Hriginalautor und dem Übersetzer: die neue Verfahrenserfindung kann nur, mit Zu— 
stimmung beider durchgeführt werden. Insofern ist es daher von Bedeutung, wenn je— 
mand mit dem Produktenpatent ein Verfahrenspatent verbindet, weil er damit jeden 
Dritten, der etwa dieses Verfahren neu erfinden wollte, von selbst ausschließt. 
Bemerkenswert ist übrigens noch, daß auch das Produktenpatent nur das aus— 
schließliche Recht auf das Produkt gibt, nicht auch das ausschließliche Recht auf ein an— 
deres Produkt mit denselben Eigenschaften; denn es ist ein durchgreifender Grundsatz 
des Patentrechts, daß ein Ergebnis nicht patentiert werden kann, sondern nur etwas, was 
dieses Ergebnis vermittelt; also kann z. B. nicht jedes Mittel, das in bestimmter Weise 
— stillt oder Schlaf bringt, patentiert werden, sondern nur ein bestimmtes 
J i el. 
So weit das Verhältnis von Produkten- und Verfahrenspatent. Das ausschließ— 
liche Recht aus der Produktenerfindung geht dahin: Der Bercchtigte darf 1. allein das 
Produkt herstellen, 2. allein das Produkt veräußern und feilhalten, 8. er darf allein 
das Produkt benutzen. In allen diesen Beziehungen unterliegt jedoch sein Recht der oben 
angeführten Beschränkung der Immaterialrechte: Herstellung, Veräußerung und Gebrauch 
sind nur insofern vorbehalten, als sie gewerblich sind, d. h. über das Private hinaus- 
gehen, in dem oben (S. 628) angeführten Sinne. 
Bei einer Verfahrenserfindung handelt es sich lediglich um das Recht, das Verfahren 
gewerblich anzuwenden, sei es zur Herstellung körperlicher Produkte, sei es für unkörper— 
liche Ergebnisse; man vergleiche z. B. ein Verfahren, um einen Farbstoff zu erzeugen, 
mit einem Verfahren, um einem Stoff eine glatte Oberfläche zu geben oder um ein 
Haus zu trocknen. Kommt aber bei dem Verfahren ein körperliches Ergebnis heraus, 
dann muß, auch wenn dieses körperliche Ergebnis nicht Gegenstand eines Produkten— 
vatents, sondern als solches frei ist, folgendes Prinzip gelten: Auch das Ergebnis gehört 
noch mit zum Verfahren und ist dessen Schlußpunkt, denn das ganze Verfahren gipfelt 
hier in diesem körperlichen Erzeugnis; daher kann der Verfahrenserfinder zwar nie— 
nandem verbieten, den gleichen Stoff zu verbreiten oder zu benutzen, sofern er in einem 
znderen Verfahren erzeugt ist; sofern er aber in dem gleichen Verfahren hergestellt ist, 
ist die Veräußerung und Benutzung ein Einbruch in das Verfahrenspatent. 
Dies letztere ist von besonderer Bedeutung in unserer chemischen Industrie; 
denn hier ist nach besonderen Bestimmungen des Gesetzes das Produkt niemals
	        

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Der Weltverkehr Und Seine Mittel. Verlag von Otto Spamer, 1913.
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