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Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896405266
Document type:
Multivolume work
Title:
J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910-1911
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896406157
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-242028
Document type:
Volume
Title:
Recht der Schuldverhältnisse
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910
Scope:
S. 926 - 1811
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Sechster Titel. Dienstvertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
  • Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • Dritter Titel. Miete. Pacht / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Vierter Titel. Leihe / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Fünfter Titel. Darlehen / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Sechster Titel. Dienstvertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Siebenter Titel. Werkvertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Achter Titel. Mäklervertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Neunter Titel. Auslobung / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zehnter Titel. Auftrag / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Elfter Titel. Geschäftsführung ohne Auftrag / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Zwölfter Titel. Verwahrung / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Dreizehnter Titel. Einbringung von Sachen bei Gastwirten / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Vierzehnter Titel. Gesellschaft / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Fünfzehnter Titel. Gemeinschaft / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Sechzehnter Titel. Leibrente/ Erläutert von Dr.Th. Engelmann
  • Siebzehnter Titel. Spiel. Wette / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Achtzehnter Titel. Bürgschaft / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Neunzehnter Titel. Vergleich / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zwanziger Titel. Schuldversprechen. Schuldanerkenntnis / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Einundzwanzigster Titel. Anweisung / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zweiundzwanzigster Titel. Schuldverschreibung auf den Inhaber / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Dreiundzwanzigster Titel. Vorlegung von Sachen / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Vierundzwanzigster Titel. Ungerechtfertigte Bereicherung / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Fünfundzwanzigster Titel. Unerlaubte Handlungen / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Index

Full text

‚010 VII Abfdhnitt: Einzelne Schuldverhältnifie. 
Dienftleiltungen und ganz hefonder8 eine efma einfOlägige Berkehr8fitte an die 
Hand geben. Da die Dienitverträge Io tief ‚in8 täglidhe Leben, namentlich auch in wirt- 
Jchaftlidher Hinficht, eingreifen, fo müffen He auch nach Treu und ®Olauben, mit 
Rücklicht auf die LebenSverhältniffe aufgefaßt und gehandhabt werden. Dabei kommt 
vielfac die foziale Lage des Dienftberechtigten, nicht minder unter Unmftänden auch 
die Größe der Vergütung, foweit fie auf die Qualität der A Veiftung bin- 
deutet, in Würdigung. Nach diefen Mabiltäben müfien auch eine Reihe von Cinzel- 
Fragen gelöft werden. Vol. auch oben Bem. I, a. 
a) So fommt e8 binfichtlich ber Frage, ob auf Seite des Dienftverpflichteten 
beföndere Sadfenntniffe zu erfordern feien, ganz auf die VBerbältniffe 
und namentlid die Urt der zu eiftenden Krperlichen oder geiftigen 
Dienite an. Im allgemeinen bat man davon auszugehen, daß 
ber Dienftberechtigte nicht zu der Serwarhmg berechtigt ijt, der Dienft- 
verpflichtete befiße ein 10 hohes Maß von Kenntnifjen und Fähigkeiten, 
daß das Begehen irgendiveldher Fehler bei der Leiftung der Dienite aus- 
ge/dOloffen ® vielmehr darf der Dienftberechtigte bei dem Dienftleiftenden 
nur diejenigen Renntnife und ähigkeiten vorausfeßen, die man auf dem 
betreffenden Gebiete bei gewöhnlicdhem Sleiße ımd gewöhnlicher 
Sewijjenhaftigkeit zu erwarten imftande ift, nicht aber he fenkeEe Anlagen 
und Senntnifje (fo mit Recht Ripr. d. OLG. Ur Dd. 6 S. 83). Val. 
ra 8169 Wr. 1 und DLSG. Koftok, Med. Ztihr. 
Sanz befonder8 kommen die Konkreten Verbältniffe auch in Betracht bezüglich 
der weiteren Frage, ob und inwieweit die zu einer beftimmten Dienit- 
leitung erforderlichen Räume, Materialien, Gerätfhaften ulw. vom 
len teren ten oder Dienftverpflidhteten zu befchaffen oder 
darzubringen jind. Daß bHierüber befondere NMebenverabredungen 
getroffen werden und diefe dann einen bindenden Beftandteil des Dienit- 
vertragS (ihre inhaltliche Anl neteit borausgefeßt) bilden fönnen, {teht 
außer Zweifel. In vielen Fällen i{t das eine vder andere al8 jelbffver= 
ftändlih zu betrachten, Ihon nach der Natur ber Sache. Wer gelegentlich 
einer ım Haufe zu gebenden Bote eine Ertraföchin {ih nimmt, hat diejer 
natürlich die eingerichtete Küche zu tellen. Laßt man Dagegen einen 
Schloffer holen, um ein Schloß zu Sffnen, fo feßt man mit Recht voraus, 
daß diefer die erforderlidhen Werkzeuge Jelbit mitbringt. Meberhaupt ift zu 
verlangen, daß, wer in einem Handwerke Dienfte leijtet, welches den Ge- 
brauch beftimmter, ihm eigentümlicher Werkzeuge vorausjeßt, auch diefe 
feine Werkzeuge ftellt und verwendet. Dies gilt auch hei höheren Dienften; 
& B. eine Öperation eine8 Chirurgen oder Geburtshelfers it ohne eigene 
Ab ihm nötigen Inftrumente nicht wobl denkbar. Vielfach erledigt 
fh jene Befhaffungsfrage auch nach dem Orte der Dienftleiftung. Ein 
$lavierlehrer, welcher einem Rinde im elterlichen Haufe Unterricht zu geben 
fann und muß bvorausfeßen, daß dort auch das nötige Alavier  icOf. 
x felbit muß aber leßtereS ftellen, wenn er in feiner eigenen DBehaufung 
den Unterricht gibt. 
In verfdhiedenen VBerhältniljen ift es übrigens feftftehende Nebung, 
daß über derartige Punkte eigen3 paktiert wird, z. 5. in Zheaterengage- 
mentSbverträgen über die Garderobeanfprüche. Yuch der Gefichtspunkt einer 
itillfihmweigendben Vereinbarung kann in Frage kommen: wer fi 
einen Oolzhauer beftellt zur Zerfleinerung gekauften Holzes, feßt voraus, 
daß diefer und nicht er felbit die Werkzeuge ftellt. Eine gemeingültige 
er BE ich micht aufftellen (Mi. 11, 459). Val. auch RGE., Recht 1908 
Tr. 494, 
Bielfach felbftverftändlih, nicht aber von allgemeiner Natur ift au die 
Betätigung einer befonderen Chrerbietung und Unhänglichfeit in einem 
Dienjtverhiltmea, Die Verpflihtung hiezu kann angenommen werden 3. DB. 
im Verhältnis eines Familienoberhaupt8 zu feinen Dienithoten oder N ultigen 
Dienftverpflichteten, weldhe zu Jeinem Hausitand in häuslicher Semeinfcdhaft 
gehören. Umgekehrt liegt im Berhältnis eines Behrer8 zu einem Schüler, 
welcher bei ihm Unterrichtsftunden nimmt, die Pflicht eines hefonders 
achtungSbollen Benehmens8 viel mehr auf Seite des Schülers. An und für 
iQ haben diefe Punkte ohnehin für das RecdhHt8 gebiet al8 Toldhes weniger 
EG — gewöhnlich nur al8 Nechtfertigungsgründe für eine Vertrags- 
ÜUnDdigung. 
ne 
5
	        

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