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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Monograph

Identifikator:
1928055672
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-266904
Document type:
Monograph
Author:
Singer, Rudolf
Title:
Das Recht auf Arbeit in geschichtlicher Darstellung
Place of publication:
Jena
Publisher:
Fischer
Year of publication:
1895
Scope:
VI, 84 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 279 
Dauer sehr ernst werden. Von einem Tag kann sie bis zum Maximum der zeitigen 
Freiheitsstrafe, d. h. 15 Jahren, steigen und sogar in den im Gesetz besonders hervor⸗ 
gehobenen Fällen zu einer lebenslänglichen werden (4 17 St. G.B.)) Man nennt die 
Strafe Festungshaft. Doch nicht alle Bundesstaaten besitzen Festungen. Darum ist ihr 
Vollzug auch in anderen Räumen als Festungen gestattet. J 
Vollzug der Zuchthaus- und der Gefängnisstrafe. Über die Durch— 
führung des Vollzuges schwererer Freiheitsstrafen wie Zuchthaus— und Gefängnisstrafen 
haben fsich im 19. Jahrhundert drei verschiedene Systeme herausgebildet: 
1) Das Auburnsche oder Schweig-System, das 1828 zu Auburn im Staate 
New York eingeführt wurde. Es beruht auf dem Prinzip der Trennung der Gefangenen 
bei Nacht und ihrer Vereinigung zu gemeinsamer Tagesarbeit unter dem strengenaber 
schwer aufrecht zu erhaltenden Gebot absoluten Schweigens. 
2) Das pennsylvanische Zellen- oder Pönitentiar⸗System. Sein Wesen besteht in 
oollständiger Trennung der Gefangenen tags und nachts. 
Ursprünglich faßte man die Trennung als Isolierung unter Fernhaltung jeder 
Zerstreuung, die man selbst in der Arbeit fürchtete, auf. Dieses Ertrem war die Reak— 
tion gegen das bis dahin allgemein bestehende, aber namentlich von John Howard (geb. 
1726, gest. 1790) bekämpfte Gefängniswesen, nach dem alle Arten von Sträflingen 
und diese selbst mit Unglücklichen, wie Irren, Siechen, Armen, zusammengebracht wurden, 
so daß die besseren Elemente dem verderblichen Einfluß der schlechteren ausgesetzt waren. 
Die Isolierung mit Arbeitsentziehung bedeutete die pfychische und physische Ver— 
nichtung des Gefangenen. Deshalb milderte und reformierte man 1829 das Gefängnis⸗ 
wesen in Pennsylvanien dahin, daß man zwar jedem Gefangenen eine besondere Zelle 
uwies, ihm aber in derselben Arbeit gab. In der Schule, in der Kirche, auf den 
Spazierhöfen vereinigte man ihn mit anderen Gefangenen in demselben Raum und ent— 
zog ihn nur durch Verschläge deren Blicken. Durch Aufruf nach Nummern, durch An— 
Zuns von Masken auf Gängen suchte man das Erkennen der Mitgefangenen au ver— 
Nindern. 
, Ss ist begreiflich, daß dieses System große Kosten verursacht, aber man scheute sie 
aicht und legte 1840 nach ihm in Pentonville bei London eine Anstalt an, die wieder 
anderen (z. B. Bruchsal, vollendet 1848; Moabit, 1849) als Muster diente. 
35) Das irische oder Progressiv-System, das seine Ausgestaltung dem Iren Crofton 
während der Jahre 1833 —1864 verdauntt. 
Es umfaßt vier Stadien, durch welche der Sträfling allmählich wieder zum rechten 
Gebrauch seiner Freiheit herangezogen werden soll. Das sind: a) mehrmonatliche Einzel— 
haft, 6) gemeinsame Arbeit, c) 8wischenstationen mit freierem Verkehr, d) bedingte 
Entlassung, d. h. Freilassung unter der Bedingung der guten Fuͤhrung ves Entlassenen. 
Das irische System hat sich viele Freunde, z. B. Mittermaier, v. Holtzen 
dorff, erworben. Seine Grundgedanken haben besonderen Ausdruck in dem von einigen 
nordamerikanischen Staaten jüngst eingeführten sog. Reformatory-System gefunden. 
‚. Ein Reichsgesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafen besitzen wir zur Zeit noch 
nicht. Ein Entwurf von 1879 scheiterte. Die Bundesregierungen aber haben, nachdem 
der. Reichstag den Wunsch eines einheitlichen Vollzugsgesches ausgesprochen hatte, 1897 
einige leitende Grundsätze vereinbart (abgebruckt in der Zeitschrift f. d. ges. Strafrechts- 
wissenschaft, Bd. 18 S. 384 f.). Selbstverständlich bewegen sich diese, da sie nicht selbst 
Geietz find, nur innerhalb der Normen des Strafgesetzbuches. 
Nach diesem ist von den angeführten Syfteinen das Auburnsche schlechthin an— 
wendbar; die meisten unserer Strafanstalten sind denn auch nach ihm gebaut. 
Ei Das Zellen⸗System ist nur bei längeren Freiheitsstrafen unbedingt zulässig, weil zur 
Anzelhaft uͤber 8 Jahre der Gefangené seine Zuͤstimmung geben muß (8 22 Abs. 2 
St. G. B.). Er gibt sie meist gern, da er trotz der Trennung von seinen Mitgefangenen 
nfolde des Verkehrs mit dem Aufsichtspersonal nicht vereinsamt ist und die Abgeschieden— 
heit von vielleicht noch schlechteren Elementen nicht selten als Wohltat empfindet. 
Nur in unvollkommener Weise lassen die positiven Vorschriften die Durchführung
	        

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The Industrial Revolution. The University Press, 1922.
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